Begründung: Wesentliches Objekt der Aufteilung zwischen den Streitteilen ist die frühere Ehewohnung, auf deren Benützung die Antragstellerin dringend angewiesen ist. Die Antragstellerin begehrt nicht mehr die Zuweisung des Hauses, in welchem sich die Ehewohnung befindet, sondern eine Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner. Die zwischen den Parteien am 25. 2. 1972 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 7. 8. 2002 aus dem Verschulden des Antragsgegners... mehr lesen...
Begründung: Mit Schenkungsvertrag vom 28. 10. 2003 übertrug der Beklagte der Klägerin zwei Liegenschaften, auf deren einer sich das Haus befindet, das als gemeinsame Ehewohnung der Streitteile anzusehen ist, in ihr Alleineigentum. Die Ehe der Streitteile wurde am 20. 3. 2006 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten, der in dem der Klägerin geschenkten Haus verblieb, rechtskräftig geschieden. Die Klägerin begehrt die Räumung der ihr geschenkten Liegenschaften, insbesondere de... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde gemäß § 55a EheG geschieden. Der Antragsgegner war anwaltlich vertreten, die Antragstellerin nicht. In der Vereinbarung gemäß § 55a EheG verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von EUR 1.100 an die Antragstellerin. Es wurde vereinbart, dass das Reihenhaus, das Auto und das Wertpapierdepot im Eigentum des Antragsgegners verbleiben solle und dieser an die Antragstellerin einen Ausgleichsbetrag von E... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile schlossen anlässlich der Scheidung ihrer ersten Ehe einen gerichtlichen Vergleich, worin sich der Kläger zwecks Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verpflichtete, der Beklagten 400.000 S zu leisten, was er mittels Bankgarantie zu besichern hatte. Vor der Wiederaufnahme der (zweiten) ehelichen Lebensgemeinschaft und Eheschließung erklärte der Kläger in einem von der Beklagten aufgesetzten Schriftstück, „... im Fall die... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes, Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef P*****, vertreten durch Dr. Hans Robicsek, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Elisabeth V*****, vertreten durch Dr. Michael V... mehr lesen...
Begründung: Da sich die Streitteile mit Scheidungsplänen trugen, kam es ab Juni 2001 zu einem Schriftverkehr zwischen der Antragstellervertreterin und der damaligen Vertreterin des Antragsgegners über eine einvernehmliche Ehescheidung und den Abschluss eines Scheidungsvergleiches. Parallel führten die Parteien auch direkte Gespräche zu diesem Thema. Am 16. August 2001 übersandte die damalige Vertreterin des Antragsgegners mit dessen Wissen und Zustimmung ein Fax an die Antragstell... mehr lesen...
Begründung: Die am 18. 4. 1984 geschlossene Ehe der Streitteile ist seit 7. 6. 2002 rechtskräftig geschieden. Die Antragsgegnerin kaufte am 2. 2. 1984 ein Grundstück, auf welchem die Ehewohnung errichtet wurde. Die Antragsgegnerin brachte im Jahr 1995 eine Scheidungsklage ein; das Verfahren ruht. Die Ehe ist zumindest seit 1996 (gemeint wohl 1995) zerrüttet. Im Jahr 1999 führten die Parteien zwei Besitzstörungsstreitigkeiten, die die Ehewohnung betrafen. In der Korrespondenz aus die... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 4, AußS... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht geht von der einheitlichen Rechtsprechung aus, nach der es bei der Beurteilung nach § 97 Abs 2 EheG nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang ankommt, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen (RIS-Justiz RS0057710, insb... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §97
Rechtssatz: Ein nicht bezugsfertiger und noch nicht bewohnter Rohbau ist keine "Ehewohnung" im Sinn des § 81 Abs 2 EheG und zählt nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Auf einen diesbezüglichen Aufteilungsanspruch kann daher im voraus wirksam verzichtet werden. Entscheidungstexte 6 Ob 137/99m Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 137/99m Veröff: SZ 73/5... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile führten seit dem Frühjahr 1985 eine Lebensgemeinschaft. Ihre im Dezember 1987 geschlossene Ehe wurde wegen Verschuldens des Mannes geschieden. Der am 30. 3. 1988 geborene gemeinsame Sohn befindet sich in der Obsorge der Mutter. Der eheliche Haushalt wurde bereits Ende September 1991 beendet. Die Parteien wohnten zunächst in einer Eigentumswohnung der Mutter des Mannes in W*****. Nach der Geburt des Sohnes zogen sie zur Mutter der Frau nach T*****. D... mehr lesen...
