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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §1 Abs1;Rechtssatz
Das AHSchStG bezieht sich nur auf inländische Universitäten (Hochschulen); nur dort, wo der Gesetzgeber - ausgehend von einem inländischen Anknüpfungssachverhalt - einen Auslandsbezug ausdrücklich herstellt, wie dies zB bei § 21 Abs 1 und 5 AHSchStG der Fall ist, ist darauf Bedacht zu nehmen. Dies ist aber bei der Bestimmung des § 6 AHSchStG (von im Beschwerdefall nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) nicht der Fall, sodaß sich die Regelungen dieser Bestimmung nur auf inländische Universitäten (Hochschulen) beziehen. Aus § 6 AHSchStG darf aber ausgehend vom Wortlaut des § 21 Abs 1 und Abs 5 AHSchStG nicht der Schluß gezogen werden, daß die Anrechnung von Auslandsstudien bei gleichzeitiger Immatrikulation an einer inländischen Universität ausgeschlossen ist. § 21 Abs 1 und Abs 5 AHSchStG sieht vielmehr bei Vorliegen der dort angegebenen Voraussetzungen die Anrechnung von Studien bzw die Anerkennung von Prüfungen bei gleichzeitiger Immatrikulation an einer inländischen und an einer ausländischen Hochschule zwingend vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120191.X02Im RIS seit
26.02.2001