RS OGH 1990/7/10 4Ob546/90, 10Ob507/93, 1Ob511/95, 9Ob360/97z, 7Ob398/97y, 7Ob119/98w, 9Ob234/00b, 2

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Veröffentlicht am 10.07.1990
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Norm

EheG §97

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, sofern nur zwischen dem Abschluss einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 546/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 546/90
    Veröff: EvBl 1990/153 S 776
  • 10 Ob 507/93
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 Ob 507/93
  • 1 Ob 511/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 511/95
  • 9 Ob 360/97z
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 Ob 360/97z
  • 7 Ob 398/97y
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 7 Ob 398/97y
    Beisatz: Die nur bei einseitiger Scheidungabsicht getroffene Vereinbarung ist nur dann iS des § 97 Abs 2 EheG beachtlich, wenn diese Absicht vom Scheidungswilligen auch verwirklicht werden kann. Verweigert jedoch ein Teil seine Mitwirkung an der einverständlichen Scheidung und erscheint dem anderen Teil die sonstige Durchsetzung seiner Scheidungsabsicht derzeit nicht möglich oder untunlich, so liegt kein für die Einigung nach § 97 Abs 2 EheG erforderlicher übereinstimmender Parteiwille vor. Vereinbarungen für den abstrakten Fall, "wenn wir uns einmal scheiden lassen sollten", fallen daher nicht unter § 97 Abs 2 EheG. (T1)
  • 7 Ob 119/98w
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 7 Ob 119/98w
  • 9 Ob 234/00b
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 Ob 234/00b
    nur: Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. (T2) Beisatz: Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Vereinbarung und konkreter Scheidungsabsicht. (T3)
  • 2 Ob 111/01i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 111/01i
    nur T2; Beisatz: Das Vorhandensein eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Vereinbarung und konkreter Scheidungsabsicht kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden. (T4)
  • 7 Ob 26/04f
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 26/04f
  • 8 Ob 86/05p
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 Ob 86/05p
    Beis wie T4; Beisatz: Die bloß einseitige Scheidungsabsicht schadet der Wirksamkeit einer Vereinbarung nach §97 Abs 2 EheG nur dann, wenn dem Scheidungswilligen die Durchsetzung seiner Scheidungsabsicht nicht möglich oder untunlich erscheint. (T5)
  • 3 Ob 242/06v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 242/06v
    Auch; Beisatz: Hier: Auflösend bedingter Verzicht auf aus der Aufteilung anlässlich der (ersten) Ehescheidung entstandene Ansprüche. (T6)
  • 10 Ob 12/09a
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 12/09a
    Veröff: SZ 2009/65
  • 5 Ob 108/13p
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 108/13p
    Auch
  • 1 Ob 46/20a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 1 Ob 46/20a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0057710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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