Norm: EheG §83 Abs1EheG §94
Rechtssatz: Im Rahmen der nachehelichen Aufteilung ist auch jener Gebrauchsvorteil auszugleichen, den ein Ehegatte dadurch erlangt hat, dass er während des Aufteilungsverfahrens die Ehewohnung benutzt und sich die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart. Ein solcher Gebrauchsvorteil kann nur im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilungsentscheidung berücksichtigt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Voranzustellen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei der Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder dass ihr in anderer Weise ei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers P***** B*****, vertreten durch Rechtsanwaltspartner Haftner + Schobel in St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin S***** B*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch R... mehr lesen...
Begründung: Die zwischen den Streitteilen am 21. 6. 1985 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. 4. 2007 zu AZ ***** aus dem Alleinverschulden der im vorliegenden Verfahren als Klägerin auftretenden Ehegattin geschieden. Im Aufteilungsverfahren zu AZ ***** des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien schlossen die Streitteile am 12. 6. 2008 einen Vergleich, mit dem die Klägerin (unter anderem) ihren Hälfteanteil an der im Wohnungseigentum stehenden E... mehr lesen...
Begründung: Die eheliche Lebensgemeinschaft der Streitteile endete 1992, die Ehe ist seit 1997 rechtskräftig geschieden. Die Liegenschaft mit der Ehewohnung wurde 1997 verkauft. Mit dem Veräußerungserlös wurden Schulden, und zwar zum überwiegenden Teil Unternehmensschulden des Antragstellers, getilgt. In dem seit März 1998 anhängigen Aufteilungsverfahren wurden von beiden geschiedenen Ehegatten konkret bezifferte Ausgleichszahlungen begehrt. Das Begehren des Antragstellers wurde ber... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 29. 6. 1991 geheiratet. Die Antragstellerin brachte eine damals etwa 900 m2 große Liegenschaft in die Ehe ein. Die Ehewohnung befand sich im ersten Stock des auf dieser Liegenschaft erbauten Hauses. An der Wohnung im Erdgeschoss hat die Mutter der Antragstellerin ein (verbüchertes) Wohnrecht. Rund 2 Monate nach der Eheschließung schenkte die Antragstellerin dem Antragsgegner einen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft; gleichzeitig erwarben die E... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Birgitt R*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wider... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Rudolf ***** S*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Anna ***** S*****, vertreten durch Mag. Peter Riedel, Rechtsanwalt in K... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Ewald K*****, vertreten durch Dr. Christoph Michael Datzik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Cecilia C*****, vertreten durch Mag. Wolf... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner war im „Familienunternehmen", einer GmbH & Co KG tätig und an dieser Gesellschaft als Kommanditist mit 15 % beteiligt. Die restlichen Anteile von 85 % hielt die Komplementärgesellschaft mbH. An dieser waren der Bruder des Antragsgegners zu 50 % sowie die Streitteile und ihre beiden Töchter zu je 12,5 % beteiligt. 1997 erwarb der Antragsgegner den 50 %igen Geschäftsanteil seines Bruders um ATS 11,000.000. Der Abtretungspreis wurde ua durch folgende V... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat zur Ermittlung des aufzuteilenden Vermögens bereits dargelegt, dass auch der Antragsteller Vermögen in die Ehe einbrachte, nämlich die Liegenschaft, auf der das Wohnhaus errichtet wurde, und dass der Wert des von den Ehegatten Eingebrachten jeweils annäherd gleich hoch ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes haben beide Ehegatten zum Bau des Hauses in gleicher Weise beigetragen. Der Rekurseinwand, die von der Antragstellerin eingebrachten Sac... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde gemäß § 55a EheG geschieden. Der Antragsgegner war anwaltlich vertreten, die Antragstellerin nicht. In der Vereinbarung gemäß § 55a EheG verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von EUR 1.100 an die Antragstellerin. Es wurde vereinbart, dass das Reihenhaus, das Auto und das Wertpapierdepot im Eigentum des Antragsgegners verbleiben solle und dieser an die Antragstellerin einen Ausgleichsbetrag von E... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien waren Hälfteeigentümer einer Liegenschaft im Gesamtausmaß von 3.322 m². Diese teilten sie im Jahr 2000 in eine Betriebsliegenschaft im Ausmaß von 2.702 m² und in die Restliegenschaft im Ausmaß von 620 m²; auf letzterer befindet sich das Wohnhaus der Parteien samt Garage. Die Betriebsliegenschaft übergaben sie ihrem Sohn. Der Übergabsvertrag vom 20. 12. 2000 enthält unter anderem folgende Bestimmungen: 8.3. Die Übergeber verpflichten sich dem Übernehmer gegen... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gingen die Vorinstanzen zusammengefasst von folgendem wesentlichen (in zwei Rechtsgängen) festgestellten Sachverhalt aus: Die am 2. Dezember 2002 geschiedenen Eheleute sind jeweils mit 5/32stel Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich insgesamt drei Häuser befinden, die von den Miteigentümern (den geschiedenen Eheleuten sowie dem Bruder und der Mutter der Frau) ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Beate Z*****, vertreten durch Dr. Steiner & Mag. Isbetcherian, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Walter Z*****, vertreten durch Dr. Erwin Wlaka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Auft... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Robert W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Antragsgegnerin Helene W*****, Pensionistin... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung nach § 83 EheG hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unter... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 23. 12. 2001, das ihnen am 29. 1. 2002 zugestellt wurde, aus dem überwiegenden Verschulden der Antragstellerin geschieden. Der Ausspruch der Ehescheidung blieb unangefochten. Lediglich der Verschuldensausspruch wurde von der Antragstellerin - erfolglos - bekämpft. Die Streitteile waren seit 26. 6. 1963 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, die 1964 geboren wurde. Bis 1997 führten sie in Wien einen Bäckereibetrieb in... mehr lesen...
