TE OGH 1986/3/4 2Ob502/86

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Veröffentlicht am 04.03.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Schobel, Dr. Melber und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dietmar K***, Maschinist, 9125 Kühnsdorf, Gasthof Edlingerhof, Edling 26, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin Erika K***, Bedienerin, 9125 Kühnsdorf, Edling 8, vertreten durch Dr. Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Vermögensaufteilung nach §§ 81 ff. EheG, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 7. November 1985, GZ 2 R 466/85-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 23. August 1985, GZ F 1/84-29, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Nach der am 16.11.1983 aus gleichteiligem Verschulden erfolgten Scheidung seiner am 29.1.1967 mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe beantragte der Antragsteller am 17.1.1984 und 9.2.1984 die Aufteilung der während der Ehe angeschafften, in der im Hause Edling Nr. 8 gelegenen ehemaligen Ehewohnung befindlichen Gebrauchs- und Einrichtungsgegenstände sowie die Zahlung einer Ausgleichszahlung durch die Antragsgegnerin an ihn dafür, daß er am vorgenannten Haus bzw. auf der Liegenschaft zahlreiche Ausbau- und Verbesserungsarbeiten vorgenommen oder finanziert habe. An dieser bebauten Liegenschaft sei die Antragsgegnerin bis zum Jahre 1970 zu 3/8-Anteilen Miteigentümerin gewesen, seither stehe die Liegenschaft auf Grund eines Erbteilungsübereinkommens im Alleineigentum eines Bruders der Antragsgegnerin. Da das Haus als Ehewohnung gedient habe, unterliege es insoweit ebenfalls der Aufteilung und scheide ein auf die Werterhöhung gegründeter Kondiktionsanspruch gegen den Bruder der Antragsgegnerin aus.

Die Antragsgegnerin bestritt den Umfang der vom Antragsteller behaupteten Leistungen seinerseits für die Liegenschaft, verwies auf ihr zuzurechnende diesbezügliche Leistungen sowie darauf, daß die Parteien in dem von ihrem Bruder bereits vor 1967 erbauten Haus ohne Zahlung eines Entgeltes gewohnt hätten, und beantragte hinsichtlich der Fahrnisse die Naturalaufteilung, im übrigen die Abweisung des Begehrens des Antragstellers auf Leistung einer Ausgleichszahlung ihrerseits.

Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin offenkundig auf der Grundlage einer gleichteiligen Aufteilung zur Zahlung eines Betrages von S 211.528,--, wobei es den durch den Antragsteller geschaffenen Wertzuwachs auf der Liegenschaft berücksichtigte und davon ausging, daß mit den im einzelnen angeführten Ausnahmen die zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörenden Gegenstände der weiterhin auf der Liegenschaft wohnenden Antragsgegnerin verbleiben. Das Rekursgericht verwies darauf, daß das Eigentum eines Dritten die Zuteilung als eheliches Gebrauchsvermögen oder Ersparnis ausschließe und Rechte insoweit für einen der Ehegatten nur mit Zustimmung des Dritten begründet werden könnten. Vorliegendenfalls stehe unbestritten fest, daß die Liegenschaft schon seit dem Jahre 1971 dem Bruder der Antragsgegnerin allein gehöre, weshalb die vom Antragsteller geltend gemachten Aufwendungen auf die Liegenschaft nur eine Vermögensvermehrung auf Seiten des Liegenschaftseigentümers herbeigeführt hätten. Somit sei es verfehlt, von der Antragsgegnerin für die erbrachten Investitionen die Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach § 94 EheG zu verlangen. Der Rechtsstandpunkt des Antragstellers, er müsse sich auf diesen gegen die Antragsgegnerin zu verfolgenden Ausgleichsanspruch verlegen, weil er aus demselben Tatbestand nicht auch einen Kondiktionsanspruch ableiten könne, sei keineswegs stichhältig. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung SZ 52/129 beziehe sich lediglich auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten, nicht aber auf einen Dritten. Gegenüber diesen blieben Kondiktionsansprüche unberührt. Somit sei der Antrag auf teilweise Abgeltung der Liegenschaftsinvestitionen des Antragstellers abzuweisen. Ein Begehren auf Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehegatten habe der Antragsteller nicht erhoben. Schließlich gebe es auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die wertvermehrenden Leistungen des Antragstellers auf der Liegenschaft einen Nutzungsanspruch der Antragsgegnerin auf das Haus Edling Nr. 8 zur Folge gehabt hätten. Das Gericht könne im Verhältnis zu Dritten lediglich die Person des Berechtigten verändern, nicht jedoch ein bisher noch nicht bestandenes Rechtsverhältnis begründen. Hinsichtlich der übrigen vom Antragsteller genannten Vermögenswerte mache die Antragsgegnerin zu Recht geltend, daß insoweit eine Aufteilung in natura zugemutet werden könne, wie er dies in seinem Antrag vom 9.2.1984 ursprünglich selbst gewünscht habe. Sein späterer Standpunkt, er habe keinen Bedarf an den Fahrnissen, sei nach den beiderseitigen Verhältnissen allein noch kein Anlaß dafür, der Antragsgegnerin, die nur ein bescheidenes Einkommen und für einen Teil der Fahrnisse keine eigene Verwendung habe, sämtliche Gegenstände zuzuweisen - was durch die erstgerichtliche Entscheidung förmlich auch gar nicht ausgesprochen worden sei - und ihr insoweit eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen. Eine solche komme nur in Frage, wenn auf andere Weise kein billiges Teilungsergebnis erreichbar erscheine. Zwecks Vornahme einer zumutbaren Naturalteilung auf der Grundlage eines ausdrücklich festzusetzenden Aufteilungsschlüssels sei die erstgerichtliche Entscheidung somit insoweit aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuweisen.

