Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ingeborg R*****, vertreten durch Dr. Hans Exner und Mag. Hans Exner, Rechtsanwälte in Judenburg, gegen den Antragsgegner Herbert R*****, vertreten durch Mag. Johann Kaltenegger, Rechtsanwalt in Frohnleiten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 15. Dezember 2003, GZ 2 R 147/03x-23, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 30. Juli 2003, GZ 1 C 110/02z-19, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die am 3. 5. 1980 zwischen den Parteien geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 28. 1. 2002 aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin verfügte bei Eheschließung über ein Vermögen in Höhe von S 30.000. Sie war bis 1986 bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt und verrichtete anschließend bis 1989 Heimarbeit im Rahmen eines Werkvertrages. In der Folge nahm sie eine Halbtagsbeschäftigung auf, welche sie aber krankheitsbedingt wieder aufgeben musste. Die Antragstellerin bezieht derzeit eine Pension. Der Antragsgegner ist seit mehr als 30 Jahren in der Steiermark als Schlosser und zeitweise auch als Monteur im Ausland beschäftigt und brachte immer ein überdurchschnittliches Einkommen ins Verdienen. In die Ehe brachte der Antragsgegner Werte im Betrag von S 265.000 sowie einen gebrauchten PKW ein.
Im Jahr 1988 erwarben die beiden Parteien von den Eltern der Antragstellerin jeweils zur Hälfte deren Liegenschaft EZ 207 KG ***** mit einem darauf befindlichen Einfamilienhaus. Ihre Gegenleistungen bestanden in der Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises von S 200.000, der Übernahme eines Landesdarlehens in der damals aushaftenden Höhe von S 56.000 sowie der Ablöse eines der Mutter der Antragstellerin ursprünglich eingeräumten Wohnungsrechtes im Wert von S 150.000. Weitere Zahlungen in Höhe von S 40.000 mussten an die beiden Schwestern der Antragstellerin geleistet werden. Zur Finanzierung des Kaufes der erwähnten Liegenschaft wurden vom Antragsgegner S 120.000 als Erbteilszahlung seiner Eltern und der Erlös aus dem Verkauf seiner Eigentumswohnung in Höhe von S 145.000 eingebracht.
Im Juli 1991 nahmen die Parteien bei der Raiffeisenkasse O*****-W***** "zum Zwecke der Umschuldung" einen Abstattungskredit über S 1 Mio auf. Im Jahr 1992 wurde von den Parteien ein weiteres Darlehen über S 178.000 und am 17. 12. 1993 zur Abdeckung von Kontoüberziehung und für diverse Zahlungen ein neuerliches Darlehen in Höhe von S 80.000 aufgenommen.
Die gemeinsame Lebensführung der Parteien war bescheiden; gemeinsame Unternehmungen wie Gasthaus- und Kaffeehausbesuche waren sehr selten. Während der Ehe gab es nur einen gemeinsamen Urlaub. Der Haushalt und die Kinderbetreuung wurden von der Antragstellerin allein besorgt. Der Antragsgegner gestaltete seine Freizeit aufwändiger, indem er regelmäßig Spielcasinos, Wettbüros, Sportplätze und Gasthäuser besuchte. Im Zeitraum von Juli 1995 bis Juli 1996 fanden aufgrund einer vom Antragsgegner selbst beantragten Sperre keine Besuche des Antragsgegners in den österreichischen Spielcasinos statt. In das übernommene Wohnhaus wurden kaum Investitionen getätigt und es waren auch nur geringe Aufwendungen für die notwendigsten Erhaltungsmaßnahmen erforderlich. Die Antragstellerin versuchte den Haushalt möglichst sparsam zu führen; sie trug die Kosten für die Lebenshaltung, während der Antragsgegner die Fixkosten für die Wohnversorgung bestritt. Trotz der sparsamen Haushaltsführung und der geringen Investitionskosten nahmen die Parteien zusätzlich zu den bereits erwähnten Darlehen auch einen privaten Kredit über S 30.000, der Antragsgegner darüber hinaus einen weiteren Kredit über S 60.000 auf.
