Norm
AußStrG 2005 §1 Abs2 A1Rechtssatz
Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliche Ersparnisse (§97 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 EheG) sind im Streitverfahren geltend zu machen und nicht an das Außerstreitgericht zu überweisen (anders als nach §§ 17, 18 der 6.DVEheG zB SZ 44/185; abweichend von 7 Ob 761/79).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008518Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022