TE OGH 2007/8/30 8Ob91/07a

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Ewald K*****, vertreten durch Dr. Christoph Michael Datzik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Cecilia C*****, vertreten durch Mag. Wolfgang P. Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 2007, GZ 42 R 12/07m-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:

Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes. Dem Rechtsvertreter des Antragstellers wurde die Entscheidung des Rekursgerichtes am 27. 6. 2007 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 13. 7., also zwei Tage verspätet zur Post gegeben. Er ist daher zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes. Dem Rechtsvertreter des Antragstellers wurde die Entscheidung des Rekursgerichtes am 27. 6. 2007 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 13. 7., also zwei Tage verspätet zur Post gegeben. Er ist daher zurückzuweisen.

Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:

Als erhebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Berechnung der ihr zustehenden Ausgleichszahlung releviert die Antragsgegnerin den Umstand, dass die Frage „ob eine Zahlung, die der Vermieter einer Wohnung als Anzahlung für den Erwerb von Wohnungseigentum dafür leistet, dass der Mietgegenstand aufgegeben wird, als Zuwendung des Vaters an den Sohn zu bewerten ist, wenn der Vater Hauptmieter der aufgegebenen Wohnung war und der Sohn mit seiner Ehefrau seit zwanzig Jahren in dieser Wohnung gemeinsam mit dem Vater wohnten und der Sohn und seine Ehefrau Eigentümer der neuen Eigentumswohnung werden", bisher vom Obersten Gerichtshof nicht beantwortet worden sei. Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls, denen, außer bei grober Fehlbeurteilung, keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (3 Ob 44/07x; 7 Ob 212/04h; 6 Ob 187/06b; 7 Ob 73/07x; RIS-Justiz RS0115637). Von einer groben Fehlbeurteilung kann aber hier nicht die Rede sein. Es liegt auf der Hand, dass die vom Vermieter geleistete Anzahlung für eine Eigentumswohnung eine Ablöse für die Räumung der vom Vater des Antragstellers gemieteten Wohnung durch den Mieter und seine Mitbewohner darstellt. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich daher um eine Geldzuwendung des Vaters des Antragstellers zur Anschaffung der Ehewohnung der Parteien. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (jüngst 1 Ob 172/04g; 6 Ob 165/06w; RIS-Justiz RS0057458) sind Leistungen von Verwandten eines Ehegatten, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider erfolgte, bei der Aufteilung als Beitrag desjenigen Ehegatten anzusehen, mit dem der Leistende verwandt ist. Dies gilt insbesondere auch für Geldgeschenke (etwa 9 Ob 163/02i; 6 Ob 164/06w). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die „Anzahlung" als Beitrag des Antragstellers anzusehen ist, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Rechtsmittelwerberin, dass eine Ablöseleistung „nur durch eine gemeinsame Willensbildung" möglich gewesen sei. Die Hauptmietrechte standen unstrittig dem Vater des Antragstellers zu. Auch eine Abtretung des Mietrechts nach § 12 Abs 1 MRG durch diesen, hätte nur an den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie (also den Antragsteller) oder Geschwister erfolgen können, nicht aber an die Antragstellerin als Schwiegertochter.Als erhebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Berechnung der ihr zustehenden Ausgleichszahlung releviert die Antragsgegnerin den Umstand, dass die Frage „ob eine Zahlung, die der Vermieter einer Wohnung als Anzahlung für den Erwerb von Wohnungseigentum dafür leistet, dass der Mietgegenstand aufgegeben wird, als Zuwendung des Vaters an den Sohn zu bewerten ist, wenn der Vater Hauptmieter der aufgegebenen Wohnung war und der Sohn mit seiner Ehefrau seit zwanzig Jahren in dieser Wohnung gemeinsam mit dem Vater wohnten und der Sohn und seine Ehefrau Eigentümer der neuen Eigentumswohnung werden", bisher vom Obersten Gerichtshof nicht beantwortet worden sei. Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls, denen, außer bei grober Fehlbeurteilung, keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (3 Ob 44/07x; 7 Ob 212/04h; 6 Ob 187/06b; 7 Ob 73/07x; RIS-Justiz RS0115637). Von einer groben Fehlbeurteilung kann aber hier nicht die Rede sein. Es liegt auf der Hand, dass die vom Vermieter geleistete Anzahlung für eine Eigentumswohnung eine Ablöse für die Räumung der vom Vater des Antragstellers gemieteten Wohnung durch den Mieter und seine Mitbewohner darstellt. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich daher um eine Geldzuwendung des Vaters des Antragstellers zur Anschaffung der Ehewohnung der Parteien. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (jüngst 1 Ob 172/04g; 6 Ob 165/06w; RIS-Justiz RS0057458) sind Leistungen von Verwandten eines Ehegatten, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider erfolgte, bei der Aufteilung als Beitrag desjenigen Ehegatten anzusehen, mit dem der Leistende verwandt ist. Dies gilt insbesondere auch für Geldgeschenke (etwa 9 Ob 163/02i; 6 Ob 164/06w). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die „Anzahlung" als Beitrag des Antragstellers anzusehen ist, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Rechtsmittelwerberin, dass eine Ablöseleistung „nur durch eine gemeinsame Willensbildung" möglich gewesen sei. Die Hauptmietrechte standen unstrittig dem Vater des Antragstellers zu. Auch eine Abtretung des Mietrechts nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG durch diesen, hätte nur an den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie (also den Antragsteller) oder Geschwister erfolgen können, nicht aber an die Antragstellerin als Schwiegertochter.

