Norm
EheG §97Rechtssatz
Wird bei der Vereinbarung die besondere Formvorschrift eingehalten und fehlt es auch an inneren Mängeln, dann kommt einer solchen rechtsgeschäftlichen Regelung unmittelbare Wirksamkeit zu. Die Vertragsregelung schließt dann, soweit sie reicht, eine Aufteilung nach §§ 81 ff EheG aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057614Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013