Nach der Krebserkrankung der Antragstellerin und der räumlichen Trennung im eigenen Haus verkauften die Parteien am 11. 6. 2001 ihre Liegenschaft um den Betrag von S 1,350.000. Der Kaufpreis wurde zur Abdeckung der Schulden verwendet.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Ausgleichszahlung von EUR 32.339,42 im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Übergabe der Liegenschaft durch ihre Eltern stelle eine gemischte Schenkung dar, wobei in dem die vereinbarten Gegenleistungen übersteigenden Wert der Liegenschaft trotz Übergabe an beide Ehepartner eine erbrechtliche Zuwendung an die Antragstellerin zu erblicken sei. Im Hinblick auf den Verkauf dieser Liegenschaft sei derzeit zwar kein aufzuteilendes Vermögen mehr vorhanden, der Verkauf habe jedoch ausschließlich zur Tilgung von Schulden erfolgen müssen, welche überwiegend allein vom Antragsgegner aufgrund seiner Spielleidenschaft veranlasst worden seien.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrages. Die Kreditaufnahmen resultierten nicht aus einer Spielleidenschaft des Antragsgegners, sondern aus der gemeinsamen Lebensführung und aus Investitionen in die Liegenschaft.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin in Überschreitung ihres Begehrens eine Ausgleichszahlung von EUR 35.917, und zwar einen Teilbetrag von EUR 30.000 binnen einem Monat sowie 48 Monatsraten à EUR 123,29 zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß § 83 Abs 1 EheG auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen sei. Dieser Zusammenhang sei hier aber nicht gegeben, weil nicht nachvollziehbar sei, wofür der aufgenommene Kredit in Höhe von S 1,000.000 tatsächlich verwendet worden sei. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung ging das Erstgericht offenbar davon aus, dass vom erzielten Verkaufserlös von S 1,350.000 ein Betrag von insgesamt SDas Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin in Überschreitung ihres Begehrens eine Ausgleichszahlung von EUR 35.917, und zwar einen Teilbetrag von EUR 30.000 binnen einem Monat sowie 48 Monatsraten à EUR 123,29 zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen sei. Dieser Zusammenhang sei hier aber nicht gegeben, weil nicht nachvollziehbar sei, wofür der aufgenommene Kredit in Höhe von S 1,000.000 tatsächlich verwendet worden sei. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung ging das Erstgericht offenbar davon aus, dass vom erzielten Verkaufserlös von S 1,350.000 ein Betrag von insgesamt S
855.762 an diversen Aufwendungen und in die Ehe eingebrachten Zahlungen in Abzug zu bringen sei, wodurch sich die Höhe der Ausgleichszahlung mit S 494.238 (= EUR 35.917) ergebe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge und wies den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von EUR 32.339,42 aufzuerlegen, ab. Nach seiner rechtlichen Beurteilung sei für die Feststellung der Aufteilungsmasse der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft maßgebend. Im vorliegenden Fall erscheine die Festlegung dieses Zeitpunktes mit etwa Mai 2000 zwischen den Parteien nicht strittig. Das Vermögen der Parteien habe zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen in der gemeinsamen Liegenschaft bestanden, wobei diesem Vermögen jedoch Schulden im annähernd gleichen Ausmaß gegenübergestanden seien. Damit sei im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kein "Nettovermögen" vorhanden gewesen, welches nunmehr aufgeteilt werden könne. Es bestehe aber auch für Billigkeitserwägungen zugunsten der Antragstellerin im Hinblick darauf, dass die Liegenschaft von ihren Eltern stamme, keine Veranlassung. Ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Liegenschaft und den vereinbarten Gegenleistungen sei vom Erstgericht nicht festgestellt worden. Auch für die von der Antragstellerin behauptete erbrechtliche Komponente des Kauf- und Übergabsvertrages vom 15. 