Norm
AußStrG 2005 §1 A1Rechtssatz
Der Gesetzgeber räumt der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Ebenso schließt eine Einigung der Ehegatten über die Leistung einer Ausgleichszahlung und die näheren Modalitäten dieser Zahlung eine Entscheidung des Außerstreitrichters darüber aus. Es gibt daher auch keine Möglichkeit, eine derartige Vereinbarung (hier: im Aufteilungsverfahren geschlossener Vergleich) mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens an geänderte Verhältnisse anzupassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046057Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020