Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Rudolf ***** S*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Anna ***** S*****, vertreten durch Mag. Peter Riedel, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. März 2007, GZ 4 R 62/07w-135, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20. Dezember 2006, GZ 3 C 139/03i-119, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Rudolf ***** S*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Anna ***** S*****, vertreten durch Mag. Peter Riedel, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. März 2007, GZ 4 R 62/07w-135, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20. Dezember 2006, GZ 3 C 139/03i-119, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Antragsteller bemängelt unter dem Titel der „offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit" die Feststellung der Vorinstanzen, dass die Ersparnisse der Streitteile im Jahr 1998 ATS 38 Mio betragen hätten, und führt weiters aus, die Festsetzung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von EUR 1,678.052,89 (ATS 23,090.511,18) entspräche nicht der vom Gesetz vorgeschriebenen Billigkeit.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass eine Tatfrage vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann, es sei denn, die Feststellung beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen (6 Ob 245/01z mwN). Im vorliegenden Fall haben aber die Vorinstanzen die Gründe, die zur Feststellung des Vorhandenseins und der Höhe des Sparvermögens geführt haben, ausführlich dargelegt. Von einem Widerspruch gegen die Logik oder die Erfahrung kann jedenfalls nicht die Rede sein. Die Rechtsrüge entpuppt sich daher insoweit im Kern als - in dritter Instanz nicht mehr zulässige - Beweisrüge.
Was die Frage der Billigkeit betrifft, so richtet sich deren Beurteilung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, denen - außer bei grober Fehlbeurteilung - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0115637). Eine grobe Fehlbeurteilung kann hier auf Basis des gesamten Akteninhalts nicht erkannt werden.
2. Soweit der Antragsteller die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend macht, weil er vermeint, dass für die Entscheidung keine überzeugenden Begründungen vorlägen, ist er darauf zu verweisen, dass der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nur dann gegeben ist, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484), was hier aber nicht der Fall ist.
3. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll bzw ob zuverlässige Sachverhaltsfeststellungen nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden können, gehört zum Bereich der irreversiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320). Der Revisionsrekurswerber zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf.3. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll bzw ob zuverlässige Sachverhaltsfeststellungen nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden können, gehört zum Bereich der irreversiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320). Der Revisionsrekurswerber zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E856571Ob108.07zSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.223 = EFSlg 118.226XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00108.07Z.1022.000Zuletzt aktualisiert am
12.06.2009