Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Dr. Günter N*****, vertreten durch Dr. Walter Niederbichler ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin Maria N*****, vertreten durch Thiery & Ortenburger, Anwaltssozietät in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Jänner 2004, GZ 1 R 339/03k-40, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung nach § 83 EheG hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (RIS-Justiz RS0108755; RS0113732 [T2]; 8 Ob 202/02t; 1 Ob 125/03v). Dabei wären sogar eine unrichtige angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraumes bewegt (so die stRsp des Obersten Gerichtshofes:Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung nach Paragraph 83, EheG hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (RIS-Justiz RS0108755; RS0113732 [T2]; 8 Ob 202/02t; 1 Ob 125/03v). Dabei wären sogar eine unrichtige angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraumes bewegt (so die stRsp des Obersten Gerichtshofes:
RIS-Justiz RS0108755; zuletzt: 7 Ob 297/03g und 8 Ob 143/03t; ähnlich RIS-Justiz RS0115637 zur Ausgleichszahlung oder RIS-Justiz RS0108756 zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels). Derartiges vermag der ao Revisionsrekurs der Antragsgegnerin jedoch nicht aufzuzeigen. Strittig ist hier allein die Frage, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Eine solche kommt nach stRsp nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte. Der durch die Zuweisung der Vermögenswerte nicht zu überbrückende Wertunterschied ist durch eine billige Ausgleichszahlung auszugleichen (§ 94 Abs 1 EheG; RIS-Justiz RS0057670; zuletzt: 10 Ob 42/03d)). Die Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hierbei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG). Bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0057596 zuletzt: 7 Ob 297/03g). Mit der allgemeinen Regel der Aufteilung nach Billigkeit wollte der Gesetzgeber der Vielfalt der Lebenswirklichkeit Rechnung tragen. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (10 Ob 42/03d mwN). In Anwendung dieser Grundsätze gelangte das Rekursgericht zu dem Ergebnis, es entspreche der Billigkeit, der Antragstellerin - abweichend von der rechnerischen Aufteilung (rechnerischer Restanspruch des Antragstellers: rund EUR 60.000) - eine geringere Ausgleichszahlung (EUR 25.000) aufzutragen, weil ihr eine höhere nicht zumutbar erscheine. Der von ihr begehrten gänzlichen Abweisung des Ausgleichsanspruches stehe entgegen, dass der Gesetzgeber die Aufteilung nicht zu einem Instrument der Bestrafung oder Belohnung für ehewidriges oder ehegerechtes Verhalten machen wollte und die Aufteilung nicht dazu führen solle, dass der andere sein Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Ausgleichsleistung aufzugeben habe (so insb: RIS-Justiz RS0057387 [T24] und RS0057910 [T6]; zuletzt: 8 Ob 143/03t). Das Rekursgericht hat bei seiner Entscheidung die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, insb jene, dass die Antragsgegnerin nie einem Beruf ausgeübt hat, ihr lediglich der vom Antragsteller geleistete Unterhalt von monatlich EUR 1.090 zur Verfügung steht, und dass sie damit auch die Betriebskosten des Hauses finanzieren muss. Die Antragsgegnerin hält dazu selbst fest, dass das Rekursgericht (das den erstgerichtlichen Beschluss bestätigte) "richtigerweise den nachvollziehbaren, plausiblen und lebensnahen Feststellungen sowie der Beweiswürdigung des Erstgerichts" gefolgt sei; es habe aber "falsche Schlüsse für die Bewertung der Aufteilungsmasse gezogen". Legt man die für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen zugrunde, lässt sich jedoch nicht erkennen, dass das Berufungsgericht die Aufteilungsmasse unrichtig ("weit zu hoch") berechnet hätte:RIS-Justiz RS0108755; zuletzt: 7 Ob 297/03g und 8 Ob 143/03t; ähnlich RIS-Justiz RS0115637 zur Ausgleichszahlung oder RIS-Justiz RS0108756 zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels). Derartiges vermag der ao Revisionsrekurs der Antragsgegnerin jedoch nicht aufzuzeigen. Strittig ist hier allein die Frage, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Eine solche kommt nach stRsp nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte. Der durch die Zuweisung der Vermögenswerte nicht zu überbrückende Wertunterschied ist durch eine billige Ausgleichszahlung auszugleichen (Paragraph 94, Absatz eins, EheG; RIS-Justiz RS0057670; zuletzt: 10 Ob 42/03d)). Die Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hierbei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen (Paragraph 83, Absatz eins, EheG). Bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0057596 zuletzt: 7 Ob 297/03g). Mit der allgemeinen Regel der Aufteilung nach Billigkeit wollte der Gesetzgeber der Vielfalt der Lebenswirklichkeit Rechnung tragen. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (10 Ob 42/03d mwN). In Anwendung dieser Grundsätze gelangte das Rekursgericht zu dem Ergebnis, es entspreche der Billigkeit, der Antragstellerin - abweichend von der rechnerischen Aufteilung (rechnerischer Restanspruch des Antragstellers: rund EUR 60.000) - eine geringere Ausgleichszahlung (EUR 25.000) aufzutragen, weil ihr eine höhere nicht zumutbar erscheine. Der von ihr begehrten gänzlichen Abweisung des Ausgleichsanspruches stehe entgegen, dass der Gesetzgeber die Aufteilung nicht zu einem Instrument der Bestrafung oder Belohnung für ehewidriges oder ehegerechtes Verhalten machen wollte und die Aufteilung nicht dazu führen solle, dass der andere sein Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Ausgleichsleistung aufzugeben habe (so insb: RIS-Justiz RS0057387 [T24] und RS0057910 [T6]; zuletzt: 8 Ob 143/03t). Das Rekursgericht hat bei seiner Entscheidung die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, insb jene, dass die Antragsgegnerin nie einem Beruf ausgeübt hat, ihr lediglich der vom Antragsteller geleistete Unterhalt von monatlich EUR 1.090 zur Verfügung steht, und dass sie damit auch die Betriebskosten des Hauses finanzieren muss. Die Antragsgegnerin hält dazu selbst fest, dass das Rekursgericht (das den erstgerichtlichen Beschluss bestätigte) "richtigerweise den nachvollziehbaren, plausiblen und lebensnahen Feststellungen sowie der Beweiswürdigung des Erstgerichts" gefolgt sei; es habe aber "falsche Schlüsse für die Bewertung der Aufteilungsmasse gezogen". Legt man die für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen zugrunde, lässt sich jedoch nicht erkennen, dass das Berufungsgericht die Aufteilungsmasse unrichtig ("weit zu hoch") berechnet hätte:
