TE OGH 2001/9/25 4Ob200/01t

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Verlassenschaft nach der am 24. November 1999 verstorbenen Brigitte D*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Kurt S*****, dieser vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, gegen den Antragsgegner Johann D*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 10. Juli 2001, GZ 2 R 140/01i-82, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 16. März 2001, GZ 1 F 32/97g-77, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine vom Rekursgericht bereits verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr aufgegriffen werden. Im Übrigen ist dem Revisionsrekurswerber zwar zuzugestehen, dass eine Vereinbarung mit dem Verlassenschaftskurator nach seiner geschiedenen Gattin und das Einvernehmen mit den zu Erben nach der Gattin eingesetzten Söhnen sinnvoll erschiene. Das Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung ist jedoch nicht Aufgabe des Aufteilungsverfahrens und kann daher den vom Antragsgegner beantragten Lokalaugenschein im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht rechtfertigen. Dass das Gericht über den Antrag auf Aufteilung mündlich zu verhandeln hat (§ 230 AußStrG), bedeutet nicht, dass eine mündliche Verhandlung auch zum Zwecke der Herbeiführung einer Einigung zwischen den Verfahrensbeteiligten abgehalten werden müsste. Im Unterlassen einer mündlichen Rekursverhandlung (die der Revisionsrekurswerber anregte, um die Möglichkeit einer Einigung zu eröffnen) kann daher eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht erblickt werden. Davon abgesehen hatte der Antragsgegner auch ausreichend Zeit, Vereinbarungen mit dem Verlassenschaftskurator wie auch mit seinen Söhnen als allfälligen Erben nach der verstorbenen Antragstellerin abzuschließen.Eine vom Rekursgericht bereits verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr aufgegriffen werden. Im Übrigen ist dem Revisionsrekurswerber zwar zuzugestehen, dass eine Vereinbarung mit dem Verlassenschaftskurator nach seiner geschiedenen Gattin und das Einvernehmen mit den zu Erben nach der Gattin eingesetzten Söhnen sinnvoll erschiene. Das Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung ist jedoch nicht Aufgabe des Aufteilungsverfahrens und kann daher den vom Antragsgegner beantragten Lokalaugenschein im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht rechtfertigen. Dass das Gericht über den Antrag auf Aufteilung mündlich zu verhandeln hat (Paragraph 230, AußStrG), bedeutet nicht, dass eine mündliche Verhandlung auch zum Zwecke der Herbeiführung einer Einigung zwischen den Verfahrensbeteiligten abgehalten werden müsste. Im Unterlassen einer mündlichen Rekursverhandlung (die der Revisionsrekurswerber anregte, um die Möglichkeit einer Einigung zu eröffnen) kann daher eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht erblickt werden. Davon abgesehen hatte der Antragsgegner auch ausreichend Zeit, Vereinbarungen mit dem Verlassenschaftskurator wie auch mit seinen Söhnen als allfälligen Erben nach der verstorbenen Antragstellerin abzuschließen.

Ein Interesse der Söhne an der Benutzung bestimmter Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens zu Wohnzwecken oder als Betriebsstätte ist mangels subjektiver Ansprüche der Kinder in einem ehelichen Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen (SZ 61/68; RIS-Justiz RS0057456; RS0057540). Die Sicherung von Vermögen der geschiedenen Ehegatten für ihre aus dieser geschiedenen Ehe stammenden Kinder ist kein Grundsatz der Aufteilung (RZ 1994/4, 16; RIS-Justiz RS0057701).

Die Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der Billigkeit nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen. Der Ausgleichspflichtige kann nach den Umständen des jeweilig zu beurteilenden Einzelfalles nach den Grundsätzen der Billigkeit auch zur Veräußerung eines Teiles der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften verpflichtet werden (6 Ob 207/00k = RIS-Justiz RS00114144).

Ob nun die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles, denen - vom hier nicht zu erkennenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird - soweit er sich gegen die Entscheidung in der Hauptsache richtet - mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird - soweit er sich gegen die Entscheidung in der Hauptsache richtet - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung richtet, wird es als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG).Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung richtet, wird es als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG).

Die Kostenentscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen (RIS-Justiz RS000848).

Anmerkung

E63133 04A02001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00200.01T.0925.000

Dokumentnummer

JJT_20010925_OGH0002_0040OB00200_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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