RS OGH 2017/12/15 1Ob200/17v, 1Ob44/18d, 1Ob46/19z, 4Ob72/19w, 1Ob83/20t, 1Ob35/21k, 1Ob233/20a

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Veröffentlicht am 15.12.2017
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Norm

EheG §83 Abs1
EheG §94

Rechtssatz

Im Rahmen der nachehelichen Aufteilung ist auch jener Gebrauchsvorteil auszugleichen, den ein Ehegatte dadurch erlangt hat, dass er während des Aufteilungsverfahrens die Ehewohnung benutzt und sich die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart. Ein solcher Gebrauchsvorteil kann nur im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilungsentscheidung berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 200/17v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 200/17v
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
    Beisatz: Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, etwa darauf, ob der andere Ehegatte genötigt ist, erhebliche Aufwendungen für eine eigene Wohnmöglichkeit zu tätigen, nachdem ein gemeinsames Wohnen in der bisherigen Ehewohnung nicht mehr in Betracht kommt. (T1)
  • 1 Ob 46/19z
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 46/19z
    Vgl; Beisatz: Ablehnung der generellen Zurechnung des Vermögensvorteils, den ein Ehegatte aus der Möglichkeit der alleinigen Nutzung der bisherigen Ehewohnung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zieht; gegebenenfalls Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeit. (T2)
  • 4 Ob 72/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 72/19w
  • 1 Ob 83/20t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 83/20t
  • 1 Ob 35/21k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 35/21k
  • 1 Ob 233/20a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 233/20a
    Vgl; Auch Beis wie T1

Schlagworte

Mietzinsaufwendungen Wohnvorteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131883

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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