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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §21 Abs5;Rechtssatz
Die von der Behörde durchzuführende Gleichwertigkeitsprüfung hat sich nur an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden besonderen Studienvorschriften, nämlich den besonderen Studiengesetzen, den Studienordnungen und den Studienplänen, und nicht nach der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu orientieren (Hinweis E 18.11.1991, 90/12/0248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120013.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018