12. 1988 fehle eine ausreichende Grundlage im Sachverhalt. Doch selbst wenn man in diesem Vertrag Aspekte einer teilweisen Schenkung - dann aber wohl an beide Parteien - erblicken wollte, wäre für die Antragstellerin nichts gewonnen. Hinsichtlich einer von der Antragstellerin offenbar ohnehin nicht gewünschten Anwendung der Bestimmung des § 91 EheG sei darauf hinzuweisen, dass Ursache und Anlass für die Aufnahme der im Jahr 1991 umgeschuldeten Kredite letztlich völlig ungeklärt geblieben seien und die Antragstellerin auch gar nicht behauptet habe, dass nach dem 17. 12. 1993 Verbindlichkeiten entstanden wären, welche im Zeitpunkt des einvernehmlich bewirkten Verkaufes der Liegenschaft noch offen gewesen und aus dem Verkaufserlös abgedeckt worden wären. Es sei daher zwar möglich, dass der Antragsgegner zu dieser Zeit gespielt und dabei vielleicht auch - wie es allerdings bloß die Antragstellerin behaupte - Verluste erlitten habe, es sei aber jedenfalls nicht erwiesen, dass der Verkaufserlös zur Abdeckung solcher Spielschulden verwendet worden wäre.855.762 an diversen Aufwendungen und in die Ehe eingebrachten Zahlungen in Abzug zu bringen sei, wodurch sich die Höhe der Ausgleichszahlung mit S 494.238 (= EUR 35.917) ergebe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge und wies den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von EUR 32.339,42 aufzuerlegen, ab. Nach seiner rechtlichen Beurteilung sei für die Feststellung der Aufteilungsmasse der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft maßgebend. Im vorliegenden Fall erscheine die Festlegung dieses Zeitpunktes mit etwa Mai 2000 zwischen den Parteien nicht strittig. Das Vermögen der Parteien habe zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen in der gemeinsamen Liegenschaft bestanden, wobei diesem Vermögen jedoch Schulden im annähernd gleichen Ausmaß gegenübergestanden seien. Damit sei im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kein "Nettovermögen" vorhanden gewesen, welches nunmehr aufgeteilt werden könne. Es bestehe aber auch für Billigkeitserwägungen zugunsten der Antragstellerin im Hinblick darauf, dass die Liegenschaft von ihren Eltern stamme, keine Veranlassung. Ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Liegenschaft und den vereinbarten Gegenleistungen sei vom Erstgericht nicht festgestellt worden. Auch für die von der Antragstellerin behauptete erbrechtliche Komponente des Kauf- und Übergabsvertrages vom 15. 12. 1988 fehle eine ausreichende Grundlage im Sachverhalt. Doch selbst wenn man in diesem Vertrag Aspekte einer teilweisen Schenkung - dann aber wohl an beide Parteien - erblicken wollte, wäre für die Antragstellerin nichts gewonnen. Hinsichtlich einer von der Antragstellerin offenbar ohnehin nicht gewünschten Anwendung der Bestimmung des Paragraph 91, EheG sei darauf hinzuweisen, dass Ursache und Anlass für die Aufnahme der im Jahr 1991 umgeschuldeten Kredite letztlich völlig ungeklärt geblieben seien und die Antragstellerin auch gar nicht behauptet habe, dass nach dem 17. 12. 1993 Verbindlichkeiten entstanden wären, welche im Zeitpunkt des einvernehmlich bewirkten Verkaufes der Liegenschaft noch offen gewesen und aus dem Verkaufserlös abgedeckt worden wären. Es sei daher zwar möglich, dass der Antragsgegner zu dieser Zeit gespielt und dabei vielleicht auch - wie es allerdings bloß die Antragstellerin behaupte - Verluste erlitten habe, es sei aber jedenfalls nicht erwiesen, dass der Verkaufserlös zur Abdeckung solcher Spielschulden verwendet worden wäre.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsprechung zur Frage der Verrechnung von Vermögen und Schulden im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nach Ansicht des Rekursgerichtes "nicht uneingeschränkt konsequent erscheine".
