RS OGH 1980/10/1 1Ob685/80, 3Ob590/81, 1Ob723/82, 6Ob564/88, 4Ob559/89, 4Ob546/90, 10Ob2402/96z, 9Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1980
beobachten
merken

Norm

EheG §97

Rechtssatz

"Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. Steht ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinne fest, ist es unerheblich, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen und ob die Scheidung letztlich auf Grund des Verhaltens des sich nun an die Vereinbarung nicht voll gebunden erachtenden Vertragspartners nicht nach § 55 a EheG, sondern nach § 49 EheG erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 685/80
    Entscheidungstext OGH 01.10.1980 1 Ob 685/80
    Veröff: SZ 53/125 = JBl 1981,599
  • 3 Ob 590/81
    Entscheidungstext OGH 11.11.1981 3 Ob 590/81
    nur: "Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. (T1) Beisatz: Hier: Vorübergehender Verzicht auf die Einbringung einer Scheidungsklage. (T2) Veröff: MietSlg 33535
  • 1 Ob 723/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 723/82
    nur: "Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. Steht ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinne fest, ist es unerheblich, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen. (T3)
  • 6 Ob 564/88
    Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 564/88
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Kein Zusammenhang, wenn ohne Scheidungsabsicht ein Notariatsakt zwei Jahre vor der Einbringung der Ehescheidungsklage abgeschlossen wurde. (T4)
  • 4 Ob 559/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 559/89
    nur T1
  • 4 Ob 546/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 546/90
    nur T1; Veröff: EvBl 1990/153 S 776
  • 10 Ob 2402/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 2402/96z
    nur T1
  • 9 Ob 360/97z
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 Ob 360/97z
    nur T1
  • 2 Ob 111/01
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 111/01
    Vgl auch; nur T3
  • 6 Ob 37/03i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 37/03i
    Auch
  • 7 Ob 26/04f
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 26/04f
    Auch; Beisatz: Dieser Zusammenhang ist auch nicht durch das Verstreichen mehrerer Jahre unterbrochen, wenn eine Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG angestrebt werden muss. Voraussetzung ist primär, dass die Eheleute nach Vertragsabschluss die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstreben. (T5)
  • 9 Ob 93/06a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 Ob 93/06a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen hatten sich die Ehegatten versöhnt. (T6)
  • 1 Ob 178/07v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 178/07v
    Vgl aber; Beisatz: Die Prüfung, ob eine bestimmte vermögensrechtliche Vereinbarung zwischen Ehegatten einem Aufteilungsverfahren nach den §§81ffEheG entgegensteht, hat in zwei Schritten zu erfolgen. Im ersten Schritt ist im Wege der (gegebenenfalls ergänzenden) Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Vereinbarung nach dem übereinstimmenden Parteiwillen (auch) für die in der Folge tatsächlich erfolgte Auflösung der Ehe gemäß §49EheG Gültigkeit haben sollte. Nur bei Bejahung dieser Frage ist weiters zu prüfen, ob die Vereinbarung mit der konkreten Eheauflösung in einem ausreichenden Zusammenhang iSd §97 Abs2EheG steht. (T7); Beisatz: Schließen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die im Falle der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung im Regelfall, dass bei Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll. (T8); Beisatz: Abweichendes ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf eine „Weitergeltung" beruft. (T9)
  • 10 Ob 12/09a
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 12/09a
    nur T1; Beisatz: Der ursächliche Zusammenhang fehlt, wenn keine konkrete Scheidungsabsicht zum Vereinbarungszeitpunkt bestanden hat, sondern eine solche Vereinbarung nur für den abstrakten Fall einer eventuellen Scheidung in fernerer Zukunft getroffen wurde. (T10); Veröff: SZ 2009/65
  • 5 Ob 108/13p
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 108/13p
    Auch
  • 1 Ob 46/20a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 1 Ob 46/20a
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057619

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten