Norm
ABGB §914 IIIfRechtssatz
Haben die Parteien unmittelbar vor einer Verhandlung nach § 55 a EheG eine schriftliche Vereinbarung über wechselseitige vermögensrechtliche Ansprüche geschlossen, dann konnte für beide Parteien die zu gerichtlichem Protokoll gegebene Erklärung, sich in vermögensrechtlicher Hinsicht völlig geeignet zu haben und keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenseitig zu stellen, nur dahin verstanden werden, daß die Einigung in der unmittelbar vorher geschlossenen schriftlichen Vereinbarung lag und darüber hinaus keine weiteren Ansprüche mehr gestellt werden, nicht aber dahin, von der klagenden Partei wäre auf die unmittelbar vorher zugesicherte Zahlung verzichtet worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017947Dokumentnummer
JJR_19840202_OGH0002_0060OB00518_8400000_001