Begründung: Die Parteien haben am 7.5.1982 geheiratet. Ihre kinderlos gebliebene Ehe wurde mit dem seit 24.11.1983 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 142 KG Mühlleiten im Ausmaß von 684 m 2 mit einem Einfamilienhaus, das als Ehewohnung diente. Die Liegenschaft wurde bereits im Jahre 1973 von den damals noch nicht verheirateten Parteien e... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile waren zweimal miteinander verheiratet. Ihrer ersten Ehe, die am 20.6.1969 geschlossen und am 27.8.1970 geschieden wurde, entstammt der am 6.5.1970 geborene Sohn Johann. Ihrer zweiten Ehe, die am 26.4.1980 geschlossen und am 7.11.1984 gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden wurde, wobei das Scheidungsurteil den Ausspruch enthält, daß das Verschulden beide Ehegatten zu gleichen Teilen trifft (rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 7.11.1984, 2... mehr lesen...
Begründung: Nach der am 16.11.1983 aus gleichteiligem Verschulden erfolgten Scheidung seiner am 29.1.1967 mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe beantragte der Antragsteller am 17.1.1984 und 9.2.1984 die Aufteilung der während der Ehe angeschafften, in der im Hause Edling Nr. 8 gelegenen ehemaligen Ehewohnung befindlichen Gebrauchs- und Einrichtungsgegenstände sowie die Zahlung einer Ausgleichszahlung durch die Antragsgegnerin an ihn dafür, daß er am vorgenannten Haus bzw. auf ... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82
Rechtssatz: Der
Rechtssatz: , wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, gilt nur wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist; ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten (hier: Haus im Miteigentum der Eltern der Ehefrau) st... mehr lesen...
Begründung: Die zwischen den Streitteilen am 15.10.1971 geschlossene Ehe wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20.4.1983, 4 Cg 2024/83, aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden. Der Ehe entstammt die am 31.7.1974 geborene Andrea. Die Streitteile bewohnten während der Ehe eine im Parterre des Hauses Feldkirch, Reichenfeldstraße 2 (EZ 426 KG 92105 Feldkirch), gelegene Wohnung. Die Liegenschaft stand zunächst im Hälfteeigentum der Eltern der Antr... mehr lesen...
Norm: EheG §81 Abs2EheG §82EheG §87
Rechtssatz: Wird ein Superädifikat jeweils während eines halben Jahres abwechselnd mit einer Genossenschaftswohnung als Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung benützt, sind beide Wohnmöglichkeiten Ehewohnung. Ist das Superädifikat aber gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen, kommt im Sinne des § 82 Abs 2 EheG eine Berücksichtigung von Lebensbedürfnissen des anderen Teiles nur dann in Betr... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile schlossen am 25.November 1972 die Ehe. Damals war der Antragsteller bereits Nutzungsberechtigter einer von ihm voll möblierten Genossenschaftswohnung in Eisenstadt, Georgistraße 27. Diese Wohnung wurde in der Folge als Ehewohnung benutzt. Die Antragsgegnerin war bis Mai 1973 berufstätig. Von diesem Zeitpunkt an führte sie bis 31.Juli 1982 mit kurzen Zeiträumen geringfügiger Beschäftigungen ausschließlich den ehelichen Haushalt. Mit Mietvertrag vom 11.Deze... mehr lesen...
Norm: EheG §81 Abs3EheG §82
Rechtssatz: Daß ein Ehegatte dem anderen - in kraß ehewidriger Weise - die Mitnutzung einer als eheliche Ersparnis anzusehenden modernen Eigentumswohnung vorenthielt, rechtfertigt weder die Annahme eines Ausnahmetatbestandes (etwa gemäß § 82 Abs 1 Z 2 EheG, der schon deshalb außer Betracht bleibt, weil die während der Ehe angeschaffte Wohnung dem persönlichen Gebrauch beider Ehegatten dienen sollte) noch auch sonst d... mehr lesen...
Begründung: Die am 23.10.1971 geschlossene Ehe der Parteien ist wegen Verschuldens beider Ehegatten, aber überwiegenden Verschuldens des Mannes geschieden. Am 14.2.1983 beantragte die Frau, am 24.2.1983 auch der Mann die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Die Frau beantragte, 1.) ihr den Hälfteanteil des Mannes an der 671 m 2 großen Liegenschaft EZ 634 Grundbuch B, Einfamilienhaus in Neuwindorf, Mitterstraße 295, deren andere Hälfte ihr selbs... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die Anträge der geschiedenen Eheleute A auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, und zwar den Antrag der Frau, ihr die Hälfteanteile des Mannes an den Liegenschaften EZ 827 KG Orth/Donau und EZ 48 KG Matzneusiedl ins Eigentum zu übertragen, sowie den Antrag des Mannes, ihm die der Frau zugeschriebene Liegenschaftshälfte der EZ 48 KG Matzneusiedl, seiner geschiedenen Ehefrau hingegen die in seinem Eigentum stehende Liegenschaftshälfte EZ 827 K... mehr lesen...