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung im Betrag von EUR 32.339,42, und zwar ein Teilbetrag von EUR 25.000 binnen einem Monat sowie 48 Monatsraten à EUR 142,904 samt Zinsen auferlegt werde; in eventu wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen. Der Antragsgegner hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil, wie noch auszuführen sein wird, zu der im Rechtsmittel vor allem angesprochenen Rechtsfrage der Anrechnung von Schulden im Aufteilungsverfahren Feststellungsmängel vorliegen, die eine abschließende Beurteilung der Sache nicht erlauben. Der Revisionsrekurs ist daher im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Gemäß § 81 Abs 1 EheG sind im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hiezu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung (§ 81 Abs 2 EheG). Ehewohnung und Hausrat sind somit kraft der Legaldefinition des § 81 EheG immer eheliches Gebrauchsvermögen. Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist bei der Aufteilung nach Billigkeit auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hiezu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung (Paragraph 81, Absatz 2, EheG). Ehewohnung und Hausrat sind somit kraft der Legaldefinition des Paragraph 81, EheG immer eheliches Gebrauchsvermögen. Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG ist bei der Aufteilung nach Billigkeit auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen, soweit sie nicht ohnedies nach Paragraph 81, EheG in Anschlag zu bringen sind.
Ist die Liegenschaft mit der seinerzeitigen Ehewohnung - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr vorhanden, so kann sie selbst nicht mehr aufgeteilt werden; in einem solchen Fall kommen daher gemäß § 94 Abs 1 EheG im Wesentlichen nur Ausgleichszahlungen in Frage (RIS-Justiz RS0006097). Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind, Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0057765). Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen "in einem inneren Zusammenhang stehen" (sogenannte konnexe Schulden) sind jene Schulden, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung des ehelichen Gebrauchsvermögens eingegangen wurden. Konnexe Schulden sind "in Anschlag zu bringen", das heißt sie vermindern die aufzuteilenden Aktiven wertmäßig. Die konnexen Schulden sind selbst dann aufzuteilen, wenn die Sachen, auf die sie sich beziehen (zB Ehewohnung), nicht mehr der Aufteilung unterliegen, weil sie nicht mehr in der Verfügungsmacht der Ehegatten sind, ebenso wenn die Schulden nach Auflösung der Gemeinschaft bereits getilgt wurden. Sonstige Schulden sind, sofern sie mit dem gemeinsamen ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen - zB Konsumkredite, deren Äquivalent nicht in Sachwerten vorhanden ist -, ebenfalls bei der Aufteilung zu berücksichtigen; auch solche Schulden sind im Innenverhältnis aufzuteilen (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 81 EheG Rz 5 mwN ua; RdW 2000/647; 6 Ob 545/89 ua; RIS-Justiz RS005763). Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass der für den Umfang der Aufteilungsmasse maßgebende Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ungefähr mit Mai 2000 anzusetzen ist. Damals war an Vermögen im Wesentlichen nur die gemeinsame Liegenschaft vorhanden, wobei diesem Vermögen jedoch erhebliche Schulden gegenüberstanden. Daher musste der in der Folge aus dem Verkauf der Liegenschaft erzielte Erlös von S 1,350.000 faktisch zur Gänze zur Tilgung der offenen Verbindlichkeiten verwendet werden. Zwischen den Parteien ist nun vor allem strittig, ob diese getilgten Schulden entsprechend dem Vorbringen des Antragsgegners in einem inneren Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen standen und daher im Aufteilungsverfahren in Anschlag zu bringen sind oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin vorwiegend aus Spielschulden resultierten, die nur den Antragsgegner allein betrafen. Zur Beurteilung dieser Frage ist maßgebend, welcher Verwendung die von den Ehegatten gemeinsam aufgenommenen Kredite zugeführt wurden. Dazu