TE OGH 2008/10/21 1Ob158/08d

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Veröffentlicht am 21.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Ernestine Z*****, vertreten durch Dr. Markus Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, gegen den Antragsgegner Günther Z*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 4. Juni 2008, GZ 21 R 122/08b-68, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Peuerbach vom 13. März 2008, GZ C 515/06w-63, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin deren mit 2.139,48 EUR (darin 356,58 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Streitteile haben am 29. 6. 1991 geheiratet. Die Antragstellerin brachte eine damals etwa 900 m2 große Liegenschaft in die Ehe ein. Die Ehewohnung befand sich im ersten Stock des auf dieser Liegenschaft erbauten Hauses. An der Wohnung im Erdgeschoss hat die Mutter der Antragstellerin ein (verbüchertes) Wohnrecht. Rund 2 Monate nach der Eheschließung schenkte die Antragstellerin dem Antragsgegner einen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft; gleichzeitig erwarben die Ehegatten ein Nachbargrundstück um (umgerechnet) 7.456,23 EUR, wobei der Kaufpreis alleine von der Antragstellerin geleistet wurde. An der (durch Zuschreibung gebildeten) Gesamtliegenschaft wurde ein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt.

Der Antragsgegner kaufte am 21. 9. 1993 ein Waldgrundstück um 53.051,16 EUR (= 730.000 ATS). Dazu erhielt er 100.000 ATS von seiner Mutter geschenkt, ca 510.000 ATS hatte er bis zur Eheschließung angespart. Am 21. 3. 1996 erwarb er ein weiteres Waldgrundstück um 36.336,41 EUR (= 500.000 ATS). Dazu bekam er wieder 100.000 ATS von seiner Mutter, 250.000 ATS von seinem Vater und 150.000 ATS hatten die Parteien selbst angespart.

Seit 1. 7. 2004 leben die Parteien getrennt. Die vormalige Ehewohnung wird von der Antragstellerin, die sonst keine Wohnmöglichkeit hat, und dem gemeinsamen mj Sohn, der sich seit Herbst 2007 berufsbedingt während der Woche beim Antragsgegner aufhält, benutzt.

Zum (unstrittigen) Stichtag für die Vermögensaufteilung (1. 7. 2004) betrug der Verkehrswert der - durch das später erworbene Grundstück vergrößerten - Liegenschaft mit der Ehewohnung unter Berücksichtigung der Belastung durch das Wohnrecht 100.000 EUR. Das Inventar war hauptsächlich aus Geldmitteln des Antragsgegners angeschafft worden und hatte einen Wert von rund 2.520 EUR. An weiteren Vermögenswerten waren bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Sparbücher vorhanden. Jenes des Antragsgegners wies zum 29. 6. 2004 einen Einlagenstand von 236.842,73 EUR auf. Auf Sparbüchern der Antragstellerin befanden sich Guthaben von 24.867,69 EUR (zum 28. 11. 2002) und 7.261,12 EUR (zum 1. 7. 2004). Die Antragstellerin besaß weiters einen Bausparvertrag mit einem Rückkaufswert von rund 1.000 EUR, eine Er- und Ablebensversicherung mit einem Rückkaufswert von etwa 15.000 EUR sowie eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von etwas mehr als 400 EUR. Sie besaß auch einen PKW, der im November 2003 um 10.400 EUR angeschafft worden war.

Die Antragstellerin ist ausgebildete Diplomkrankenschwester. In den ersten Jahren der Ehe ging sie keiner beruflichen Tätigkeit nach. Sie führte den Haushalt und betreute die Kinder. Nunmehr ist sie seit mehreren Jahren als Altenpflegerin tätig. Im Mai/Juni 1998 kam es bei der Antragstellerin erstmals zum Auftreten einer ausgeprägten Depression mit Wahnideen, worunter sie bis heute leidet. Die Krankheit verläuft trotz medikamentöser Behandlung in Episoden, dh es geht der Antragstellerin einmal besser, einmal wieder schlechter. Gekennzeichnet ist die Krankheit vor allem durch mangelnden Antrieb und mangelnde Motivation. Die Krankheit bedeutete für die gesamte Familie eine Umstellung, zumal die Antragstellerin nicht mehr in der Lage war, die Hausarbeit im bisherigen Umfang zu verrichten. So mussten vermehrt der Antragsgegner und die Kinder im Haushalt mithelfen. Der Antragsgegner machte in der Folge keine Überstunden und Dienstreisen mehr.

Er verdiente seit 1989 bei seinem Dienstgeber zunächst monatlich 14.000 bis 15.000 ATS. Zum Zeitpunkt der Eheschließung betrug sein Monatseinkommen ca 15.000 bis 16.000 ATS. Im Jahr 1997 verdiente der Antragsteller inklusive Überstundenentlohnung ca 25.000 ATS um das Jahr 2000 schon etwa (umgerechnet) 2.000 EUR monatlich. Seit geraumer Zeit betragen die monatlichen Einkünfte ca 3.000 EUR netto.