Den Rekurs gegen seine Entscheidung erklärte das Rekursgericht für zulässig.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß bringt der Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidungen EFSlg. 34.109 und 41.353 vor, die im Hause Edling Nr. 8 gelegene vormalige Ehewohnung der Parteien unterliege als solche jedenfalls der Aufteilung unabhängig davon, wer bücherlicher Eigentümer des Hauses sei. Eine Zuweisung der Ehewohnung habe er nicht beantragt, sondern lediglich eine Ausgleichszahlung für die durch seine Leistungen "an dem Haus eingetretene Wertschöpfung beziehungsweise Wertsteigerung" begehrt. Nach der Lehre unterlägen im Sinne des § 86 Abs 1 EheG auch Sachen der Aufteilung, die im Eigentum eines oder beider vormaligen Ehegatten stehen und an denen, soweit es sich um eine unbewegliche körperliche Sache handle, einem oder beiden Ehegatten "ein sonstiges gebrauchsvermittelndes Recht zustehe". Im Hinblick darauf, daß beide Ehegatten "seit Jahrzehnten" im Hause Edling Nr. 8 gewohnt hätten, sei ihnen "zweifellos ein zumindest konkludent eingeräumtes obligatorisches Wohn- beziehungsweise Wohngebrauchsrecht" und somit ein "gebrauchsvermittelndes" Recht im vorgenannten Sinne an der Liegenschaft zugestanden. Dieses "gebrauchsvermittelnde" Recht bewirke, daß die unbewegliche körperliche Sache im Sinne der §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliege. Die Beschränkung des § 86 Abs 2 EheG, wonach bei der Übertragung von Rechten und Pflichten an einen Ehegatten die Zustimmung eines Dritten erforderlich sei, komme hier nicht zur Anwendung. Die Antragstellerin wohne noch immer in der ehelichen Wohnung und genieße daher den Vorteil der vom Antragsteller herbeigeführten Wertsteigerung des Hauses. Die Begründung dinglicher oder schuldrechtlicher Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sei von ihm nicht begehrt worden. Das Gericht habe aber auch die Möglichkeit, bisher nicht bestandene Rechtsverhältnisse zu begründen. Von seinem Antrag auf Aufteilung der Einrichtungsgegenstände in natura sei der Antragsteller in der Folge abgerückt, weil es ihm nicht zumutbar sei, sich mit für ihn unverwertbaren Gegenständen abfinden zu lassen, wogegen die Antragsgegnerin die Möglichkeit habe, das Inventar im Rahmen der - schon früher zeitweise geübten - Zimmervermietung zu verwenden. Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.

