- 6 Ob 807/82
Veröff: SZ 56/42
- 6 Ob 609/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1983 6 Ob 609/82
- 6 Ob 667/83
Auch; Veröff: SZ 56/193
- 6 Ob 590/84
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 590/84
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wertsteigerung bei einer übernommenen Kleinlandwirtschaft. (T1)
- 8 Ob 508/85
Auch; Veröff: JBl 1986,118
- 1 Ob 709/85
Vgl
- 7 Ob 514/86
- 1 Ob 538/87
- 4 Ob 533/87
Auch
- 6 Ob 710/87
Vgl auch; Veröff: SZ 61/4
- 1 Ob 517/88
- 6 Ob 551/88
- 8 Ob 615/88
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 516/90
Veröff: RZ 1991/3 S 19
- 1 Ob 591/91
Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die in die Ehe eingebrachte Liegenschaft noch vor Heimtrennung verkauft wird. Tritt durch die bloße Erhaltung der Sache eines Eheteils eine Wertsteigerung derselben ein, die aber nicht auf den Anstrengungen oder dem Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf der allgemeinen Preissteigerung von Liegenschaften beruht, dann ist dieser Wertzuwachs nicht als eheliche Errungenschaften anzusehen. (T2)
- 6 Ob 94/04y
Vgl; Beisatz: Hier: Einbeziehung der durch die Arbeitsleistung beider früheren Ehepartner bewirkte Wertsteigerung der gesamten, dem Antragsteller verbleibenden Liegenschaft und nicht bloß der dort befindlichen Ehewohnung in das aufzuteilende Vermögen. (T3)
- 6 Ob 31/07p
- 7 Ob 105/09f
Beisatz: Hier: Der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen ermöglichten es dem Antragsgegner, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen. (T4)
- 8 Ob 61/10v
Auch; Beisatz: Dabei ist aber auch zu beachten, dass Investitionen durch Abnutzung in der Regel mit der Zeit wieder an Wert verlieren. (T5)
- 1 Ob 126/12d
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 126/12d
Auch
- 8 Ob 125/13k
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 125/13k
Auch
- 1 Ob 8/14d
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 8/14d
Auch
- 1 Ob 9/14a
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 9/14a
Auch
- 1 Ob 234/14i
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 234/14i
Auch
- 1 Ob 187/14b
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
Beisatz: Für den Fall, dass die Liegenschaft auch unternehmerisch genutzt wird und dieser Teil klar abgrenzbar ist, ergibt sich daraus, dass nur der auf den privat genutzten Teil entfallende Wertzuwachs zu berücksichtigen ist. (T6)
- 1 Ob 245/15h
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 245/15h
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Zeitwert der Investitionen für den Zubau (ermittelt durch Abschläge vom Kostenaufwand für die Baumaßnahmen) als während der Ehe bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft. (T7)
- 1 Ob 262/15h
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/43
- 1 Ob 83/16m
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 83/16m
- 1 Ob 188/16b
Beis wie T2
- 1 Ob 58/17m
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 58/17m
- 1 Ob 242/17w
Auch
- 1 Ob 107/18v
- 1 Ob 130/20d
Vgl; Beis wie T2
- 1 Ob 238/21p
Beisatz: Hier: Einbringung einer mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Liegenschaft in die Ehe. (T8)