Norm
AußStrG §230Rechtssatz
Eine Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren ist auch zu treffen, wenn der Antragsteller eine Vereinbarung über den Anspruch nach § 81 ff EheG zwar zugesteht, jedoch seinen Antrag aufrecht erhält und Irreführung oder List bei Abschluß der Vereinbarung behauptet. Der Außerstreitrichter hat zwar den behaupteten Willensmangel nicht zu prüfen, es bestehen aber, wenn ein Anfechtungsprozeß anhängig gemacht wurde, keine Bedenken, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung des Aufteilunganspruches (§ 95 EheG) mit dem Außerstreitverfahren innezuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008476Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00723_8200000_001