Norm: EheG §97
Rechtssatz: Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Verein... mehr lesen...
Begründung: Die am 24.3.1973 geschlossene Ehe der Parteien, der die am 5.5.1972 geborene Natascha R*** entstammt, wurde mit - in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 31.8.1989, 34 C 57/89-4, aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Unmittelbar vor dem Ausziehen aus der gemeinsamen Ehewohnung hatte die Frau dem Mann den handgeschriebenen Text einer Vereinbarung vorgelegt, den beide Parteien in der Folge am 8.12.1986 unterfertigten.... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht die erstinstanzliche Abweisung des am 11. Juli 1989 von der geschiedenen Ehegattin gestellten Antrages auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Beide Vorinstanzen hielten den Antrag für verspätet, weil im Ehescheidungsverfahren der Ausspruch über die Ehescheidung ungeachtet des weiteren Streites über die Schuldanteile schon vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes r... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt den Zuspruch von S 420.000,-- s.A. mit der
Begründung: , die Beklagte habe sich außerhalb des am 19.12.1984 anläßlich eines Ehescheidungsverfahrens abgeschlossenen Vergleiches und unabhängig von diesem zur Zahlung dieses Betrages als Beitrag für das vom Kläger (laut diesem Vergleich) für die Beklagte zu errichtende Einfamilienhaus verpflichtet. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Behauptung, daß die am Morgen des 19.12.1984... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde rechtskräftig aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden. Innerhalb der im § 95 EheG normierten Jahresfrist stellten beide Streitteile Anträge auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse. Franz K*** (in der Folge als Antragsteller bezeichnet) stellte zu F 27/86 des Erstgerichtes das Begehren, das eheliche Gebrauchsvermögen in der Form aufzuteilen, daß ihm der 1/16-Anteil seiner geschiedenen Ehegattin an der Lieg... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien haben am 15. Jänner 1960 die Ehe geschlossen, aus welcher sechs Kinder stammen, die bereits großjährig sind. Der Antragsteller übte zunächst den erlernten Beruf eines Tischlers aus, ist aber seit 1972 als Einkäufer tätig. Die Antragsgegnerin erzielte zeitweise durch Aushilfsarbeiten ein geringes Einkommen. Keiner der Ehegatten brachte Sachen von bedeutendem Wert in die Ehe mit. Mit Schenkungsvertrag vom 31. Juli 1962 erhielt der Antragsteller von seiner Mu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile, deren Ehe am 23.Juni 1983 geschieden wurde, sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 693 KG St.Georgen, auf welcher sich ein Einfamilienhaus befindet, das als Ehewohnung diente. Im Aufteilungsverfahren F 1/84 des Erstgerichtes hatte die Klägerin unter anderem beantragt, ihr an der dem Beklagten gehörenden Liegenschaftshälfte ein Fruchtgenußrecht auf Lebensdauer einzuräumen und dem Beklagten das Verlassen des Hauses aufzutragen. Der Au... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 409 KG Weidlingbach mit dem Grundstück 183/3, auf welchem sich das seinerzeit von ihnen als Ehewohnung benützte Haus Weidlingbach, Steinriegelstraße 133, befindet. Im Sommer 1983 kamen sie überein, sich scheiden zu lassen, und beabsichtigten im Rahmen der vermögensrechtlichen Regelung, dieses Haus den gemeinsamen ehelichen Kindern Alexander und Barbara zukommen zu lassen, dem Beklagten aber ein Wohnrecht... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Oktober 1985, 9 Cg 4181/85-5, aus dem Verschulden des Klägers geschieden. Das Urteil wurde dem Kläger am 5. November 1985 zugestellt, ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben. Am 5. Mai 1986 beantragte die Beklagte beim Bezirksgericht Bludenz die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse derart, daß ihr die Differenz zwischen dem Schätzwert der Liegenschaft EZ 106... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin ist am 18.Juni 1981 im 78.Lebensjahr als Witwe gestorben. Sie hinterließ sechs volljährige Kinder, fünf Töchter und einen Sohn. Eine letztwillige Verfügung ist nicht aktenkundig. In der am 12.Februar 1982 vom Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung brachten die beiden ältesten Kinder, Maria und Josef, vor, die Drittgeborene habe sich anläßlich einer Schenkung gegenüber der Erblasserin in Notariatsaktform am 5.Januar 1966 als "erbsentfertigt" erklärt. ... mehr lesen...