Begründung: Die am 18. 4. 1984 geschlossene Ehe der Streitteile ist seit 7. 6. 2002 rechtskräftig geschieden. Die Antragsgegnerin kaufte am 2. 2. 1984 ein Grundstück, auf welchem die Ehewohnung errichtet wurde. Die Antragsgegnerin brachte im Jahr 1995 eine Scheidungsklage ein; das Verfahren ruht. Die Ehe ist zumindest seit 1996 (gemeint wohl 1995) zerrüttet. Im Jahr 1999 führten die Parteien zwei Besitzstörungsstreitigkeiten, die die Ehewohnung betrafen. In der Korrespondenz aus die... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung nach § 83 EheG hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlauf... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung § 68 EheG erkennt dem aus gleichteiligem Verschulden geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch in Form eines Beitrages zum Unterhalt nach Billigkeit zu. Dies jedoch nur dann, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt überhaupt nicht selbst decken kann, und zwar weder aus den Erträgnissen oder dem Stamm seines Vermögens, noch aus zumutbarer oder selbst unzumutbarer Erwerbstätigkeit (EvBl 1989/66; 6 Ob 131/01k; Stabentheiner ... mehr lesen...
Begründung: Die am 3. 5. 1980 zwischen den Parteien geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 28. 1. 2002 aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin verfügte bei Eheschließung über ein Vermögen in Höhe von S 30.000. Sie war bis 1986 bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt und verrichtete anschließend bis 1989 Heimarbeit im Rahmen eines Werkvertrages. In der Folge nahm sie eine Halbtagsbeschäftigung au... mehr lesen...
Begründung: In dem seit August 1996 anhängigen Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG - die Ursache für Verfahrensverzögerungen liegen nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen weit überwiegend beim Mann - wurden zwei Liegenschaften dem Mann und eine Liegenschaft der Frau zugewiesen und der Mann (Punkt 7.) des erstgerichtlichen Beschlusses) zu einer Ausgleichszahlung von 160.000 EUR samt 4 % Zinsen ab Rec... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile heirateten 1993; mit Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 6. 4. 2001, 5 C 100/00h-17, wurde die Ehe aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Die gemeinsamen Kinder wurden 1992 und 1993 geboren. Die Ehewohnung der Streitteile befand sich in einem Einfamilienhaus, das die Antragsgegnerin 1996 von ihrem Vater geschenkt erhalten hatte. Zu Gunsten des Vaters ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt. Das Haus war im Schenkungszeitpu... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht die erstgerichtliche Abweisung eines Unterhaltsherabsetzungsbegehrens des Klägers bestätigt, die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung jedoch für zulässig erklärt, weil eine mit dem vorliegenden Fall zur Gänze vergleichbare Rechtsprechung des OGH zur Unterhaltsbemessung bei einem schwerstbehinderten Unterhaltsberechtigten fehle und die Frage, ob die Anrechnung von Transferleistungen bei getrennten Haushalten ... mehr lesen...
Begründung: Die am 7. 5. 1983 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 9. 11. 1999 gemäß § 55 Abs 3 EheG ohne Ausspruch eines Verschuldens rechtskräftig geschieden. Die Klägerin leidet an multipler Sklerose. Die Krankheit war nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes der Streitteile im Juli 1990 ausgebrochen und verschlechterte sich zunehmend. Die Klägerin kehrte nach einem stationären Aufenthalt Ende 1992 nicht mehr in die Ehewohnung zurück, sondern zog... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 C2bAußStrG 2005 §62 Abs1 B1d4EheG §94
Rechtssatz: Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles, denen, außer bei grober Fehlbeurteilung, keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Entscheidungstexte 4 Ob 200/01t Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine vom Rekursgericht bereits verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr aufgegriffen werden. Im Übrigen ist dem Revisionsrekurswerber zwar zuzugestehen, dass eine Vereinbarung mit dem Verlassenschaftskurator nach seiner geschiedenen Gattin und das Einvernehmen mit den zu Erben nach der Gattin eingesetzten Söhnen sinnvoll erschiene. ... mehr lesen...
Begründung: Grundbücherliche Miteigentümer der EZ ***** Grundbuch ***** sind je zur Hälfte Willibald Z***** und Erna Z*****. Die Ehe der beiden wurde rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 6. 8. 1997 traf das Bezirksgericht Zwettl zu 3 F 3/96 (3 F 4/96v) hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 ff EheG nachstehende Anordnungen Grundbücherliche Miteigentümer der EZ ***** Grundbuch ***** sind je zur Hälfte Willibald Z***** und Erna Z*****. Die... mehr lesen...
Begründung: Die am 19. 4. 1959 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 16. 7. 1997 gemäß § 55 Abs 1 EheG ohne Verschuldensausspruch geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit 15. 2. 1992 aufgehoben. Der Ehe entstammen zwei bereits volljährige Kinder. Die am 19. 4. 1959 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 16. 7. 1997 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG ohne Verschuldensausspruch geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit 15. ... mehr lesen...