TE OGH 1988/6/28 2Ob557/88 (2Ob558/88)

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen des Antragstellers und Antragsgegners Franz K***, Pensionist, Semmelweisstraße 16, 4843 Ampflwang, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die Antragstellerin und Antragsgegnerin Johanna K***, Pensionistin, Semmelweisstraße 16, 4843 Ampflwang, vertreten durch Dr. Alois Heigl, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers und Antragsgegners Franz K*** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 29. Jänner 1988, GZ R 1196, 1197/87-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 31. Oktober 1987, GZ F 27/86-23, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller und Antragsgegner Franz K*** ist schuldig, der Antragstellerin und Antragsgegnerin Johanna K*** die mit 1.812,80 S bestimmten Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs (darin Umsatzsteuer von 164,80 S, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde rechtskräftig aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden. Innerhalb der im § 95 EheG normierten Jahresfrist stellten beide Streitteile Anträge auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse. Franz K*** (in der Folge als Antragsteller bezeichnet) stellte zu F 27/86 des Erstgerichtes das Begehren, das eheliche Gebrauchsvermögen in der Form aufzuteilen, daß ihm der 1/16-Anteil seiner geschiedenen Ehegattin an der Liegenschaft EZ 1437 KG Ampflwang (verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 1 im Haus Semmelweisstraße 16) und der PKW Mazda 323, Baujahr 1984, gegen Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung zugewiesen werde. Johanna K*** (in der Folge als Antragsgegnerin bezeichnet) stellte zu F 30/86 des Erstgerichtes den Antrag, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse in der Weise aufzuteilen, daß ihr der dem Antragsteller gehörige 1/16-Anteil der Liegenschaft EZ 1437 KG Ampflwang, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der oben bezeichneten Wohnung, sowie die Wohnungseinrichtung zugewiesen werde, das vorhandene Bargeld von ca. 400.000 S bis 500.000 S, eine Münzsammlung und der PKW Mazda 323 hingegen in das Alleineigentum ihres geschiedenen Ehegatten übergehen solle.

Diese beiden Rechtssachen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

In der Tagsatzung vom 20. August 1987 (ON 22 S 70) führten die Streitteile aus, es bestehe zwischen ihnen Einvernehmen darüber, daß derjenige von ihnen, dem die Ehewohnung zugesprochen werde, auch die darin befindliche Wohnungseinrichtung erhalten solle. Die Einrichtung sei (mit Ausnahme der des Kabinetts) ca. 20.000 S wert.

Das Erstgericht entschied über diese Anträge wie folgt:

Der im Eigentum des Antragstellers stehende 1/16-Anteil an der Liegenschaft EZ 1437 KG Ampflwang samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an der Wohnung W 1 wurde bei gleichzeitiger Abweisung des gegenteiligen Antrages des Antragstellers in das Eigentum der Antragsgegnerin übertragen. Der Antragsgegnerin wurde die Rückzahlung der ob dieser Liegenschaft grundbücherlich sichergestellten Darlehensschuld im Ausmaß von rund 35.000 S allein aufgetragen. Die in dieser Wohnung befindliche Wohnungseinrichtung wurde der Antragsgegnerin zugewiesen. Der Antragsteller wurde zur Räumung der Wohnung innerhalb eines Monates nach Rechtskraft des Beschlusses verpflichtet. Der Antragsgegnerin legte das Erstgericht eine Ausgleichszahlung an den Antragsteller von 53.000 S, fällig bei Räumung der Wohnung, auf. Dem Antragsteller wurden die in seinem Besitz befindlichen beiden Sparbücher mit einem Einlagenstand zum Zeitpunkt der Scheidung von rund 200.000 S, eine in seinem Besitz befindliche Münzsammlung im Wert von ca. 2.000 S und der PKW Mazda 323, Baujahr 1984, zugewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Den gegen diese Entscheidung gerichteten Rekursen beider Streitteile gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen seine Entscheidung für zulässig.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers. Er bekämpft sie nur insoweit, als ihm nicht die Schlafzimmereinrichtung und von der Wohnzimmereinrichtung ein Tisch mit Sesseln, ein Ottoman und der Kassettenrekorder zugewiesen wurde, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß diese Gegenstände ihm zugewiesen werden; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Antragsgegnerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, den Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen, allenfalls ihm nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist entgegen der von der Antragsgegnerin in ihrer Rekursbeantwortung vertretenen Ansicht im Sinne des § 232 Abs 1 AußStrG zulässig.

Sachlich ist er aber nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 53/81 uva) wird im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse der Verfahrensgegenstand durch die Anträge der Parteien für das Gericht bindend abgegrenzt; in diesem Sinne sind die Anträge der Parteien für das Verfahren quantitativ bindend. Der vom Antragsteller nunmehr verlangte Kassettenrekorder ist nicht dem Begriff der Wohnungseinrichtung zu unterstellen und war daher nicht Gegenstand des abgeführten Aufteilungsverfahrens. Schon aus diesem Grund kommt seine Zuweisung an den Antragsteller nicht in Betracht. Im übrigen ergibt sich aus den §§ 85, 97 Abs 2 EheG und aus § 230 Abs 1 dritter Satz AußStrG, daß der Gesetzgeber der gütlichen Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung einräumt, die erst dann und nur insoweit Platz zu greifen hat, als die gütliche Einigung ausbleibt (vgl. EvBl 1982/160 mwN). Wenn daher die Vorinstanzen im Rahmen ihrer Entscheidung über die Wohnungseinrichtung die zwischen den Streitteilen getroffene Einigung, daß derjenige, der die Ehewohnung zugesprochen erhalte, auch die darin befindliche Wohnungseinrichtung zugewiesen erhalten solle, durch Zuweisung der Wohnungseinrichtung an die Antragsgegnerin berücksichtigten, ist darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht zu erkennen, zumal darauf bei Festsetzung der der Antragsgegnerin auferlegten Ausgleichszahlung angemessen Rücksicht genommen wurde.

Dem Revisionsrekurs des Antragstellers muß daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs beruht auf § 234 AußStrG. Bei Ermittlung der der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten wurde im Sinne des § 14 lit c RATG von einer Bemessungsgrundlage von 10.000 S ausgegangen, weil sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach anderen Bestimmungen nicht ermitteln läßt.

Anmerkung

E14602

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00557.88.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19880628_OGH0002_0020OB00557_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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