Norm
EheG §55aRechtssatz
§ 55 a EheG stellt keine den § 97 EheG einschränkende Formvorschrift dar. Er kann nicht als Formvorschrift dahin ausgelegt werden, daß eine außergerichtliche Vereinbarung der Ehegatten nur formgültig und damit wirksam wäre, wenn sie dem Gericht in schriftlicher Form unterbereitet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057068Dokumentnummer
JJR_19840202_OGH0002_0060OB00518_8400000_003