Begründung: Die zwischen den Streitteilen am 17. April 1964 geschlossene Ehe wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. Jänner 1984, 6 Cg 259/83, aus dem beiderseitigen, gleichteiligen Verschulden der Ehegatten geschieden. Im Zuge des Ehescheidungsverfahrens schlossen die Parteien einen Vergleich, der u. a. vorsieht: "In Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens vereinbaren die Streitteile, daß die eheliche Wohnung im Haus Frießnitz Nr. 34, 9183 Rosenbach, samt ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde am 28.3.1985 gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Vor der Beschlußfassung über diese einvernehmliche Scheidung hatten die anwaltlich vertretenen Ehegatten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem sie gegenseitig auf Unterhaltsleistung verzichteten, die Übertragung der elterlichen Rechte betreffend ihre drei minderjährigen Kinder sowie die Zuweisung der im Hause Pircha 41 gelegenen Ehewohnung an... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien waren verheiratet, ihre Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.Juli 1982 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Nach dem Scheidungsvergleich vom gleichen Tage verpflichtete sich der Antragsgegner ab 1.August 1982 der Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt von 4.000 S und den beiden der Ehe entstammenden mj. Kindern einen monatlichen Unterhalt von je 2.000 S zu bezahlen. Innerhalb der Frist des § 95 EheG b... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIfEheG §97ZPO §204 E1
Rechtssatz: Erklärt jemand in einem (gerichtlichen) Vergleich, keinerlei Ansprüche auf die Ehewohnung zu stellen, dann müssen darunter auch solche auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung verstanden werden. Entscheidungstexte 8 Ob 609/85 Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 609/85 Euro... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte vom Antragsgegner in Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einen Betrag von S 592.500,--, die Herausgabe einer Versicherungspolizze und diverser Fahrnisse: Sie wohne derzeit bei ihrem Bruder und veranschlage für den Verzicht auf die Wohnrechte an der Ehewohnung einen Ausgleichsbetrag von S 200.000,--. Während der Ehe seien mit dem Verdienst der Antragstellerin erhebliche Aufwendungen in die Wohnung und in ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat die Ehe der Beteiligten mit Beschluß vom 11. März 1980 (1 Sch 16/80-2) gemäß § 55 a EheG geschieden. Für diesen Fall hatten die Beteiligten eine Vereinbarung über einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht, die Mietrechte an der Ehewohnung samt einer Räumungsverpflichtung des Mannes sowie folgenden abschließenden Punkt 4 zu gerichtlichem Protokoll erklärt: 'Beide Antragsteller erklären unwiderruflich, hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens und de... mehr lesen...
Norm: EheG §55aEheG §97
Rechtssatz: § 55 a EheG stellt keine den § 97 EheG einschränkende Formvorschrift dar. Er kann nicht als Formvorschrift dahin ausgelegt werden, daß eine außergerichtliche Vereinbarung der Ehegatten nur formgültig und damit wirksam wäre, wenn sie dem Gericht in schriftlicher Form unterbereitet wurde. Entscheidungstexte 6 Ob 518/84 Entscheidungstext OGH 02.02.198... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIfEheG §55aEheG §97
Rechtssatz: Haben die Parteien unmittelbar vor einer Verhandlung nach § 55 a EheG eine schriftliche Vereinbarung über wechselseitige vermögensrechtliche Ansprüche geschlossen, dann konnte für beide Parteien die zu gerichtlichem Protokoll gegebene Erklärung, sich in vermögensrechtlicher Hinsicht völlig geeignet zu haben und keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenseitig zu stellen, nur dahin verstanden wer... mehr lesen...
Norm: AußStrG §230EheG §85EheG §95EheG §97JN §1 DVa3bb
Rechtssatz: Eine Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren ist auch zu treffen, wenn der Antragsteller eine Vereinbarung über den Anspruch nach § 81 ff EheG zwar zugesteht, jedoch seinen Antrag aufrecht erhält und Irreführung oder List bei Abschluß der Vereinbarung behauptet. Der Außerstreitrichter hat zwar den behaupteten Willensmangel nicht zu prüfen, es bestehen aber, wenn ein Anfechtungs... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §1 A1EheG §85EheG §94EheG §97JN §1 DVa3bb
Rechtssatz: Der Gesetzgeber räumt der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Ebenso schließt eine Einigung der Ehegatten über die Leistung einer Ausgleichszahlung und die näheren Modalitäten dieser Zahlung eine Entscheidung des Außerstreitri... mehr lesen...
