Norm
EheG §83 Abs1Rechtssatz
Im Rahmen der nachehelichen Aufteilung ist auch jener Gebrauchsvorteil auszugleichen, den ein Ehegatte dadurch erlangt hat, dass er während des Aufteilungsverfahrens die Ehewohnung benutzt und sich die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart. Ein solcher Gebrauchsvorteil kann nur im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilungsentscheidung berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mietzinsaufwendungen WohnvorteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131883Im RIS seit
08.03.2018Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021