Norm
EheG §81 Abs3Rechtssatz
Daß ein Ehegatte dem anderen - in kraß ehewidriger Weise - die Mitnutzung einer als eheliche Ersparnis anzusehenden modernen Eigentumswohnung vorenthielt, rechtfertigt weder die Annahme eines Ausnahmetatbestandes (etwa gemäß § 82 Abs 1 Z 2 EheG, der schon deshalb außer Betracht bleibt, weil die während der Ehe angeschaffte Wohnung dem persönlichen Gebrauch beider Ehegatten dienen sollte) noch auch sonst die Ausnehmung dieses Vermögensobjekts von der nachehelichen Aufteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057805Dokumentnummer
JJR_19850926_OGH0002_0060OB00639_8500000_001