Das monatliche Einkommen der Antragstellerin als mobile Altenhilfe, welche Tätigkeit sie seit März 1999 ausübt, betrug bis vor etwa einem Jahr ca 720 EUR netto. Jetzt verdient sie monatlich 820 EUR. Dazu kommen Kilometergeld und Diäten in Höhe von ca 70 EUR pro Monat.

Nach der Scheidung der Ehe im Jahr 2005 beantragte die Antragstellerin innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Sie begehrte die Übertragung des Hälfteanteils des Antragsgegners an der Liegenschaft mit der Ehewohnung sowie eine Ausgleichszahlung von 60.000 EUR. Die Sparvermögen sollten dem jeweiligen Besitzer verbleiben, ein (näher bezeichnetes) Waldgrundstück dem Antragsgegner.Nach der Scheidung der Ehe im Jahr 2005 beantragte die Antragstellerin innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Sie begehrte die Übertragung des Hälfteanteils des Antragsgegners an der Liegenschaft mit der Ehewohnung sowie eine Ausgleichszahlung von 60.000 EUR. Die Sparvermögen sollten dem jeweiligen Besitzer verbleiben, ein (näher bezeichnetes) Waldgrundstück dem Antragsgegner.

Später - nach Ablauf der Jahresfrist - erklärte die Antragstellerin, es habe sich herausgestellt, dass der Antragsgegner während der Ehe ein weiteres Waldgrundstück erworben habe, das in die Aufteilung einzubeziehen sei. Dieses solle zwar dem Antragsgegner verbleiben, doch werde nunmehr eine Ausgleichszahlung von 90.000 EUR begehrt.

Der Antragsgegner wandte Verfristung ein, soweit ergänzendes Vorbringen zum Ehevermögen erst nach Ablauf der Jahresfrist erstattet bzw das Zahlungsbegehren ausgedehnt worden sei. Sofern die Liegenschaft mit der Ehewohnung der Antragstellerin übertragen werde, begehrte er eine Ausgleichszahlung von zumindest 110.000 EUR. Das zuletzt von der Antragstellerin angesprochene Waldgrundstück sei nicht aus ehelichen Ersparnissen finanziert worden.

Das Erstgericht wies der Antragstellerin unter Aufhebung des Belastungs- und Veräußerungsverbots den Hälfteanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft mit der vormaligen Ehewohnung einschließlich des Liegenschaftszubehörs und des Hausrats zu und legte dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 90.000 EUR auf, die binnen einem Monat zu leisten sei; darüber hinaus sprach es aus, dass die weiteren Vermögensgegenstände beim jeweiligen Eigentümer verbleiben. Die Aufteilung habe im vorliegenden Fall im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen, auch wenn der Antragsgegner ein wesentlich höheres Einkommen erzielt und damit höhere finanzielle Beiträge zur Anschaffung des ehelichen Vermögens geleistet habe. Die Antragstellerin habe nämlich neben ihrer beruflichen Tätigkeit großteils den Haushalt geführt und die Kinder betreut, wenngleich sich auch der Antragsgegner an diesen Tätigkeiten beteiligt habe. Der Antragstellerin komme das Wahlrecht zu, weil sie nur ein geringfügiges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe getroffen habe. Ihrem Aufteilungswunsch nach Übertragung des Hälfteanteils an der gemeinschaftlichen Liegenschaft sei Rechnung zu tragen, weil nicht andere schwerwiegende Gründe dagegen sprächen. Eine Ausgleichszahlung stehe dem Antragsgegner dafür nicht zu, weil die Antragstellerin diese Liegenschaft in die Ehe eingebracht habe und bei Liegenschaftsschenkungen unter Ehegatten im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung der dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichszahlung weitestgehend außer Ansatz zu bleiben habe. Die Antragstellerin sei auch auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung ihrer Lebensverhältnisse angewiesen. Da dieser Vermögenswert zur Gänze von der Antragstellerin stamme, wäre es unbillig, dem Antragsgegner die Hälfte des Liegenschaftswerts „zuzusprechen". Angesichts des Werts des verbleibenden Ehevermögens, das sich überwiegend im Eigentum des Antragsgegners befinde, sei der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in der begehrten Höhe von 90.000 EUR zuzuerkennen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Schenkungen eines Ehegatten an den anderen während aufrechter Ehe nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 1 EheG fallen und daher dem Aufteilungsverfahren unterliegen. Dies gelte auch für Liegenschaften bzw Eigentumswohnungen. Derartige Schenkungen seien insoweit neutral, als sie weder sonst der Aufteilung unterliegende Sachen dem Aufteilungsverfahren entziehen, noch die Zuständigkeit des Außerstreitrichters für jene Sachen begründeten, die aus einem der in § 82 Abs 1 Z 1 EheG genannten Gründe nicht der Aufteilung unterliegen. Die Einbeziehung der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befunden habe, entspreche somit der Sach- und Rechtslage; der Antragsgegner habe auch im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gegen die Übertragung seines Hälfteanteils nichts eingewendet, außer dass er dafür eine Ausgleichszahlung haben wolle. Ein derartiger wertmäßiger Ausgleich stehe ihm hingegen nicht zu. Stamme ein Grundstück mit der Ehewohnung allein von einer Seite und habe diese die Hälfte der Liegenschaft letztlich dem anderen Ehegatten geschenkt, sei dieser Umstand im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung zu berücksichtigen und habe im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz zu bleiben. Die Liegenschaft selbst habe während der Ehe keine Werterhöhung erfahren; die Einrichtungsgegenstände hätten mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (2.500 EUR) in die Aufteilungsentscheidung einzufließen.Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Schenkungen eines Ehegatten an den anderen während aufrechter Ehe nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG fallen und daher dem Aufteilungsverfahren unterliegen. Dies gelte auch für Liegenschaften bzw Eigentumswohnungen. Derartige Schenkungen seien insoweit neutral, als sie weder sonst der Aufteilung unterliegende Sachen dem Aufteilungsverfahren entziehen, noch die Zuständigkeit des Außerstreitrichters für jene Sachen begründeten, die aus einem der in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG genannten Gründe nicht der Aufteilung unterliegen. Die Einbeziehung der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befunden habe, entspreche somit der Sach- und Rechtslage; der Antragsgegner habe auch im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gegen die Übertragung seines Hälfteanteils nichts eingewendet, außer dass er dafür eine Ausgleichszahlung haben wolle. Ein derartiger wertmäßiger Ausgleich stehe ihm hingegen nicht zu. Stamme ein Grundstück mit der Ehewohnung allein von einer Seite und habe diese die Hälfte der Liegenschaft letztlich dem anderen Ehegatten geschenkt, sei dieser Umstand im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung zu berücksichtigen und habe im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz zu bleiben. Die Liegenschaft selbst habe während der Ehe keine Werterhöhung erfahren; die Einrichtungsgegenstände hätten mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (2.500 EUR) in die Aufteilungsentscheidung einzufließen.

