Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Ergebnis der nach §§ 81 ff EheG gebotenen Billigkeitsentscheidung könnte nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen läge, die sich nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente so lange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des... mehr lesen...
Norm: EheG §94
Rechtssatz: Wie der vormalige Ehegatte die von ihm zu leistende Ausgleichszahlung aufbringt, sei es durch Kredit, Veräußerung oder Vermietung, steht ihm frei, weshalb eine Berücksichtigung der Zinsbelastung einer Kreditaufnahme bei Bemessung der Höhe des Ausgleichsbetrages zu unterbleiben hat. Entscheidungstexte 3 Ob 1/99i Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt ode... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht ist zutreffend von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur billigen Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG ausgegangen. Danach ist die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten nicht streng rechnerisch, sondern nach Billigkeit vorzunehmen. Eine Ausgleichszahlung kommt dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu ein... mehr lesen...
Begründung: Vorauszuschicken ist, dass bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen ist (1 Ob 114/98s mwN; RIS-Justiz RS0103147; RS0042366). § 9 Abs 3 RATG, wonach der Anspruch auf Leistung des einstweiligen Unterhaltes mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten ist, ist nicht heranzuziehen, weil diese Bestimmung im § 500 Abs 3 ZPO, der gemäß § 526 Abs 3 ZPO auch im Rekursverf... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Ergebnis der nach §§ 81 ff EheG gebotenen Billigkeitsentscheidung könnte nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen läge, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb de... mehr lesen...
Begründung: Die am 29. 12. 1951 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 17. 5. 1995 gemäß § 49 EheG aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Der Ehe entstammen drei bereits volljährige und selbsterhaltungsfähige Kinder. Die am 29. 12. 1951 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 17. 5. 1995 gemäß Paragraph 49, EheG aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Der Ehe entstammen drei bereits volljährige und selbsterhaltungsfähige Kinder. Bis zum Jahr 1960 wa... mehr lesen...
Begründung: Bis zum Auszug des Mannes im Jahr 1994 bewohnten die Eheleute eine Gemeindewohnung. Die Verwertung dieser Wohnung durch Verkauf oder Vermietung ist nicht möglich. Die Vorinstanzen haben im Aufteilungsverfahren 1. der Frau die alleinige Nutzung an der Ehewohnung zugewiesen; 2. bezüglich der Aufteilung des Hausrates festgestellt, dass keinerlei wechselseitigen Ansprüche bestehen; 3. den Mann zu einer Ausgleichszahlung von 175.000 S verpflichtet; 4. das Mehrbegehren der... mehr lesen...
Begründung: Die am 13. 10. 1952 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 18. 11. 1996 rechtskräftig geschieden. Bereits am 8. 1. 1993 ist der Antragsteller aus der häuslichen Gemeinschaft ausgezogen. Mit dem am 21. 7. 1997 eingebrachten Antrag stellte der Antragsteller das Begehren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse „nach den Grundsätzen der Billigkeit“. In der Tagsatzung vom 1. 10. 1998 brachte e... mehr lesen...
Begründung: Die 1946 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit dem seit 21. April 1994 rechtskräftigen Urteil eines Bezirksgerichts vom 18. Dezember 1992 aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden. Bereits im Herbst 1987 trennten sich die Eheleute, lebten seither voneinander getrennt und „führten gänzlich getrennte Kassen.“ Eingeleitet wurde das Aufteilungsverfahren über Antrag des während des Verfahrens verstorbenen Mannes vom 24. Februar 1994. Beide Teile beantragt... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß vom 16. 2. 1998 gemäß § 55a EheG geschieden, nachdem die Eheleute in der an diesem Tag stattgefundenen Tagsatzung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatten, in dem hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse folgendes vereinbart wurde: Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß vom 16. 2. 1998 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden, nachdem die Eheleute in der an diesem T... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Kindeseltern wurde mit Beschluß vom 23. 3. 1995 geschieden. Aufgrund des pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleiches steht seither die Obsorge für die Kinder ausschließlich der Mutter zu. Der Vater verpflichtete sich zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je S 2.000. Aufgrund dieses Vergleiches übertrug der Vater die ihm zur Gänze gehörende Liegenschaft EZ 306 KG S***** an die Mutter. Im Gegenzug verpflichtete sich diese zur Leistun... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile schlossen anläßlich der Scheidung ihrer Ehe am 3.12.1992 gemäß § 55a EheG, einen Vergleich, in dem der Antragstellerin vom Antragsgegner u.a. das Alleineigentum an der ehelichen Liegenschaft EZ *****, GB ***** P***** mit Wohnhaus übertragen wurde. Laut Punkt IX) des Scheidungsvergleiches wurde vereinbart, daß damit alle wechselseitigen Ansprüche auf Aufteilung verglichen und bereinigt sind und das beide Streitteile auf eine Antragstellung nach den §§... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Zumutbaren zwecks Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung auch sein Vermögen angreifen, soweit er die notwendigen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen nicht bestreiten kann (SZ 54/52; SZ 63/60; RZ 1991/44 und 70; EFSlg 65.008ff). Dabei ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß der Unterhaltspflichtige zwar im Rahmen des ihm Zumutbaren zwecks Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung auch sein Vermögen angreifen, soweit er die notwendigen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen nicht bestreiten kann (SZ 54/52; SZ 63/60; RZ 1991/44 und 70; EFSlg 65.008 ff; 6 Ob 653/93), was auch für den nach § 69 Ab 2 EheG (§ 94 ABGB) unterhaltspflic... mehr lesen...
Begründung: Die minderjährige Petra S***** ist das eheliche Kind der Friederike und des Hans S*****. Nach der Aktenlage sind die Eltern und das Kind österreichische Staatsbürger. Der letzte gemeinsame Haushalt der Familie befand sich in Deutschland, N*****. Seit 27.1.1996 lebt die Minderjährige bei ihrer bereits vorher nach Österreich gezogenen Mutter. Die alleinige Obsorge für die Minderjährige kommt der Mutter zu. Zwischen den Eltern ist beim Bezirksgericht Linz ein Scheidungs... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch die in § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG genannten Schulden sind im gerichtlichen Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG zu berücksichtigen. Allerdings räumt der Gesetzgeber der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt (stRsp RIS-Justiz RS0046057; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 7 zu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde nach fast 27-jähriger Dauer im Jahr 1987 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Mit der am 20.7.1994 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten einen Unterhalt von S 2.400,- monatlich ab 1.12.1993. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, daß sie aus Krankheitsgründen Ende Oktober 1993 ihren Arbeitsplatz verloren habe und derzeit lediglich die Notstandshilfe von rund S 7.300,- monatlich beziehe, wäh... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82EheG §94
Rechtssatz: Werden beide Ehegatten mit der Rückzahlung eines von Verwandten eines Ehegatten gewährten Darlehens belastet, ist auch der dadurch geschaffene Gegenwert bei der Aufteilung als Aktivum zu berücksichtigen (hier Ansparguthaben aus Bausparvertrag). Entscheidungstexte 8 Ob 2050/96w Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 Ob 2050/96w ... mehr lesen...