Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Regina R*****, vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Fritz R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert EUR 33.429,58) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Juli 2003, GZ 45 R 241/03d-103, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 68 EheG erkennt dem aus gleichteiligem Verschulden geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch in Form eines Beitrages zum Unterhalt nach Billigkeit zu. Dies jedoch nur dann, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt überhaupt nicht selbst decken kann, und zwar weder aus den Erträgnissen oder dem Stamm seines Vermögens, noch aus zumutbarer oder selbst unzumutbarer Erwerbstätigkeit (EvBl 1989/66; 6 Ob 131/01k; Stabentheiner in Rummel ABGB³, § 68 EheG, Rz 1). Zu den von der Revisionswerberin als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Fragen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 48/00k ausgesprochen, dass die auf Grund einer privaten Unfallversicherung bezahlte Invaliditätsentschädigung, die nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes dient (vgl zur Abgrenzung etwa RIS-Justiz RS0009552 = SZ 66/167, SZ 68/157, SZ 69/33 uva), oder wie das Schmerzengeld einen bestimmten Sonderbedarf abdecken soll (vgl Danzl in Danzl-Gutierres-Lobos-Müller, Das Schmerzengeld7, 202; ÖJZ 1995, 119; ähnlich zum Pflegegeld RIS-Justiz RS0013251 = SZ 66/167, SZ 68/157 ua), als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Ebenso wurde bereits judiziert, dass es bei einem Sparguthaben aus einer Ausgleichszahlung, die der Unterhaltsberechtigte anlässlich der nachehelichen Vermögensaufteilung erhalten hat, nach der Rechtsprechung darauf ankomme, ob die Ausgleichszahlung für den gedachten Zweck - etwa die Anschaffung einer neuen Wohnung - in absehbarer Zeit Verwendung finden soll (5 Ob 65/97p = EvBl 1997/188). Gleichermaßen wird bei der Frage, ob eine Ausgleichszahlung an den Unterhaltspflichtigen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, darauf abgestellt, ob die Ausgleichszahlung der Beschaffung einer Ersatzwohnung bzw Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen dient oder ob sie für den laufenden eigenen Unterhalt verwendet wird (RIS-Justiz RS0047461). Nur bei zweckgemäßer Verwendung der Ausgleichszahlung ist im erstgenannten Fall nicht nur diese, sondern auch deren - tatsächliche oder fiktive - Verzinsung nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (1 Ob 622/93; 6 Ob 131/01k). Diese im allgemeinen Unterhaltsrecht gebildeten Rechtssätze sind für den Bereich des Billigkeitsunterhalts mit den Einschränkungen anzuwenden, die sich daraus ergeben, dass dort - wie bereits dargestellt - der Unterhalt fordernde Teil im Regelfall selbst zur Heranziehung des Vermögensstammes zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs verpflichtet ist (6 Ob 131/01k).Paragraph 68, EheG erkennt dem aus gleichteiligem Verschulden geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch in Form eines Beitrages zum Unterhalt nach Billigkeit zu. Dies jedoch nur dann, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt überhaupt nicht selbst decken kann, und zwar weder aus den Erträgnissen oder dem Stamm seines Vermögens, noch aus zumutbarer oder selbst unzumutbarer Erwerbstätigkeit (EvBl 1989/66; 6 Ob 131/01k; Stabentheiner in Rummel ABGB³, Paragraph 68, EheG, Rz 1). Zu den von der Revisionswerberin als erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichneten Fragen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 48/00k ausgesprochen, dass die auf Grund einer privaten Unfallversicherung bezahlte Invaliditätsentschädigung, die nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes dient vergleiche zur Abgrenzung etwa RIS-Justiz RS0009552 = SZ 66/167, SZ 68/157, SZ 69/33 uva), oder wie das Schmerzengeld einen bestimmten Sonderbedarf abdecken soll vergleiche Danzl in Danzl-Gutierres-Lobos-Müller, Das Schmerzengeld7, 202; ÖJZ 1995, 119; ähnlich zum Pflegegeld RIS-Justiz RS0013251 = SZ 66/167, SZ 68/157 ua), als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Ebenso wurde bereits judiziert, dass es bei einem Sparguthaben aus einer Ausgleichszahlung, die der Unterhaltsberechtigte anlässlich der nachehelichen Vermögensaufteilung erhalten hat, nach der Rechtsprechung darauf ankomme, ob die Ausgleichszahlung für den gedachten Zweck - etwa die Anschaffung einer neuen Wohnung - in absehbarer Zeit Verwendung finden soll (5 Ob 65/97p = EvBl 1997/188). Gleichermaßen wird bei der Frage, ob eine Ausgleichszahlung an den Unterhaltspflichtigen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, darauf abgestellt, ob die Ausgleichszahlung der Beschaffung einer Ersatzwohnung bzw Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen dient oder ob sie für den laufenden eigenen Unterhalt verwendet wird (RIS-Justiz RS0047461). Nur bei zweckgemäßer Verwendung der Ausgleichszahlung ist im erstgenannten Fall nicht nur diese, sondern auch deren - tatsächliche oder fiktive - Verzinsung nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (1 Ob 622/93; 6 Ob 131/01k). Diese im allgemeinen Unterhaltsrecht gebildeten Rechtssätze sind für den Bereich des Billigkeitsunterhalts mit den Einschränkungen anzuwenden, die sich daraus ergeben, dass dort - wie bereits dargestellt - der Unterhalt fordernde Teil im Regelfall selbst zur Heranziehung des Vermögensstammes zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs verpflichtet ist (6 Ob 131/01k).
Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Pauschalabfindung der Versicherung sei ebenso wie der in Anrechnung auf eine allfällige Ausgleichszahlung vom Beklagten geleistete Betrag von der wohnversorgten Klägerin zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs heranzuziehen, ist daher als im Rahmen der Rechtsprechung liegend gut vertretbar. Dies gilt auch für die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige (RIS-Justiz RS0047428; RS0009667) Frage der Aufteilung von Einmalzahlungen, welche jedenfalls mit der Zugrundelegung eines Zeitraums von rund zwei Jahren nicht grob unrichtig gelöst wurde.
Anmerkung
E73276 8Ob127.03iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00127.03I.0429.000Dokumentnummer
JJT_20040429_OGH0002_0080OB00127_03I0000_000