Norm
EheG §97Rechtssatz
Auch Vereinbarungen über die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, die schon vor der Einleitung eines Verfahrens auf Scheidung der Ehe zustandekamen, stehen mit einem solchen Verfahren "in Zusammenhang", wenn damit die Regelung der Scheidungsfolgen der §§ 81 ff EheG beabsichtigt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057618Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020