RS OGH 2001/9/25 4Ob200/01t, 3Ob44/03x, 7Ob52/04d, 7Ob212/04h, 9Ob13/06m, 7Ob145/06h, 6Ob187/06b, 7O

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Norm

AußStrG §14 C2b
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d4
EheG §94

Rechtssatz

Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles, denen, außer bei grober Fehlbeurteilung, keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115637

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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