Norm
EheG §82Rechtssatz
Die Ausnahme des § 82 Abs 1 EheG hat auch für eingebrachtes Vermögen zu gelten, gleichgültig, ob es sich um eine Haus oder um ein mit früher erworbenem Geld gekauftes Haus handelt; ein solches Surrogat hat bei der Verteilung außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057305Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020