Norm: AußStrG §235EheG §82EheG §95ZPO §190 BZPO §190 D
Rechtssatz: Im Falle der Miteigentumsgemeinschaft geschiedener Ehegatten an einer Betriebsliegenschaft mit einer Baulichkeit, in der sich die ehemalige Ehewohnung befindet, gehört nur das die Ehewohnung betreffende Aufteilungsbegehren vor den Außerstreitrichter. Das übrige Teilungsbegehren vor den Streitrichter; wird die Frist des § 95 EheG durch die Einbringung der Teilungsklage, und zwar ... mehr lesen...
Begründung: Die am 29.12.1962 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil vom 6.Oktober 1982 geschieden. Die Urteilsausfertigungen wurden den Prozeßvertretern der Streitteile nach einem protokollierten Rechtsmittelverzicht am 24.November 1982 zugestellt. Die Streitteile hatten mit dem übergabsvertrag vom 18.Jänner 1963 eine Liegenschaft übernommen; aufgrund dieses Vertrages ist an je einem Hälfteanteil das Eigentum des Mannes und der Frau einverleibt. Zum Gutsbestand der g... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82
Rechtssatz: Wird von einem Teil anerkannt, daß bestimmte Gegenstände nicht der Aufteilung unterliegen und dem Gegner ausgefolgt werden können, so hat darüber nach § 82 EheG das Gericht nicht zu entscheiden. Die Erklärung ersetzt einen allenfalls fehlenden Eigentumstitel, eine Übergabe ist aber in jedem Fall noch erforderlich. Entscheidungstexte 7 Ob 561/84 Entsch... mehr lesen...
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des KG R i. I vom 2. 4. 1980 geschieden. Ein überwiegendes Verschulden eines der beiden Ehegatten wurde nicht ausgesprochen. Am 23. 3. 1981 stellte die Gattin den Antrag auf gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wobei dem Teilungsverfahren die eheliche Wohnung in dem auf der Liegenschaft EZ 989 KG M errichteten Wohnhaus, das den Parteien je zur Hälfte gehörige Grundstück EZ 1552 KG M mit dem darauf... mehr lesen...
Norm: EheG §82
Rechtssatz: Selbst wenn eine Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen sollte, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 6 Ob 807/82 Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 807/82 Veröff: SZ 56/42 ... mehr lesen...
Norm: EheG §82EheG §82 Abs1
Rechtssatz: Wurden nach § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig (vor allem durch entsprechende tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82
Rechtssatz: Wegen Körperverletzung zuerkannte Schadenersatzbeträge an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung bilden keinen Gegenstand der nachehelichen Aufteilung, weil ein derartiger Ersatz dazu bestimmt ist, Nachteile auszugleichen, die weder das eheliche Gebrauchsvermögen noch unmittelbar eheliche Ersparnisse betreffen. Dieser Ersatz fällt weder als Forderung noch als Leistung, aber solange eine Weiterverfolgung... mehr lesen...
Die am 22. 10. 1955 geschlossene Ehe des Antragstellers Manfred G mit der Antragsgegnerin Gertrud G wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31. 5. 1979, 2 Cg 154/79-7, aus dem Verschulden des Antragstellers geschieden; das Urteil ist seit 7. 6. 1979 rechtskräftig. Aus der Ehe stammen die Kinder Günter, geb. 23. 10. 1956, und Heinz, geb. 24. 4. 1960. Die Antragsgegnerin trat mit 1. 7. 1947 in die zu HRA 496 des Landesgerichtes Feldkirch protokollierte Firma Albert A KG... mehr lesen...
Die Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12. Juni 1978 geschieden. Mit der am 19. Juli 1978 beim Bezirksgericht Hietzing eingebrachten Klage begehrt die Klägerin u. a. die urteilsmäßige Feststellung, (a) daß ihr die ausschließlichen Rechte an der von ihr derzeit innegehabten Wohnung in Wien H-Gasse 12/1/5 zustehen, (b) daß diese Wohnung nicht als Ehewohnung zu betrachten ist und (c) daß der Beklagte kein Recht hat, jetzt oder irgendwann über ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §229AußStrG §235EheG §81EheG §82EheG §85JN §104b
Rechtssatz: Ist die Eigenschaft eines Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, hat der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter ebenso wie der Außerstreitrichter im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu... mehr lesen...