Angesichts der Einwendungen des Antragsgegners und der Feststellungen des Erstgerichts zum Einlagenstand seines Sparbuchs, in dem möglicherweise auch von seiner Mutter geschenkte Geldbeträge enthalten seien, sei zu seinen Gunsten von einem Sparvermögen von (nur) 221.300 EUR auszugehen.

Soweit der Antragsgegner geltend mache, dass das (weitere) Waldgrundstück von der Antragstellerin erst nach Ablauf der Frist des § 95 EheG im Verfahren erstmals erwähnt worden sei, weshalb es bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen wäre, sei auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hinzuweisen, nach der nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitrichters insoweit eine quantitative Bindung des Gerichts an die Parteienanträge bestehe, als nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen sei, als (rechtzeitig) zur Masse gehörig behauptet worden sei. Mangels Bindung des Gerichts an die Aufteilungsvorschläge der Parteien müsse aber eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung, auch nach Ablauf der Jahresfrist möglich sein. Die jüngere Rechtsprechung lasse zumindest eine Präzisierung des Begehrens nach Ablauf der Frist zu. In der Literatur werde auch die Rechtsprechung kritisiert, dass ein im Verfahren beziffertes Begehren auf Ausgleichszahlung nach Ablauf der Frist des § 95 EheG nicht mehr ausgedehnt werden könne. Da das Instrument der Ausgleichszahlung vor allem den Zweck habe, eine allenfalls noch bestehende Unbilligkeit nach Aufteilung der Vermögensgegenstände auszugleichen, müsse es den Parteien unbenommen bleiben, im Hinblick auf die Ergebnisse der realen Aufteilung auch erst in einem späteren Verfahrensstadium - insbesondere nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG - eine Ausgleichszahlung zu begehren oder ein solches Begehren auszudehnen. Auch wenn das Gericht nur über jene Sachen entscheiden dürfe, die Gegenstand des Aufteilungsantrags sind, habe es dabei dennoch im Rahmen der Billigkeitserwägungen das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und alle maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu erheben und zu berücksichtigen. Unter Heranziehung der jüngeren Judikatur und der einer restriktiven Handhabung ablehnend gegenüberstehenden Lehre scheine es im konkreten Fall sehr wohl der Billigkeit zu entsprechen, auch das erst später bezeichnete Waldgrundstück bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen, selbst wenn dazu Vorbringen erst nach Ablauf der Jahresfrist erstattet wurde.Soweit der Antragsgegner geltend mache, dass das (weitere) Waldgrundstück von der Antragstellerin erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG im Verfahren erstmals erwähnt worden sei, weshalb es bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen wäre, sei auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hinzuweisen, nach der nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitrichters insoweit eine quantitative Bindung des Gerichts an die Parteienanträge bestehe, als nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen sei, als (rechtzeitig) zur Masse gehörig behauptet worden sei. Mangels Bindung des Gerichts an die Aufteilungsvorschläge der Parteien müsse aber eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung, auch nach Ablauf der Jahresfrist möglich sein. Die jüngere Rechtsprechung lasse zumindest eine Präzisierung des Begehrens nach Ablauf der Frist zu. In der Literatur werde auch die Rechtsprechung kritisiert, dass ein im Verfahren beziffertes Begehren auf Ausgleichszahlung nach Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG nicht mehr ausgedehnt werden könne. Da das Instrument der Ausgleichszahlung vor allem den Zweck habe, eine allenfalls noch bestehende Unbilligkeit nach Aufteilung der Vermögensgegenstände auszugleichen, müsse es den Parteien unbenommen bleiben, im Hinblick auf die Ergebnisse der realen Aufteilung auch erst in einem späteren Verfahrensstadium - insbesondere nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG - eine Ausgleichszahlung zu begehren oder ein solches Begehren auszudehnen. Auch wenn das Gericht nur über jene Sachen entscheiden dürfe, die Gegenstand des Aufteilungsantrags sind, habe es dabei dennoch im Rahmen der Billigkeitserwägungen das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und alle maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu erheben und zu berücksichtigen. Unter Heranziehung der jüngeren Judikatur und der einer restriktiven Handhabung ablehnend gegenüberstehenden Lehre scheine es im konkreten Fall sehr wohl der Billigkeit zu entsprechen, auch das erst später bezeichnete Waldgrundstück bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen, selbst wenn dazu Vorbringen erst nach Ablauf der Jahresfrist erstattet wurde.