Beide vom Rekurswerber zitierten Entscheidungen geben keinen Anhaltspunkt dafür, daß Wertsteigerungen, die einer der Ehegatten an dem im Eigentum eines Dritten stehenden Haus, in welchem die Ehewohnung lag, herbeiführte, im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen seien. Hingegen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 709/85 ausdrücklich ausgesprochen, daß solche Wertsteigerungen an einem im Eigentum eines Dritten stehenden Haus, in welchem sich die Ehewohnung der Parteien befand, im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff. EheG grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können. Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Aufteilungsvermögen ist nämlich, daß durch die Arbeiten oder Aufwendungen ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt wurde. Ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. Somit tritt z.B. bei als unselbständige Bestandteile zu qualifizierenden Einbauten kein Vermögenszuwachs der Ehepartner ein, weil sie eben Eigentum des Eigentümers der Hauptsache geworden sind. Unter diesen Gesichtspunkten ist vorliegendenfalls das Begehren des Antragstellers, der auch im Rekurs ausdrücklich erklärt, eine Ausgleichszahlung für die von ihm herbeigeführte Wertsteigerung des Hauses, aber keine Zuweisung der Ehewohnung, beantragt zu haben, somit nicht gerechtfertigt. Bei seinem Hinweis auf § 86 Abs 1 EheG übersieht er, daß sich diese Bestimmung nicht auf Ehewohnungen bezieht, weil für solche die Sonderregeln der §§ 87 und 88 EheG gelten. Im übrigen betont er, daß "eine Begründung dinglicher oder schuldrechtlicher Rechtsverhältnisse nicht Gegenstand des Verfahrens sei", sondern nur "die angemessene Abgeltung seiner Leistungen während aufrechter Ehe". Der Umstand schließlich, daß die Antragsgegnerin weiterhin im Hause ihres Bruders und zwar in den Räumlichkeiten, die vormals als Ehewohnung dienten, wohnt und dadurch faktisch die Vorteile der vom Antragsteller (mit-)geschaffenen Aus- und Umbauten genießt, erscheint rechtlich bedeutungslos. Eigentümer des Hauses und damit auch dieser werterhöhenden Aus- und Umbauten ist ihr Bruder. Die Frage eines Kondiktionsanspruches ist in diesem Verfahren nicht zu untersuchen. Da der Antragsteller hier auch nicht eine Ausgleichszahlung für die - gar nicht beantragte - Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin, sondern eben ausdrücklich für die durch seine Leistungen eingetretene Wertsteigerung am Hause begehrt, ist eine Prüfung dahin, ob der seinerzeitigen Benützung der Ehewohnung ein - in den Unterinstanzen allerdings gar nicht

behauptetes - Rechtsverhältnis im Sinne des § 87 Abs 2 EheG zugrundelag oder es sich um ein familienrechtliches Benützungsverhältnis handelte (vgl. JBl 1982, 212; 7 Ob 513/85) nicht erforderlich. Aus dem Titel der Wertsteigerung des Hauses Edling Nr. 8 steht dem Antragsteller jedenfalls kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegenüber der Antragsgegnerin zu. Auch in der Frage der Aufteilung der Einrichtungsgegenstände haftet der rekursgerichtlichen Entscheidung entgegen der Ansicht des Rekurswerbers kein Rechtsirrtum an. Einerseits kann hier schon mangels einer förmlichen Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin nicht unbedingt davon ausgegangen werden, daß sie sämtliche Räumlichkeiten auf Dauer behält und von allen Einrichtungsgegenständen zweckmäßiger Gebrauch machen kann als der Antragsteller, andererseits ist ihr zufolge ihres geringen Einkommens die Leistung von diesbezüglichen Ausgleichszahlungen auch nicht ohne weiteres zumutbar. Im Sinne der Regelung des § 94 Abs 1 EheG ist daher eine anteilsmäßige Aufteilung in natura vorzunehmen und lediglich insoweit, als eine solche nicht oder nicht zweckmäßigerweise (vgl. SZ 54/79) erreicht werden kann, eine billige Ausgleichszahlung aufzuerlegen.

Dem ungerechtfertigten Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG, § 52 ZPO.

Anmerkung

E07728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00502.86.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19860304_OGH0002_0020OB00502_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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