Norm: ABGB §92 Abs2 DEheG §81 Abs2EheG §82
Rechtssatz: Nicht jede von einem Ehegatten während der Ehe in Benützung genommene Wohnung ist Ehewohnung. Das folgt nunmehr schon aus dem im § 92 Abs 2 ABGB geregelten Fall. Andererseits mangelt einer Wohnung nicht schon deshalb die rechtliche Eigenschaft einer Ehewohnung, weil sie tatsächlich noch nicht oder nicht mehr von beiden Ehegatten gemeinsam benützt wird. Es ist denkbar, dass für ein Ehepaar m... mehr lesen...
Norm: ABGB §424EheG §82
Rechtssatz: In einen als billig angesehenen Ausgleich ihrer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung aus Anlaß der Ehescheidung können die Streitteile auch Gegenstände einbeziehen, die u. U. von einer gerichtlichen Aufteilung ausgenommen gewesen wären. Eine solche nacheheliche Aufteilung der Wohnungseinrichtung ist als Rechtsgrund auch für eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung anzuerkennen. Ent... mehr lesen...
Im Zuge der einvernehmlichen Scheidung ihrer Ehe am 19. Oktober 1979 anerkannte in einem gerichtlichen Vergleich u. a. die Beklagte das Alleineigentum des Klägers an sämtlichen in der Eigentumswohnung Wien 2, B- Straße 35/10, befindlichen Einrichtungs- und Hausratsgegenständen und verpflichtete sich zur Räumung dieser Wohnung. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückgabe eines Farbfernsehers, eines Video-Recorders und verschiedenen Tafelgeschirrs und Eßbestecks mit der v... mehr lesen...
Im vorliegenden Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens haben die Parteien dem Außerstreitrichter mit einem beiderseits gefertigten Schreiben vom 22. Mai 1980, das anscheinend von der Antragsgegnerin vorgelegt wurde, eine außergerichtliche Einigung bestimmten Inhalts mitgeteilt und das Gericht ersucht, diesen Vergleich, umgehend gerichtlich festzuhalten und auszufertigen. Mit Schreiben vom 20. Juni 1980 teilte dann der Antragsteller mit, daß die Antragsgegnerin ander... mehr lesen...
Norm: AußStrG §18 AAußStrG §229 ffEheG nF §81EheG nF §82EheG §85EheG §94ZPO §411 CaZPO §411 Abs1 G
Rechtssatz: Auch im außerstreitigen Regelungsverfahrens ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. Beantragen beide vormaligen Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung jeweils an sich und die Fr... mehr lesen...
Norm: AußStrG §229EheG §81EheG §82
Rechtssatz: Der Gegenstand des nach den Vorschriften der § 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens ist durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt: der Richter darf Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrages sind. Dabei gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82
Rechtssatz: Gemäß § 82 Abs 2 EheG ist eheliches Gebrauchsvermögen im Sinne des § 81 Abs 2 EheG, welches als Ehewohnung diente, auch unter den Voraussetzungen des § 82 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen. Entscheidungstexte 2 Ob 558/80 Entscheidungstext OGH 23.09.1980 2 Ob 558/80 3 Ob 553/83 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: EheG §82
Rechtssatz: Auch dann, wenn Sachen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG während der Ehe veräußert werden, ist der an ihre Stelle tretende noch abgrenzbare Vermögenswert von der Verteilung auszunehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 507/80 Entscheidungstext OGH 25.03.1980 5 Ob 507/80 Veröff: SZ 53/52 = EvBl 1980/156 S 466 = JBl 1980,594 ... mehr lesen...
Norm: EheG §82
Rechtssatz: Die Ausnahme des § 82 Abs 1 EheG hat auch für eingebrachtes Vermögen zu gelten, gleichgültig, ob es sich um eine Haus oder um ein mit früher erworbenem Geld gekauftes Haus handelt; ein solches Surrogat hat bei der Verteilung außer Betracht zu bleiben. Entscheidungstexte 5 Ob 507/80 Entscheidungstext OGH 25.03.1980 5 Ob 507/80 Veröff: SZ 53/52 = JBl 1980,... mehr lesen...
Die am 18. September 1947 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 18. Jänner 1979, 25 Cg 187/78, gemäß § 55 Abs. 3 EheG rechtskräftig geschieden. Der Antragsteller begehrte mit seinem am 19. Juni 1979 eingebrachten Antrag die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Er führte dazu die gemietete Ehewohnung, den Hausrat sowie die im Hälfteeigentum der Parteien stehende Liegenschaft X an. Bezüglich dieser... mehr lesen...