Die Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12. Juni 1978 geschieden. Mit der am 19. Juli 1978 beim Bezirksgericht Hietzing eingebrachten Klage begehrt die Klägerin u. a. die urteilsmäßige Feststellung, (a) daß ihr die ausschließlichen Rechte an der von ihr derzeit innegehabten Wohnung in Wien H-Gasse 12/1/5 zustehen, (b) daß diese Wohnung nicht als Ehewohnung zu betrachten ist und (c) daß der Beklagte kein Recht hat, jetzt oder irgendwann über ... mehr lesen...
Im Zuge der einvernehmlichen Scheidung ihrer Ehe am 19. Oktober 1979 anerkannte in einem gerichtlichen Vergleich u. a. die Beklagte das Alleineigentum des Klägers an sämtlichen in der Eigentumswohnung Wien 2, B- Straße 35/10, befindlichen Einrichtungs- und Hausratsgegenständen und verpflichtete sich zur Räumung dieser Wohnung. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückgabe eines Farbfernsehers, eines Video-Recorders und verschiedenen Tafelgeschirrs und Eßbestecks mit der v... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §1 Abs2 A1AußStrG §235 Abs1EGZPO ArtXLIIEheG §97EheG §97 Abs5JN §1 DVa3bbJN §40a
Rechtssatz: Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliche Ersparnisse (§97 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 EheG) sind im Streitverfahren geltend zu machen und nicht an das Außerstreitgericht zu überweisen (anders als nach §§ 17, 18 der 6.DVEheG zB SZ 44/185; abweichend von 7 Ob 761/79). Entscheidung... mehr lesen...
Im vorliegenden Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens haben die Parteien dem Außerstreitrichter mit einem beiderseits gefertigten Schreiben vom 22. Mai 1980, das anscheinend von der Antragsgegnerin vorgelegt wurde, eine außergerichtliche Einigung bestimmten Inhalts mitgeteilt und das Gericht ersucht, diesen Vergleich, umgehend gerichtlich festzuhalten und auszufertigen. Mit Schreiben vom 20. Juni 1980 teilte dann der Antragsteller mit, daß die Antragsgegnerin ander... mehr lesen...
Die Antragstellerin und der Antragsgegner erwarben während des Bestandes ihrer Ehe zur Hälfte 6/8-Anteile der Liegenschaft EZ 1070 KG V. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 14. Februar 1979 überließ die Antragstellerin dem Antragsgegner ihren 3/8-Anteil an dieser Liegenschaft. Der Antragsgegner verpflichtet sich, das auf der Liegenschaft verbücherte Darlehen der Volksbank M im Betrag von 400 000 S allein zurückzuzahlen und die Antragstellerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halt... mehr lesen...
Norm: EheG §97
Rechtssatz: Auch Vereinbarungen über die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, die schon vor der Einleitung eines Verfahrens auf Scheidung der Ehe zustandekamen, stehen mit einem solchen Verfahren "in Zusammenhang", wenn damit die Regelung der Scheidungsfolgen der §§ 81 ff EheG beabsichtigt war. Entscheidungstexte 1 Ob 685/80 ... mehr lesen...
Norm: EheG §97
Rechtssatz: "Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. Steht ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinne fest, ist es unerheblich, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen und ob die Scheidung letztlich auf Grund des Verhaltens des sich nun an die Vereinbarung nicht voll gebunden erachte... mehr lesen...
Norm: EheG §85EheG §97
Rechtssatz: Daß auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, muß auch für einen Ausgleichsanspruch gelten, wenn zwar die Ehewohnung einem der Ehegatten überlassen wurde und überlassen bleiben soll, aber wegen Verletzung der Aufteilungsgrundsätze eine Ausgleichszahlung billig erscheint. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §97
Rechtssatz: Wird bei der Vereinbarung die besondere Formvorschrift eingehalten und fehlt es auch an inneren Mängeln, dann kommt einer solchen rechtsgeschäftlichen Regelung unmittelbare Wirksamkeit zu. Die Vertragsregelung schließt dann, soweit sie reicht, eine Aufteilung nach §§ 81 ff EheG aus. Entscheidungstexte 6 Ob 688/79 Entscheidungstext OGH 31.08.1979 6 Ob 688/79... mehr lesen...
Norm: EheG §81 ffEheG §97
Rechtssatz: Schließen Ehegatten (oder Brautleute) über einen während ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zu errichtenden und für deren Dauer gemeinsam zu nutzenden Bau einen formellen Gesellschaftsvertrag, könnte dies eine Beurteilung nach §§ 81 ff EheG im allgemeinen und nach § 97 Abs 1 Satz 2 EheG im besonderen nicht hintanhalten. Entscheidungstexte 6 Ob 688/79 ... mehr lesen...