Gegen die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 bestünden keine Bedenken. Die Antragstellerin sei zwar zu Beginn der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgegangen, habe aber den Haushalt versorgt und die Kinder betreut. Dass sie später wegen ihrer (psychischen) Krankheit nicht mehr in der Lage war, den Haushalt alleine zu verrichten, habe nicht zu ihren Ungunsten auszuschlagen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass nur der Antragsgegner extrem sparsam gelebt, während er seiner Familie großzügig Geld für den Unterhalt zur Verfügung gestellt hätte. Auch die Antragstellerin und die Kinder müssten bescheiden gelebt haben, wäre es doch andernfalls weder dem Antragsgegner möglich gewesen, mehr als 200.000 EUR zu ersparen und daneben noch Waldgrundstücke anzukaufen, noch der Antragstellerin, ihr Sparguthaben aufzubauen.

Zusammenfassend falle somit die Liegenschaft mit der Ehewohnung in die Aufteilungsmasse, wobei jedoch ein Wertausgleich für die Übertragung des Hälfteanteils nicht in Betracht komme. Diese Liegenschaft stamme allein von Seiten der Familie der Antragstellerin und werde mit dem mj Sohn noch gemeinsam bewohnt, während sich der Antragsgegner zwischenzeitig ein Haus gekauft habe. Als weiteres aufzuteilendes Vermögen gäbe es das Sparvermögen des Antragsgegners von 221.300 EUR, die von den Parteien aufgebrachten Eigenmittel für den Ankauf des (einen) Waldgrundstücks von 10.900 EUR, die Eigenmittel für den Ankauf des weiteren Waldgrundstücks von 8.720 EUR, das Sparvermögen der Antragstellerin von 48.500 EUR, das Kraftfahrzeug im Wert von 10.000 EUR und das Inventar im Wert von 2.500 EUR, insgesamt somit Vermögenswerte von rund 301.920 EUR. Ausgehend von einem Aufteilungsverhältnis von 1 : 1 hätten von diesen Vermögenswerten jedem Ehegatten 150.960 EUR zuzukommen. Der Antragstellerin verblieben mit ihrem Sparguthaben, dem PKW und dem Inventar Sachen im Wert von rund 61.000 EUR, weshalb ihr darüber hinaus noch eine Ausgleichszahlung von (gerundet) 90.000 EUR zustehe.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil sich die Entscheidung an der herrschenden Judikatur und Lehre orientiere und eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende bedeutsame Rechtsfrage nicht zu lösen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung einerseits besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Ansammlung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen, § 83 Abs 2 EheG stellt jedoch klar, dass als - idR gleichwertiger (Nachweise etwa bei Stabentheiner in Rummel3 II/4 §§ 83 f EheG Rz 3) - Beitrag auch die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten ist. Weicht im jeweils zu beurteilenden Einzelfall das Gewicht der Beiträge der beiden Ehegatten nicht erheblich von der im Allgemeinen üblichen Gestaltung eines ehelichen Verhältnisses ab, wird regelmäßig eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 der Billigkeit entsprechen.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG ist bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung einerseits besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Ansammlung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen, Paragraph 83, Absatz 2, EheG stellt jedoch klar, dass als - idR gleichwertiger (Nachweise etwa bei Stabentheiner in Rummel3 II/4 Paragraphen 83, f EheG Rz 3) - Beitrag auch die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten ist. Weicht im jeweils zu beurteilenden Einzelfall das Gewicht der Beiträge der beiden Ehegatten nicht erheblich von der im Allgemeinen üblichen Gestaltung eines ehelichen Verhältnisses ab, wird regelmäßig eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 der Billigkeit entsprechen.

