TE OGH 1985/10/17 6Ob662/85

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Veröffentlicht am 17.10.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler sowie Dr.Schlosser als weitere Richter in der Eheangelegenheit des Oskar A, Kaufmann, Purkersdorf, Dr.Hild Gasse 2-8/3, vertreten durch Dr.Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien, und der Penka A, Angestellte, Wien 12., Schönbrunnerstraße 154/24, wegen nachehelicher Aufteilung ehelicher Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses des vormaligen Ehemannes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZSR Wien als Rekursgerichtes vom 11.Juli 1985, GZ.47 R 312/85-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 12.Juni 1985, GZ.3 F 5/85-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat die Ehe der Beteiligten mit Beschluß vom 11. März 1980 (1 Sch 16/80-2) gemäß § 55 a EheG geschieden. Für diesen Fall hatten die Beteiligten eine Vereinbarung über einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht, die Mietrechte an der Ehewohnung samt einer Räumungsverpflichtung des Mannes sowie folgenden abschließenden Punkt 4 zu gerichtlichem Protokoll erklärt:

'Beide Antragsteller erklären unwiderruflich, hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse keine wechselseitigen Ansprüche mehr zu haben und verzichten auf jede Antragstellung nach §§ 81 EheG'. Nach der Verkündung des Scheidungserkenntnisses verzichteten beide Ehegatten auf Rechtsmittel; Ausfertigungen des Scheidungserkenntnisses wurden ihnen am 31.März 1980 zugestellt.

Am 24.Mai 1985 langte beim Erstgericht ein vom früheren Ehemann gestellter Antrag auf gerichtliche Aufteilungsentscheidung nach den §§ 81 ff EheG in Ansehung einer den beiden früheren Ehegatten zu je einem Hälfteanteil gehörenden Liegenschaft ein. Der frühere Ehemann beantragte dabei die Aufteilung in der Weise, daß ihm das Eigentum am Hälfteanteil seiner geschiedenen Ehefrau gegen Zahlung eines (restlichen) Betrages von 97.000,-- S zugewiesen werde. Zur Stützung dieses Begehrens berief er sich auf einen nach seinen Antragsbehauptungen im Sommer 1980 mündlich geschlossenen Kauf der Liegenschaftshälfte um 120.000,-- S, auf welchen Kaufpreis er bereits 23.000,-- S bezahlt habe; eine Klage auf Zuhaltung dieses Vertrages habe ihm das angerufene Prozeßgericht zur Verbesserung durch Angabe des Zeitpunktes, in dem der Scheidungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen sei, unter der Ausführung der Rechtsansicht zurückgestellt, daß der Kläger seine Ansprüche im Wege einer Antragstellung gemäß den §§ 81 ff EheG geltend zu machen haben werde, falls die Frist des § 95 EheG offen sein sollte. Diese dem Verbesserungsauftrag des Prozeßgerichtes beigefügte Rechtsansicht nahm der frühere Ehemann nach seinen Antragsausführungen zum Anlaß für die Anrufung des Gerichtes im Außerstreitweg.

Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag mit Rücksicht auf den oben wiedergegebenen Punkt 4 der im Scheidungsverfahren protokollierten Vereinbarung der Ehegatten zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Zurückweisungsbeschluß. Dazu führte es aus, der Rechtsmittelwerber verfolge nach seinen Angaben die Zuhaltung eines nach der Ehescheidung abgeschlossenen Kaufvertrages. Solche Ansprüche seien im streitigen Rechtsweg durchzusetzen; auch dieser Umstand stütze den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß.

Rechtliche Beurteilung

In dem gegen die bestätigende Rekursentscheidung vom früheren Ehemann erhobenen Revisionrekurs bezeichnet dieser zwar den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit, vermag aber mit seinen Ausführungen keinen der im § 16 Abs.1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe zur schlüssigen Darstellung zu bringen. Die behördliche Streitbereinigung zwischen geschiedenen Ehegatten über Vermögensgegenstände, die während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft von beiden oder auch nur von einem von ihnen erworben oder dem ehelichen Gebrauch gewidmet wurden, ist nur in dem Umfang auf den Außerstreitweg gewiesen (§ 1 AußStrG), der sich aus den Regelungen des § 85 EheG und des § 235 Abs.1 AußStrG ergibt.

Nach diesen Bestimmungen sieht es die Rechtsprechung für die Zulässigkeit des Außerstreitweges als wesentlich an, daß der den Verfahrensgegenstand bildende oder von diesem betroffene Vermögensteil nach dem der Beurteilung zugrundezulegenden Sachverhalt einer Sachentscheidung über die nach den Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende nacheheliche Aufteilung nicht entzogen ist, mag der betreffende Vermögensteil mangels positiven Merkmales im Sinne des § 81 EheG oder wegen Vorliegens eines Ausnahmemerkmales nach § 82 Abs.1 EheG nicht in die potentielle Aufteilungsmasse gefallen sein, mag er durch eine wirksame rechtsgeschäftliche Regelung gemäß § 97 EheG oder einer Einigung im Sinne des § 85 EheG aus der konkreten Aufteilungsmasse ausgeschieden worden sein. Im Sinne dieser Auslegung hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse im Streitverfahren und nicht im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen seien (vgl. SZ 53/153, SZ 53/150, SZ 54/126 u.a.).

Der Rechtsmittelwerber versucht gar nicht, diese von ihm in seinem Antrag als richtig unterstellte Auslegung, die auch der angefochtenen Rekursentscheidung zugrundegelegt wurde, als eine mit dem Wortsinn der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen unvereinbarliche Sinnbestimmung darzustellen.

Mangels Ausführung eines nach § 16 Abs.1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E06667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00662.85.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19851017_OGH0002_0060OB00662_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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