TE OGH 2007/5/9 7Ob73/07x

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Veröffentlicht am 09.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Birgit G*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Andreas G*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 30. Jänner 2007, GZ 20 R 98/06m-52, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Birgit G*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Andreas G*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 81, ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 30. Jänner 2007, GZ 20 R 98/06m-52, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat zur Ermittlung des aufzuteilenden Vermögens bereits dargelegt, dass auch der Antragsteller Vermögen in die Ehe einbrachte, nämlich die Liegenschaft, auf der das Wohnhaus errichtet wurde, und dass der Wert des von den Ehegatten Eingebrachten jeweils annäherd gleich hoch ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes haben beide Ehegatten zum Bau des Hauses in gleicher Weise beigetragen. Der Rekurseinwand, die von der Antragstellerin eingebrachten Sachen seien zu Unrecht in die Aufteilung einbezogen worden, entbehrt jeglicher Grundlage.

Der Rekurs geht nicht von den Feststellungen aus, wenn der unterstellt, dass die Einrichtung der Kinderzimmer im Eigentum der Kinder selbst steht. Ein entsprechendes Vorbringen hat die Antragstellerin auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet. Abgesehen davon ist der Wert der Einrichtungsgegenstände nach den unten dargelegten Aufteilungsgrundsätzen nicht ausschlaggebend. Gleiches gilt für den Bausparvertrag.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich hat die Aufteilung nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0113732; RS0115637). Das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung kann nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben (RIS-Justiz RS0108755). Eine Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen (RIS-Justiz RS0057765). Es würde der Billigkeit gröblich widersprechen, würde man den Großteil des ehelichen Gebrauchsvermögens jenem Ehepartner zuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten (RIS-Justiz RS0057610). Bei der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG soll ein für beide Parteien tragbares Ergebnis gefunden werden (RIS-Justiz RS0057910). Bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung ist eine streng rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0057596). Ein geringes Einkommen darf nicht dazu führen, dass dem anderen Ehegatten das Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung entzogen wird (6 Ob 322/04b, 8 Ob 143/03t; 3 Ob 107/06s uva).Grundsätzlich hat die Aufteilung nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0113732; RS0115637). Das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung kann nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben (RIS-Justiz RS0108755). Eine Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen (RIS-Justiz RS0057765). Es würde der Billigkeit gröblich widersprechen, würde man den Großteil des ehelichen Gebrauchsvermögens jenem Ehepartner zuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten (RIS-Justiz RS0057610). Bei der Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG soll ein für beide Parteien tragbares Ergebnis gefunden werden (RIS-Justiz RS0057910). Bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung ist eine streng rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0057596). Ein geringes Einkommen darf nicht dazu führen, dass dem anderen Ehegatten das Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung entzogen wird (6 Ob 322/04b, 8 Ob 143/03t; 3 Ob 107/06s uva).

Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur und weist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Die Antragstellerin, die im erstinstanzlichen Verfahren ihre behauptete Unfähigkeit zur Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung Leistungsfähigkeit überdies nicht präzise dargelegt und bewiesen hat, kann sich nicht darauf zurückziehen, fast das gesamte Gebrauchsvermögen zu übernehmen, dafür aber keine Ausgleichszahlung zu leisten.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E842107Ob73.07x

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.531 = EFSlg 117.565 = MietSlg 59.482XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00073.07X.0509.000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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