Auch wenn es zutrifft, dass die finanziellen Beiträge des Antragsgegners insgesamt gesehen deutlich höher waren als jene der Antragstellerin, ist zu berücksichtigen, dass sie über längere Zeit hindurch die Hauptlast der Haushaltsführung und Kinderbetreuung getragen hat und darüber hinaus teilweise auch einer Erwerbstätigkeit nachging. Dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht immer in der Lage war, den von ihr an sich ausgeübten Tätigkeiten nachzukommen, könnte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nur dann zugunsten des anderen Ehegatten ausschlagen, wenn dieser dadurch über einen längeren Zeitraum ganz erheblich zusätzlich belastet gewesen wäre.

Wenn der Antragsgegner schließlich auf seinen besonderen Konsumverzicht während der Ehe hinweist, hat darauf schon das Berufungsgericht zutreffend entgegnet, dass ebenso die Antragstellerin äußerst bescheiden gelebt haben müsse, wäre doch sonst die Ansammlung erheblicher Vermögenswerte während der Ehe nicht erklärbar.

Insgesamt kann somit dem Berufungsgericht keine (zu korrigierende) Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden, wenn es für billig angesehen hat, die Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen.

Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft, auf der sich das Haus mit der Ehewohnung befunden hat, in die Aufteilungsmasse fällt. Dies kann für jenen Teil der Liegenschaft, der erst nach der Eheschließung erworben wurde, ohnehin nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen hat der Antragsgegner seinen Liegenschaftsanteil während der Ehe durch Schenkung erworben. Wenn § 82 Abs 1 Z 1 EheG unter anderem solche Sachen von der Aufteilung ausnimmt, die „ein Dritter" dem Ehegatten geschenkt hat, ergibt sich aus einem Umkehrschluss, dass dieser Ausschluss für jene Sachen nicht gelten soll, die einem Ehegatten vom anderen geschenkt wurden (vgl nur SZ 73/31 = 1 Ob 197/99y; RIS-Justiz RS0057377).Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft, auf der sich das Haus mit der Ehewohnung befunden hat, in die Aufteilungsmasse fällt. Dies kann für jenen Teil der Liegenschaft, der erst nach der Eheschließung erworben wurde, ohnehin nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen hat der Antragsgegner seinen Liegenschaftsanteil während der Ehe durch Schenkung erworben. Wenn Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG unter anderem solche Sachen von der Aufteilung ausnimmt, die „ein Dritter" dem Ehegatten geschenkt hat, ergibt sich aus einem Umkehrschluss, dass dieser Ausschluss für jene Sachen nicht gelten soll, die einem Ehegatten vom anderen geschenkt wurden vergleiche nur SZ 73/31 = 1 Ob 197/99y; RIS-Justiz RS0057377).

Eine andere Frage ist, ob in einem solchen Fall die betreffende Sache bei der Aufteilung wertmäßig demjenigen Ehegatten zuzuordnen ist, dem sie geschenkt wurde, oder aber jenem, der sie in die Ehe eingebracht hat. Berücksichtigt man, dass bei der Aufteilung regelmäßig zu fragen ist, welcher der beiden Ehegatten durch den jeweiligen Beitrag das Vermögen der Ehegatten während der Ehe vermehrt hat, so ist festzuhalten, dass im Hinblick auf ein während der Ehe vom anderen erhaltenes Geschenk, dessen Substanz der andere Ehegatte in die Ehe eingebracht hatte, ein Beitrag des Beschenkten zum Anwachsen des ehelichen Vermögens jedenfalls nicht vorliegt. In der Rechtsprechung wurde daher in vergleichbaren Fällen die Auffassung vertreten, dass bei Liegenschaftsschenkungen im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz zu bleiben hat (SZ 73/31 unter Verweis auf SZ 56/193 und 7 Ob 596/95), was - wenn, wie hier, eine Ausgleichszahlung durch den vormaligen Geschenkgeber gar nicht zur Debatte steht - bedeutet, dass für die Rückübertragung der geschenkten Sache im Rahmen des Aufteilungsverfahrens dem Beschenkten grundsätzlich - abgesehen etwa von einer eingetretenen Wertsteigerung, die hier aber nicht vorliegt - kein wertmäßiger Ausgleich zuzukommen hat. Eine solche Lösung entspricht auch den typischen Motiven, die regelmäßig hinter einer solchen Schenkung stehen: Damit soll die - auch materiell zum Ausdruck zu bringende - Verbundenheit dokumentiert werden, weshalb die Liegenschaft mit der Ehewohnung beiden Ehepartnern gemeinsam gehören soll. Dem liegt aber regelmäßig die (unausgesprochene) Erwartung zugrunde, die Ehe werde Bestand haben. Erfüllt sich diese Erwartung jedoch nicht, ist der Gedanke des § 1266 ABGB analog auf Schenkungen anzuwenden, wenn ihr Zweck dem von Ehepakten vergleichbar ist (vgl nur 4 Ob 565/94 mwN; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum EheG § 82 Rz 8).Eine andere Frage ist, ob in einem solchen Fall die betreffende Sache bei der Aufteilung wertmäßig demjenigen Ehegatten zuzuordnen ist, dem sie geschenkt wurde, oder aber jenem, der sie in die Ehe eingebracht hat. Berücksichtigt man, dass bei der Aufteilung regelmäßig zu fragen ist, welcher der beiden Ehegatten durch den jeweiligen Beitrag das Vermögen der Ehegatten während der Ehe vermehrt hat, so ist festzuhalten, dass im Hinblick auf ein während der Ehe vom anderen erhaltenes Geschenk, dessen Substanz der andere Ehegatte in die Ehe eingebracht hatte, ein Beitrag des Beschenkten zum Anwachsen des ehelichen Vermögens jedenfalls nicht vorliegt. In der Rechtsprechung wurde daher in vergleichbaren Fällen die Auffassung vertreten, dass bei Liegenschaftsschenkungen im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz zu bleiben hat (SZ 73/31 unter Verweis auf SZ 56/193 und 7 Ob 596/95), was - wenn, wie hier, eine Ausgleichszahlung durch den vormaligen Geschenkgeber gar nicht zur Debatte steht - bedeutet, dass für die Rückübertragung der geschenkten Sache im Rahmen des Aufteilungsverfahrens dem Beschenkten grundsätzlich - abgesehen etwa von einer eingetretenen Wertsteigerung, die hier aber nicht vorliegt - kein wertmäßiger Ausgleich zuzukommen hat. Eine solche Lösung entspricht auch den typischen Motiven, die regelmäßig hinter einer solchen Schenkung stehen: Damit soll die - auch materiell zum Ausdruck zu bringende - Verbundenheit dokumentiert werden, weshalb die Liegenschaft mit der Ehewohnung beiden Ehepartnern gemeinsam gehören soll. Dem liegt aber regelmäßig die (unausgesprochene) Erwartung zugrunde, die Ehe werde Bestand haben. Erfüllt sich diese Erwartung jedoch nicht, ist der Gedanke des Paragraph 1266, ABGB analog auf Schenkungen anzuwenden, wenn ihr Zweck dem von Ehepakten vergleichbar ist vergleiche nur 4 Ob 565/94 mwN; DeixlerHübner in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum EheG Paragraph 82, Rz 8).

