RS OGH 1980/10/1 1Ob685/80, 6Ob564/88

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Veröffentlicht am 01.10.1980
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Norm

EheG §85
EheG §97

Rechtssatz

Daß auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, muß auch für einen Ausgleichsanspruch gelten, wenn zwar die Ehewohnung einem der Ehegatten überlassen wurde und überlassen bleiben soll, aber wegen Verletzung der Aufteilungsgrundsätze eine Ausgleichszahlung billig erscheint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057629

Dokumentnummer

JJR_19801001_OGH0002_0010OB00685_8000000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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