Begründung: Die am 13. 10. 1952 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 18. 11. 1996 rechtskräftig geschieden. Bereits am 8. 1. 1993 ist der Antragsteller aus der häuslichen Gemeinschaft ausgezogen. Mit dem am 21. 7. 1997 eingebrachten Antrag stellte der Antragsteller das Begehren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse „nach den Grundsätzen der Billigkeit“. In der Tagsatzung vom 1. 10. 1998 brachte e... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß vom 16. 2. 1998 gemäß § 55a EheG geschieden, nachdem die Eheleute in der an diesem Tag stattgefundenen Tagsatzung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatten, in dem hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse folgendes vereinbart wurde: Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß vom 16. 2. 1998 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden, nachdem die Eheleute in der an diesem T... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile schlossen anläßlich der Scheidung ihrer Ehe am 3.12.1992 gemäß § 55a EheG, einen Vergleich, in dem der Antragstellerin vom Antragsgegner u.a. das Alleineigentum an der ehelichen Liegenschaft EZ *****, GB ***** P***** mit Wohnhaus übertragen wurde. Laut Punkt IX) des Scheidungsvergleiches wurde vereinbart, daß damit alle wechselseitigen Ansprüche auf Aufteilung verglichen und bereinigt sind und das beide Streitteile auf eine Antragstellung nach den §§... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 7.4.1997 zu ***** gemäß § 55 Abs 1 EheG ohne Verschuldensausspruch geschieden. In dem unmittelbar vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung von den Streitteilen für den Fall der Ehescheidung geschlossenen Vergleich verzichteten beide wechselseitig auf Unterhalt auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage oder unverschuldeter Not. Nach den Feststellungen dieses Urtei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 97 Abs 1 EheG bedürfen Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Notariatsaktes. Dies gilt gemäß § 97 Abs 2 EheG nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten "im Zusammenhang" mit dem Verfahren (ua) auf Scheidung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen. Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 Ehe... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 21.7.1995 rechtskräftig aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Während der aufrechten Ehe wurde ein Haus in Wien, das im Alleineigentum der Antragstellerin steht und von ihr in die Ehe eingebracht wurde, von den Streitteilen als Ehewohnung benützt. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren erstellte der Antragsgegner in der Kanzlei des damaligen Rechtsvertreters der Antrags... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch die in § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG genannten Schulden sind im gerichtlichen Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG zu berücksichtigen. Allerdings räumt der Gesetzgeber der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt (stRsp RIS-Justiz RS0046057; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 7 zu... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §95EheG §97
Rechtssatz: Solange über den Aufteilungsanspruch nach §§ 81 ff EheG nicht entschieden wurde und die Frist, die Entscheidung hierüber zu beantragen, noch offensteht, kann der bedürftige Ehegatte dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen Ehegatten das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht wirksam entgegenhalten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte vom Beklagten, mit dem sie am 9.Feber 1980 die Ehe geschlossen hatte, mit der am 1.Feber 1989 eingebrachten Klage die Zahlung von S 500.000,-- sA, weil er ihr immer wieder versprochen hätte, für ihre auf sein Haus ***** getätigten Aufwendungen einen Hälfteanteil dieser Liegenschaft in ihr Eigentum zu übertragen. Da auf der Liegenschaft das Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Mutter des Beklagten einverleibt gewesen sei, hab... mehr lesen...
Begründung: Die am 9.7.1960 zwischen den Verfahrensparteien geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 25.11.1986 aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden. Dieser Ehe entstammen drei Kinder, und zwar der am 12.3.1962 geborene Michael, der am 14.11.1980 geborene Johannes und der am 2.1.1983 geborene Stefan. Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer der im Jahre 1976 erworbenen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** B***** mit den Gebäuden ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 14.4.1960 vor dem Standesamt B***** die Ehe geschlossen. Im November 1980 wurde die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben; mit rechtskräftigem Teilurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.6.1984 wurde die Ehe geschieden. Die Streitteile waren je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG H***** mit dem darauf errichteten Haus E***** Nr. 11 in B*****. Der Schätzwert des Hauses betrug im November 1980 S 7,330.540, 19... mehr lesen...
Begründung: Die am 1.Juni 1963 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.November 1989, AZ Sch 60/89, gemäß § 55 a Abs 1 EheG rechtskräftig geschieden. Zu dieser Tagsatzung waren beide - sonst anwaltlich vertretene - Parteien unvertreten beim Erstgericht erschienen, hatten die einvernehmliche Scheidung ihrer Ehe beantragt und eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt, die dem Akt als Vergleich über die Scheidungsfolgen gemäß § 55 a Abs 2 EheG angesc... mehr lesen...
Begründung: Die am 18.1.1975 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem am 15.6.1981 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 21.5.1981, 4 Cg 344/80, aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Durch die Eheschließung war der am 9.1.1975 geborene gemeinsame Sohn Michael legitimiert worden; die Frau brachte zwei Töchter aus erster Ehe in ihre zweite Ehe mit. Der Mann ist alleiniger Hauptmieter der Ehewohnung (Gemeindewohnung) in Leoben, F*****gasse *... mehr lesen...