liegen jedoch keine Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes vor. Auch die Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung sind insoweit nicht eindeutig, als das Erstgericht im Zuge der Beweiswürdigung die Ansicht vertritt, dass der gute Verdienst des Antragsgegners, die sparsame Haushaltsführung der Antragstellerin und der einfache Lebensstil eindeutig ergäben, dass die aufgenommenen Kredite nicht allein für die Zurückzahlung von Verbindlichkeiten für das gemeinsame Einfamilienwohnhaus und die Haushaltsführung notwendig gewesen seien, während es bei seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass es nicht nachvollziehbar gewesen sei, wofür der aufgenommene Kredit in Höhe von S 1,000.000 in concreto verwendet worden sei. Die zweite Instanz führte hiezu aus, es könne nicht festgestellt werden, ob bzw in welchem Ausmaß aus den Casinobesuchen des Antragsgegners Spielschulden entstanden seien. Auch dafür fehlen - negative - Tatsachenfeststellungen, sodass auch insofern das Verfahren zu ergänzen sein wird. Die bereits erwähnten Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner Beweiswürdigung sprechen eher dafür, dass nach Ansicht des Erstgerichtes mit der Tilgung der Kredite durch den Liegenschaftserlös jedenfalls zu einem gewissen Teil offenbar auch Spielschulden des Antragsgegners gedeckt wurden. Das Erstgericht wird daher zu der entscheidungswesentlichen Frage, ob bzw in welchem Ausmaß aus dem Liegenschaftserlös Schulden beglichen wurden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in keinem inneren Zusammenhang standen (§ 81 Abs 1 EheG) und auch mit dem ehelichen Lebensaufwand nicht zusammenhingen (§ 83 Abs 1 EheG), nähere Feststellungen zu treffen haben. Sollten eindeutige Feststellungen zur Frage, in welchem Ausmaß die Schulden beide Ehegatten gemeinsam oder nur den Antragsgegner allein betrafen, nicht möglich sein, ist auch eine Feststellung dahingehend in Betracht zu ziehen, in welchem Verhältnis eine Zuordnung der Schulden angenommen werden kann (vgl 6 Ob 646/86).Ist die Liegenschaft mit der seinerzeitigen Ehewohnung - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr vorhanden, so kann sie selbst nicht mehr aufgeteilt werden; in einem solchen Fall kommen daher gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG im Wesentlichen nur Ausgleichszahlungen in Frage (RIS-Justiz RS0006097). Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach Paragraph 81, EheG in Anschlag zu bringen sind, Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0057765). Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen "in einem inneren Zusammenhang stehen" (sogenannte konnexe Schulden) sind jene Schulden, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung des ehelichen Gebrauchsvermögens eingegangen wurden. Konnexe Schulden sind "in Anschlag zu bringen", das heißt sie vermindern die aufzuteilenden Aktiven wertmäßig. Die konnexen Schulden sind selbst dann aufzuteilen, wenn die Sachen, auf die sie sich beziehen (zB Ehewohnung), nicht mehr der Aufteilung unterliegen, weil sie nicht mehr in der Verfügungsmacht der Ehegatten sind, ebenso wenn die Schulden nach Auflösung der Gemeinschaft bereits getilgt wurden. Sonstige Schulden sind, sofern sie mit dem gemeinsamen ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen - zB Konsumkredite, deren Äquivalent nicht in Sachwerten vorhanden ist -, ebenfalls bei der Aufteilung zu berücksichtigen; auch solche Schulden sind im Innenverhältnis aufzuteilen (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 81, EheG Rz 5 mwN ua; RdW 2000/647; 6 Ob 545/89 ua; RIS-Justiz RS005763). Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass der für den Umfang der Aufteilungsmasse maßgebende Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ungefähr mit Mai 2000 anzusetzen ist. Damals war an Vermögen im Wesentlichen nur die gemeinsame Liegenschaft vorhanden, wobei diesem Vermögen jedoch erhebliche Schulden gegenüberstanden. Daher musste der in der Folge aus dem Verkauf der Liegenschaft erzielte Erlös von S 1,350.000 faktisch zur Gänze zur Tilgung der offenen Verbindlichkeiten verwendet werden. Zwischen den Parteien ist nun vor allem strittig, ob diese getilgten Schulden entsprechend dem Vorbringen des Antragsgegners in einem inneren Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen standen und daher im Aufteilungsverfahren in Anschlag zu bringen sind oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin vorwiegend aus Spielschulden resultierten, die nur den Antragsgegner allein betrafen. Zur Beurteilung dieser Frage ist maßgebend, welcher Verwendung die von den Ehegatten gemeinsam aufgenommenen Kredite zugeführt wurden. Dazu liegen jedoch keine Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes vor. Auch die Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung sind insoweit nicht eindeutig, als das Erstgericht im Zuge der Beweiswürdigung die Ansicht vertritt, dass der gute Verdienst des Antragsgegners, die sparsame Haushaltsführung der Antragstellerin und der einfache Lebensstil eindeutig ergäben, dass die aufgenommenen Kredite nicht allein für die Zurückzahlung von Verbindlichkeiten für das gemeinsame Einfamilienwohnhaus und die Haushaltsführung notwendig gewesen seien, während es bei seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass es nicht nachvollziehbar gewesen sei, wofür der aufgenommene Kredit in Höhe von S 1,000.000 in concreto verwendet worden sei. Die zweite Instanz führte hiezu aus, es könne nicht festgestellt werden, ob bzw in welchem Ausmaß aus den Casinobesuchen des Antragsgegners Spielschulden entstanden seien. Auch dafür fehlen - negative - Tatsachenfeststellungen, sodass auch insofern das Verfahren zu ergänzen sein wird. Die bereits erwähnten Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner Beweiswürdigung sprechen eher dafür, dass nach Ansicht des Erstgerichtes mit der Tilgung der Kredite durch den Liegenschaftserlös jedenfalls zu einem gewissen Teil offenbar auch Spielschulden des Antragsgegners gedeckt wurden. Das Erstgericht wird daher zu der entscheidungswesentlichen Frage, ob bzw in welchem Ausmaß aus dem Liegenschaftserlös Schulden beglichen wurden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in keinem inneren Zusammenhang standen (Paragraph 81, Absatz eins, EheG) und auch mit dem ehelichen Lebensaufwand nicht zusammenhingen (Paragraph 83, Absatz eins, EheG), nähere Feststellungen zu treffen haben. Sollten eindeutige Feststellungen zur Frage, in welchem Ausmaß die Schulden beide Ehegatten gemeinsam oder nur den Antragsgegner allein betrafen, nicht möglich sein, ist auch eine Feststellung dahingehend in Betracht zu ziehen, in welchem Verhältnis eine Zuordnung der Schulden angenommen werden kann vergleiche 6 Ob 646/86).
Die Richtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG, wonach bei der Aufteilung der Erwerb des Fehlenden miteinzubeziehen ist, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage oder der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert hat, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, lägen nicht vor, wird auch von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.Die Richtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG, wonach bei der Aufteilung der Erwerb des Fehlenden miteinzubeziehen ist, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage oder der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert hat, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, lägen nicht vor, wird auch von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Was die von der Antragstellerin relevierte Frage der Einbeziehung des gesamten Wertes der Liegenschaft (Einfamilienhaus als Ehewohnung) in das Aufteilungsverfahren betrifft, hat die Antragstellerin im Verfahren erster Instanz lediglich vorgebracht, dass die im Kauf- bzw Übergabsvertrag vom 15. 12. 1988 vereinbarten Gegenleistungen bei weitem nicht den Wert der Liegenschaft erreichten, sodass eine gemischte Schenkung vorliege und daher der Teilwert der übergebenen Liegenschaft, dem keine äquivalente Gegenleistung gegenüberstehe, als geschenkt anzusehen sei und somit der Antragstellerin wertmäßig zuzurechnen sei.
