Norm
EheG §82Rechtssatz
Auch dann, wenn Sachen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG während der Ehe veräußert werden, ist der an ihre Stelle tretende noch abgrenzbare Vermögenswert von der Verteilung auszunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057322Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020