Auch insoweit ist daher die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Antragsgegner sei für die (Rück-)Übertragung des Liegenschaftsanteils kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen, nicht zu beanstanden.

In seinen Ausführungen unter dem Titel „Verfristung" vermengt der Revisionsrekurswerber zwei unterschiedliche Fragenkomplexe, die richtigerweise streng auseinander zu halten sind. Die von ihm primär herangezogene Bestimmung des § 95 EheG betrifft allein eine materiell-rechtliche Frage, nämlich jene, wann der Aufteilungsanspruch (materiell) erlischt, wogegen die Frage, ob und inwieweit ein Aufteilungsantrag im Laufe des Verfahrens - vor oder nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG - verändert oder ausgedehnt werden darf bzw ob das Gericht an das ursprünglich gestellte Begehren „gebunden" ist, nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AußStrG zu beantworten ist. Verfahrensrechtliche Hindernisse, die einer Ergänzung des Sachvortrags bzw einer Ausdehnung des Ausgleichszahlungsbegehrens entgegenstünden, sind nicht erkennbar, zumal nach neuer Rechtslage (§ 9 Abs 1 AußStrG) nicht einmal für das ursprüngliche Begehren ein (ziffernmäßig) bestimmter Antrag gefordert wird. Es ist daher nur auf die Frage einzugehen, ob ein über das ursprünglich bezifferte Zahlungsbegehren hinausgehender Anspruch der Antragstellerin auf eine Ausgleichszahlung wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung (materiell) erloschen ist.In seinen Ausführungen unter dem Titel „Verfristung" vermengt der Revisionsrekurswerber zwei unterschiedliche Fragenkomplexe, die richtigerweise streng auseinander zu halten sind. Die von ihm primär herangezogene Bestimmung des Paragraph 95, EheG betrifft allein eine materiell-rechtliche Frage, nämlich jene, wann der Aufteilungsanspruch (materiell) erlischt, wogegen die Frage, ob und inwieweit ein Aufteilungsantrag im Laufe des Verfahrens - vor oder nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG - verändert oder ausgedehnt werden darf bzw ob das Gericht an das ursprünglich gestellte Begehren „gebunden" ist, nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AußStrG zu beantworten ist. Verfahrensrechtliche Hindernisse, die einer Ergänzung des Sachvortrags bzw einer Ausdehnung des Ausgleichszahlungsbegehrens entgegenstünden, sind nicht erkennbar, zumal nach neuer Rechtslage (Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG) nicht einmal für das ursprüngliche Begehren ein (ziffernmäßig) bestimmter Antrag gefordert wird. Es ist daher nur auf die Frage einzugehen, ob ein über das ursprünglich bezifferte Zahlungsbegehren hinausgehender Anspruch der Antragstellerin auf eine Ausgleichszahlung wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung (materiell) erloschen ist.