Diesen Ausführungen hat jedoch bereits das Rekursgericht unter Hinweis auf die in RZ 2003/6 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 Ob 163/02i zutreffend entgegengehalten, dass selbst ausgehend vom Vorliegen einer gemischten Schenkung für die Anwendung einer "Zweifelsregel", nach der Leistungen von Angehörigen zugunsten der Ehegatten "im Allgemeinen" als Zuwendung nur an den Teil zu werten seien, zu dem die Angehörigen in verwandtschaftlichen Beziehungen stehen, in einem Fall wie den vorliegenden kein Raum ist, in dem vertraglich in unmissverständlicher Weise klargestellt wird, dass eine Hälfte der Liegenschaft ins Eigentum der Tochter, die andere hingegen ins Eigentum des Schwiegersohnes übergehen soll. Damit nimmt der Geschenkgeber auch in Kauf, dass im Falle des Scheiterns der Ehe dem eigenen Kind nicht ohne weiteres die alleinige Verfügungsmöglichkeit über die Sache zukommt, sofern dafür nicht durch besondere Vertragsklauseln Vorsorge getroffen wird. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Bemessung der Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren der Grundsatz zu berücksichtigen ist, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte wohl bestehen kann. Der nach § 94 EheG Ausgleichszahlungspflichtige muss seine Kräfte bis zum Äußersten anspannen, um den vom Gericht auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen, und notfalls auch materielle Einschränkungen in Kauf nehmen, allenfalls auch Kredit aufnehmen oder Liegenschaften oder sonstige Vermögensgegenstände veräußern oder vermieten (Stabentheiner aaO § 94 EheG Rz 4 mwN ua). Die Möglichkeiten zur Aufbringung einer Ausgleichszahlung sind jedoch in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen (EFSlg 93.998, 60.431 ua). Es wird daher auch erforderlich sein, dass das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren im Falle der Auferlegung einer Ausgleichszahlung auch konkrete Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners trifft. In diesem Fall wird das Erstgericht auch zu beachten haben, dass der Zuspruch einer allfälligen Ausgleichszahlung im Rahmen der von der Antragstellerin begehrten Höhe einer solchen Zahlung (EUR 32.339,42) zu erfolgen hat. Eine endgültige Entscheidung wird erst nach Ergänzung des Sachverhaltes in der aufgezeigten Richtung möglich sein. Es war daher dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.Diesen Ausführungen hat jedoch bereits das Rekursgericht unter Hinweis auf die in RZ 2003/6 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 Ob 163/02i zutreffend entgegengehalten, dass selbst ausgehend vom Vorliegen einer gemischten Schenkung für die Anwendung einer "Zweifelsregel", nach der Leistungen von Angehörigen zugunsten der Ehegatten "im Allgemeinen" als Zuwendung nur an den Teil zu werten seien, zu dem die Angehörigen in verwandtschaftlichen Beziehungen stehen, in einem Fall wie den vorliegenden kein Raum ist, in dem vertraglich in unmissverständlicher Weise klargestellt wird, dass eine Hälfte der Liegenschaft ins Eigentum der Tochter, die andere hingegen ins Eigentum des Schwiegersohnes übergehen soll. Damit nimmt der Geschenkgeber auch in Kauf, dass im Falle des Scheiterns der Ehe dem eigenen Kind nicht ohne weiteres die alleinige Verfügungsmöglichkeit über die Sache zukommt, sofern dafür nicht durch besondere Vertragsklauseln Vorsorge getroffen wird. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Bemessung der Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren der Grundsatz zu berücksichtigen ist, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte wohl bestehen kann. Der nach Paragraph 94, EheG Ausgleichszahlungspflichtige muss seine Kräfte bis zum Äußersten anspannen, um den vom Gericht auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen, und notfalls auch materielle Einschränkungen in Kauf nehmen, allenfalls auch Kredit aufnehmen oder Liegenschaften oder sonstige Vermögensgegenstände veräußern oder vermieten (Stabentheiner aaO Paragraph 94, EheG Rz 4 mwN ua). Die Möglichkeiten zur Aufbringung einer Ausgleichszahlung sind jedoch in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen (EFSlg 93.998, 60.431 ua). Es wird daher auch erforderlich sein, dass das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren im Falle der Auferlegung einer Ausgleichszahlung auch konkrete Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners trifft. In diesem Fall wird das Erstgericht auch zu beachten haben, dass der Zuspruch einer allfälligen Ausgleichszahlung im Rahmen der von der Antragstellerin begehrten Höhe einer solchen Zahlung (EUR 32.339,42) zu erfolgen hat. Eine endgültige Entscheidung wird erst nach Ergänzung des Sachverhaltes in der aufgezeigten Richtung möglich sein. Es war daher dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.
Anmerkung
E73092 10Ob15.04kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00015.04K.0427.000Dokumentnummer
JJT_20040427_OGH0002_0100OB00015_04K0000_000