Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Beate Z*****, vertreten durch Dr. Steiner & Mag. Isbetcherian, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Walter Z*****, vertreten durch Dr. Erwin Wlaka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG und Abgeltung gemäß § 98 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 2006, GZ 44 R 77/06h-63, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Beate Z*****, vertreten durch Dr. Steiner & Mag. Isbetcherian, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Walter Z*****, vertreten durch Dr. Erwin Wlaka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG und Abgeltung gemäß Paragraph 98, ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 2006, GZ 44 R 77/06h-63, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung nach § 83 EheG hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder dass ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (RIS-Justiz RS0108755; RS0113732 [T2]; 4 Ob 183/05y mwN). Dabei sind sogar eine unrichtige angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraumes bewegt (stRsp; RIS-Justiz RS0108755; ähnlich RIS-Justiz RS0115637 [zur Ausgleichszahlung] und RIS-Justiz RS0108756 [zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels]; 7 Ob 52/04d mwN). Derartiges vermag der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht aufzuzeigen:Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung nach Paragraph 83, EheG hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder dass ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (RIS-Justiz RS0108755; RS0113732 [T2]; 4 Ob 183/05y mwN). Dabei sind sogar eine unrichtige angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraumes bewegt (stRsp; RIS-Justiz RS0108755; ähnlich RIS-Justiz RS0115637 [zur Ausgleichszahlung] und RIS-Justiz RS0108756 [zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels]; 7 Ob 52/04d mwN). Derartiges vermag der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht aufzuzeigen:
Im vorliegenden Fall ist nur noch die Höhe der vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung strittig. Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine solche nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte. Der durch die Zuweisung der Vermögenswerte nicht zu überbrückende Wertunterschied ist durch eine billige Ausgleichszahlung auszugleichen (§ 94 Abs 1 EheG; RIS-Justiz RS0057670; 7 Ob 212/04h mwN). Die Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG). Bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0057596). Mit der allgemeinen Regel der Aufteilung nach Billigkeit wollte der Gesetzgeber der Vielfalt der Lebenswirklichkeit Rechnung tragen. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (10 Ob 42/03d mwN; zu allem: 7 Ob 212/04h).Im vorliegenden Fall ist nur noch die Höhe der vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung strittig. Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine solche nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte. Der durch die Zuweisung der Vermögenswerte nicht zu überbrückende Wertunterschied ist durch eine billige Ausgleichszahlung auszugleichen (Paragraph 94, Absatz eins, EheG; RIS-Justiz RS0057670; 7 Ob 212/04h mwN). Die Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen (Paragraph 83, Absatz eins, EheG). Bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0057596). Mit der allgemeinen Regel der Aufteilung nach Billigkeit wollte der Gesetzgeber der Vielfalt der Lebenswirklichkeit Rechnung tragen. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (10 Ob 42/03d mwN; zu allem: 7 Ob 212/04h).
In ihrer Zulassungsbeschwerde macht die Antragstellerin weiterhin geltend, es entspreche nicht der Billigkeit, dass die (von der Mutter des Antragsgegners ihrem Sohn geschenkte) Ehewohnung nicht in die Aufteilung einbezogen worden sei, obwohl die Rechtsmittelwerberin nur „gezwungenermaßen" mit ihrem Kind - noch vor Beendigung des Ehescheidungsverfahrens - in ihre [aufgrund eines unbefristeten Mietvertrages bewohnte 79 m² große] Mietwohnung ausgezogen sei. Außerdem wendet sie sich dagegen, dass nicht der gesamte Verkehrswert des Bauernhofes, sondern nur 70 % bei der Aufteilung berücksichtigt worden seien. Dabei übersehe das Rekursgericht, dass sowohl dessen Anschaffung als auch die Darlehensrückzahlung nur möglich gewesen seien, weil die Antragstellerin sämtliche Lebenshaltungskosten „praktisch alleine" getragen habe und weiche dabei auch von „der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes" ab. Die Antragstellerin begehrt neben der bereits zuerkannten Ausgleichszahlung von EUR
57.300 eine weitere von EUR 48.250 (EUR 40.000 für die Ehewohnung und weitere EUR 8.250 für die Einbeziehung des gesamten Anschaffungswertes des Bauernhofes in die Aufteilungsmasse).
Dabei verkennt sie Folgendes:
Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die dem Antragsgegner von seiner Mutter geschenkte Ehewohnung sei nicht in die Aufteilung einzubeziehen, entspricht der Judikatur zu § 82 Abs 2 EheG, wonach nur die Gefährdung vitaler Fragen der Existenz (wie zB eine längerdauernde Obdachlosigkeit) die ausnahmsweise Einbeziehung einer solchen Ehewohnung in die Aufteilung rechtfertigt, also nur dann, wenn deren Weiterbenützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet (RIS-Justiz RS0058357 [T6]; RS0058370; 9 Ob 59/05h). Demgemäß stellt die Beurteilung, das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei hier nicht einmal behauptet worden und angesichts der festgestellten (ausreichenden und dauerhaften) Wohnversorgung der Antragstellerin und ihres minderjährigen Kindes jedenfalls zu verneinen, eine - nicht revisible - Einzelfallbeurteilung dar. Die Frage, ob die Ausgleichszahlung der Billigkeit entspricht, richtet sich, wie bereits ausgeführt, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, sodass ihr - vom hier gar nicht behaupteten und auch nicht zu erkennenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0115637).Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die dem Antragsgegner von seiner Mutter geschenkte Ehewohnung sei nicht in die Aufteilung einzubeziehen, entspricht der Judikatur zu Paragraph 82, Absatz 2, EheG, wonach nur die Gefährdung vitaler Fragen der Existenz (wie zB eine längerdauernde Obdachlosigkeit) die ausnahmsweise Einbeziehung einer solchen Ehewohnung in die Aufteilung rechtfertigt, also nur dann, wenn deren Weiterbenützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet (RIS-Justiz RS0058357 [T6]; RS0058370; 9 Ob 59/05h). Demgemäß stellt die Beurteilung, das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei hier nicht einmal behauptet worden und angesichts der festgestellten (ausreichenden und dauerhaften) Wohnversorgung der Antragstellerin und ihres minderjährigen Kindes jedenfalls zu verneinen, eine - nicht revisible - Einzelfallbeurteilung dar. Die Frage, ob die Ausgleichszahlung der Billigkeit entspricht, richtet sich, wie bereits ausgeführt, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, sodass ihr - vom hier gar nicht behaupteten und auch nicht zu erkennenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0115637).
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG wird somit nicht aufgezeigt. Die Billigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes liegt innerhalb der Ober- und Untergrenzen, welche sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben (RIS-Justiz RS0108755; zu allem: 7 Ob 212/04h mwN). Ob auch eine andere Entscheidung rechtlich möglich und billig gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (4 Ob 183/05y).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG wird somit nicht aufgezeigt. Die Billigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes liegt innerhalb der Ober- und Untergrenzen, welche sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben (RIS-Justiz RS0108755; zu allem: 7 Ob 212/04h mwN). Ob auch eine andere Entscheidung rechtlich möglich und billig gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (4 Ob 183/05y).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E812287Ob145.06hSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.385 = EFSlg 114.386 = EFSlg 114.387 = EFSlg 114.398 = EFSlg114.399 = EFSlg 114.411 = EFSlg 114.412 = EFSlg 114.413 = EFSlg114.419 = EFSlg 114.427XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00145.06H.0621.000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009