Zu § 95 EheG wird judiziert, dass bei einem zunächst inhaltlich eingeschränkten Antrag - da dieser das Gericht quantitativ binde - auch die Ausdehnung des Antrags noch innerhalb der Jahresfrist erfolgen muss (vgl nur die Nachweise bei Stabentheiner aaO § 95 EheG Rz 2). Weiters entspricht es der herrschenden Judikatur, dass der Gegenstand des Aufteilungsverfahrens durch den (rechtzeitigen) Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt ist und der Richter Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen darf, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrags sind. Dabei gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0008525).Zu Paragraph 95, EheG wird judiziert, dass bei einem zunächst inhaltlich eingeschränkten Antrag - da dieser das Gericht quantitativ binde - auch die Ausdehnung des Antrags noch innerhalb der Jahresfrist erfolgen muss vergleiche nur die Nachweise bei Stabentheiner aaO Paragraph 95, EheG Rz 2). Weiters entspricht es der herrschenden Judikatur, dass der Gegenstand des Aufteilungsverfahrens durch den (rechtzeitigen) Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt ist und der Richter Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen darf, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrags sind. Dabei gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den Paragraphen 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0008525).

Auch unter Berücksichtigung der dargelegten Judikaturgrundsätze kann der Auffassung des Revisionsrekurswerbers nicht gefolgt werden, die Vorinstanzen hätten weder die erst nach Ablauf der Jahresfrist aufgestellte Behauptung über weiteres Ehevermögen berücksichtigen, noch über das ausgedehnte Begehren auf Leistung einer Ausgleichszahlung positiv absprechen dürfen. Ein Verstoß gegen das von der Rechtsprechung aufgestellte Postulat, nur hinsichtlich solcher Vermögensgegenstände Anordnungen zu treffen, die innerhalb der Jahresfrist als zur Aufteilungsmasse gehörig angegeben wurden, wurde in der angefochtenen Entscheidung schon deshalb nicht begangen, weil der Antrag insoweit gar nicht ergänzt wurde. Die Antragstellerin hat bis zuletzt nur die (sachenrechtliche) Zuweisung der bereits ursprünglich geforderten Vermögenswerte - und nicht etwa die Zuweisung des (weiteren) Waldgrundstücks - verlangt.

Geht man weiters von der auch vom Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung aus, dass grundsätzlich das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen sind, kann es nicht unzulässig - oder unbeachtlich - sein, wenn eine Partei auf einzelne dieser maßgeblichen Umstände im Laufe des Verfahrens erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG hinweist. Nach den dargestellten Judikaturgrundsätzen ist es ihr nur versagt, nach Ablauf der Jahresfrist die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG bzw die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird von der dargestellten Judikatur nicht berührt, handelt es sich doch beim - letztlich erst vom Gericht festzulegenden - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keineswegs um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen (so etwa Hopf/Kathrein, Eherecht [2005] § 95 EheG Anm 4).Geht man weiters von der auch vom Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung aus, dass grundsätzlich das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen sind, kann es nicht unzulässig - oder unbeachtlich - sein, wenn eine Partei auf einzelne dieser maßgeblichen Umstände im Laufe des Verfahrens erst nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG hinweist. Nach den dargestellten Judikaturgrundsätzen ist es ihr nur versagt, nach Ablauf der Jahresfrist die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG bzw die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird von der dargestellten Judikatur nicht berührt, handelt es sich doch beim - letztlich erst vom Gericht festzulegenden - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keineswegs um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen (so etwa Hopf/Kathrein, Eherecht [2005] Paragraph 95, EheG Anmerkung 4).

Mit guten Gründen wurde daher die ursprünglich in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, die Ausdehnung eines bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG sei ausgeschlossen, wenn eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert wurde (SZ 55/163, SZ 55/192; RIS-Justiz RS0057583), wieder aufgegeben. Unter ausdrücklicher Ablehnung der in SZ 55/192 vertretenen Auffassung wurde mit der Entscheidung zu 6 Ob 189/97f (vgl RIS-Justiz RS0109615) ausgesprochen, dass nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichts zwar eine quantitative Bindung des Gerichts an die Parteienanträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen als zur Masse gehörig behauptet wurde, bestehe, es jedoch schon mangels Bindung des Gerichts an die Aufteilungsvorschläge der Parteien möglich sein müsse, eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorzunehmen. Ein zunächst unbezifferter Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens könne auch noch im Laufe des Verfahrens beziffert und später erweitert werden (Hinweise auf EFSlg 51.845 und 6 Ob 118/97). Es könne keinen Unterschied machen, ob ein für das Gericht nicht bindender Aufteilungsvorschlag zunächst noch nicht beziffert und erst nach den konkreten, für die Parteien bei Einleitung des Verfahrens noch gar nicht absehbaren Verfahrensergebnissen nach Ablauf der Jahresfrist beziffert oder erweitert wird oder ob zunächst schon eine Bezifferung vorgenommen und diese im Zuge des Verfahrens nach den Vorschlägen und Ergebnissen erweitert wird. Maßgeblich für die Aufteilungsentscheidung könne nur die Aufteilungsmasse, nicht aber der Vorschlag einer Partei über die Höhe einer Ausgleichszahlung für die Überlassung der Aufteilungsmasse sein.Mit guten Gründen wurde daher die ursprünglich in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, die Ausdehnung eines bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG sei ausgeschlossen, wenn eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert wurde (SZ 55/163, SZ 55/192; RIS-Justiz RS0057583), wieder aufgegeben. Unter ausdrücklicher Ablehnung der in SZ 55/192 vertretenen Auffassung wurde mit der Entscheidung zu 6 Ob 189/97f vergleiche RIS-Justiz RS0109615) ausgesprochen, dass nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichts zwar eine quantitative Bindung des Gerichts an die Parteienanträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen als zur Masse gehörig behauptet wurde, bestehe, es jedoch schon mangels Bindung des Gerichts an die Aufteilungsvorschläge der Parteien möglich sein müsse, eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung, auch nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG vorzunehmen. Ein zunächst unbezifferter Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens könne auch noch im Laufe des Verfahrens beziffert und später erweitert werden (Hinweise auf EFSlg 51.845 und 6 Ob 118/97). Es könne keinen Unterschied machen, ob ein für das Gericht nicht bindender Aufteilungsvorschlag zunächst noch nicht beziffert und erst nach den konkreten, für die Parteien bei Einleitung des Verfahrens noch gar nicht absehbaren Verfahrensergebnissen nach Ablauf der Jahresfrist beziffert oder erweitert wird oder ob zunächst schon eine Bezifferung vorgenommen und diese im Zuge des Verfahrens nach den Vorschlägen und Ergebnissen erweitert wird. Maßgeblich für die Aufteilungsentscheidung könne nur die Aufteilungsmasse, nicht aber der Vorschlag einer Partei über die Höhe einer Ausgleichszahlung für die Überlassung der Aufteilungsmasse sein.