Mit ihrem Argument, dass das Berufungsgericht die Übertragung der zuvor im gemeinsamen Eigentum beider Streitteile gestandenen Ehewohnung an den Antragsteller nicht von der Entrichtung der Ausgleichszahlung abhängig gemacht habe, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. In außerstreitigen Verfahren, in denen das Antragsprinzip uneingeschränkt herrscht, ist das Gericht an den Sachantrag gebunden, es finden also die Bestimmungen des § 405 ZPO sinngemäß Anwendung (SZ 72/155; RIS-Justiz RS0008751). Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch (hier Beschluss) durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes „Klagebegehren" oder zumindest eine entsprechende, im Klagsvorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten (1 Ob 9/97y; 5 Ob 104/01g; 4 Ob 112/06h; RIS-Justiz RS0107733). Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin eine Zug-um-Zug-Einrede nicht erhoben hat.Mit ihrem Argument, dass das Berufungsgericht die Übertragung der zuvor im gemeinsamen Eigentum beider Streitteile gestandenen Ehewohnung an den Antragsteller nicht von der Entrichtung der Ausgleichszahlung abhängig gemacht habe, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. In außerstreitigen Verfahren, in denen das Antragsprinzip uneingeschränkt herrscht, ist das Gericht an den Sachantrag gebunden, es finden also die Bestimmungen des Paragraph 405, ZPO sinngemäß Anwendung (SZ 72/155; RIS-Justiz RS0008751). Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch (hier Beschluss) durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes „Klagebegehren" oder zumindest eine entsprechende, im Klagsvorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten (1 Ob 9/97y; 5 Ob 104/01g; 4 Ob 112/06h; RIS-Justiz RS0107733). Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin eine Zug-um-Zug-Einrede nicht erhoben hat.

Vielmehr hat sie ausdrücklich den Antrag gestellt, das eheliche

Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse in der Form zu

teilen, dass sie ihre Anteile an der Liegenschaft ... (vormalige

gemeinsame Ehewohnung) dem Antragsteller auf seine Kosten überträgt

... und ihr der Antragsteller eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR

143.896,04 leistet, ohne die Übertragung der Anteile an der gemeinsamen Liegenschaft von der Erbringung der Ausgleichszahlung abhängig zu machen. Die Ansicht, dass die im Text des Vorbringens verwendete Formulierung, dass der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung ... zustehe und sie „im Gegenzug" bereit sei, ihren

Anteil an der Ehewohnung ... dem Antragsteller zu übertragen,

jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei keinen hinreichenden Zug-um-Zug-Einwand darstellt, ist jedenfalls vertretbar.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Anmerkung

E851828Ob91.07a

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEF-Z 2008/56 S 99 - EF-Z 2008,99 = EFSlg 117.499 = EFSlg 117.541 =EFSlg 117.568 = MietSlg 59.483XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00091.07A.0830.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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