In der zur Unterstützung dieses Vorwurfes angestellten Berechnung (die zu einem Ausgleichsanspruch der Antragstellers von [lediglich] EUR 2.216 gelangt) ist nämlich nicht einmal berücksichtigt, dass allein der derzeitige Wert des [gemeinsam errichteten] Wohnhauses (samt Außenanlagen) in erster Instanz mit EUR 122.354,42 festgestellt wurde (AS 188). Die diesbezüglichen Erwägungen der Revisionsrekurswerberin gehen daher - entgegen der Überschrift - jedenfalls nicht "von den Feststellungen des Erstgerichtes" aus. Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus den Rechtsmittelausführungen selbst, wo zu Punkt 2.4. des ao Revisionsrekurses folgendes zu lesen ist: "Grundsätzlich (!) kommt das Erstgericht in seiner Berechnung zu einem ähnlichen (!) Ergebnis" (Seite 5 des ao Revisionsrekurses). Da sich diese Ausführungen der Antragsgegnerin von der bindenden Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung entfernen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Soweit die Revisionsrekurswerberin aber daran festhält, im vorliegenden Fall sei jede Art von Ausgleichszahlung ausgeschlossen, weil ihr die Leistung einer solchen auch unter Anspannungsgrundsätzen nicht möglich sei, ist sie zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits das Erstgericht eine Ausgleichszahlung von EUR 25.000 ua deshalb als der Billigkeit entsprechend qualifiziert hat, weil dieser Betrag "gerade noch mittels Kreditaufnahme finanzierbar" sei (Seite 5 der Rekursentscheidung). Davon abgesehen ist der Grundsatz der Billigkeit in diesem Zusammenhang nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann; vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen, wobei der Ausgleichspflichtige nach den Umständen des jeweilig zu beurteilenden Einzelfalles nach den Grundsätzen der Billigkeit auch zur Veräußerung eines Teiles der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften verpflichtet werden kann (RIS-Justiz RS00114144; 4 Ob 200/01t; zuletzt: 3 Ob 44/03x). Ob nun die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich aber, wie bereits ausgeführt, nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles, denen - vom hier nicht zu erkennenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0115637; zuletzt: 3 Ob 44/03x). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG wird somit nicht aufgezeigt, weil die Billigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes innerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt, welche sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben (9 Ob 35/00p mwN; RIS-Justiz RS0108755).Soweit die Revisionsrekurswerberin aber daran festhält, im vorliegenden Fall sei jede Art von Ausgleichszahlung ausgeschlossen, weil ihr die Leistung einer solchen auch unter Anspannungsgrundsätzen nicht möglich sei, ist sie zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits das Erstgericht eine Ausgleichszahlung von EUR 25.000 ua deshalb als der Billigkeit entsprechend qualifiziert hat, weil dieser Betrag "gerade noch mittels Kreditaufnahme finanzierbar" sei (Seite 5 der Rekursentscheidung). Davon abgesehen ist der Grundsatz der Billigkeit in diesem Zusammenhang nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann; vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen, wobei der Ausgleichspflichtige nach den Umständen des jeweilig zu beurteilenden Einzelfalles nach den Grundsätzen der Billigkeit auch zur Veräußerung eines Teiles der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften verpflichtet werden kann (RIS-Justiz RS00114144; 4 Ob 200/01t; zuletzt: 3 Ob 44/03x). Ob nun die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich aber, wie bereits ausgeführt, nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles, denen - vom hier nicht zu erkennenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0115637; zuletzt: 3 Ob 44/03x). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wird somit nicht aufgezeigt, weil die Billigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes innerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt, welche sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben (9 Ob 35/00p mwN; RIS-Justiz RS0108755).
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird daher - soweit er sich gegen die Entscheidung in der Hauptsache richtet - mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird daher - soweit er sich gegen die Entscheidung in der Hauptsache richtet - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung richtet, wird es als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG). Die Kostenentscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen (RIS-Justiz RS0008483; 4 Ob 200/01t).Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung richtet, wird es als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG). Die Kostenentscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen (RIS-Justiz RS0008483; 4 Ob 200/01t).
Anmerkung
E73546 7Ob52.04dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00052.04D.0526.000Dokumentnummer
JJT_20040526_OGH0002_0070OB00052_04D0000_000