Diesen Erwägungen ist beizutreten, umso mehr, als nach der nunmehrigen Rechtslage (§ 9 Abs 1 AußStrG) ganz allgemein ein bestimmter Antrag im Außerstreitverfahren nicht erforderlich ist, insbesondere also auch nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen Ausgleichszahlung im nachehelichen Aufteilungsverfahren (vgl nur Deixler-Hübner aaO, § 95 Rz 4 mwN und in Rechberger, AußStrG, § 96 Rz 10). Würde also ein Antrag auf Zuweisung bestimmter Gegenstände und eine „angemessene Ausgleichszahlung" reichen, ist nicht zu sehen, warum es dem Antragsteller zum Nachteil gereichen sollte, wenn er die ihm gebührende Ausgleichszahlung ursprünglich zu niedrig einschätzt und erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG in der richtigen Höhe beziffert. Auch der Revisionsrekurswerber begründet nicht, aus welchen Gesetzeszwecken sich eine derartige Auslegung des § 95 EheG ergeben könnte, die dem Antragsteller entgegen dem Billigkeitsgrundsatz des Aufteilungsverfahrens einen berechtigten Anspruch abschneiden würde.Diesen Erwägungen ist beizutreten, umso mehr, als nach der nunmehrigen Rechtslage (Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG) ganz allgemein ein bestimmter Antrag im Außerstreitverfahren nicht erforderlich ist, insbesondere also auch nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen Ausgleichszahlung im nachehelichen Aufteilungsverfahren vergleiche nur DeixlerHübner aaO, Paragraph 95, Rz 4 mwN und in Rechberger, AußStrG, Paragraph 96, Rz 10). Würde also ein Antrag auf Zuweisung bestimmter Gegenstände und eine „angemessene Ausgleichszahlung" reichen, ist nicht zu sehen, warum es dem Antragsteller zum Nachteil gereichen sollte, wenn er die ihm gebührende Ausgleichszahlung ursprünglich zu niedrig einschätzt und erst nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG in der richtigen Höhe beziffert. Auch der Revisionsrekurswerber begründet nicht, aus welchen Gesetzeszwecken sich eine derartige Auslegung des Paragraph 95, EheG ergeben könnte, die dem Antragsteller entgegen dem Billigkeitsgrundsatz des Aufteilungsverfahrens einen berechtigten Anspruch abschneiden würde.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind somit nicht zu beanstanden. Warum es der Billigkeit entsprechen sollte, den der Antragstellerin gebührenden Ausgleichsbetrag zu reduzieren, weil ihr die bisherige Ehewohnung verblieben ist und der Antragsgegner genötigt war, sich eine neue Wohnung samt Einrichtung zu beschaffen, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Dem Revisionsrekurswerber verbleiben 50 % des aufzuteilenden Vermögens. Sein Anteil wird nicht dadurch reduziert, dass er die ihm verbleibenden Ersparnisse (teilweise) zur Beschaffung anderer Gegenstände (Wohnung, Einrichtung ...) verwenden muss, die ja ihrerseits wieder einen entsprechenden Wert repräsentieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Antragstellerin hat zur Gänze obsiegt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 103.000 EUR (Wertdifferenz zwischen den Begehren der Streitteile im Revisionsrekursverfahren).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Antragstellerin hat zur Gänze obsiegt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 103.000 EUR (Wertdifferenz zwischen den Begehren der Streitteile im Revisionsrekursverfahren).

Textnummer

E89024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00158.08D.1021.000

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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