RS OGH 1985/9/26 6Ob639/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1985
beobachten
merken

Norm

EheG §81 Abs3
EheG §82

Rechtssatz

Daß ein Ehegatte dem anderen - in kraß ehewidriger Weise - die Mitnutzung einer als eheliche Ersparnis anzusehenden modernen Eigentumswohnung vorenthielt, rechtfertigt weder die Annahme eines Ausnahmetatbestandes (etwa gemäß § 82 Abs 1 Z 2 EheG, der schon deshalb außer Betracht bleibt, weil die während der Ehe angeschaffte Wohnung dem persönlichen Gebrauch beider Ehegatten dienen sollte) noch auch sonst die Ausnehmung dieses Vermögensobjekts von der nachehelichen Aufteilung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057805

Dokumentnummer

JJR_19850926_OGH0002_0060OB00639_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten