Norm
EheG §85Rechtssatz
Daß auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, muß auch für einen Ausgleichsanspruch gelten, wenn zwar die Ehewohnung einem der Ehegatten überlassen wurde und überlassen bleiben soll, aber wegen Verletzung der Aufteilungsgrundsätze eine Ausgleichszahlung billig erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057629Dokumentnummer
JJR_19801001_OGH0002_0010OB00685_8000000_006