RS Vwgh 1995/5/17 94/12/0013

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §21 Abs5;

Rechtssatz

Die von der Behörde durchzuführende Gleichwertigkeitsprüfung hat sich nur an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden besonderen Studienvorschriften, nämlich den besonderen Studiengesetzen, den Studienordnungen und den Studienplänen, und nicht nach der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu orientieren (Hinweis E 18.11.1991, 90/12/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120013.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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