Norm
EheG §81 Abs2Rechtssatz
Wird ein Superädifikat jeweils während eines halben Jahres abwechselnd mit einer Genossenschaftswohnung als Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung benützt, sind beide Wohnmöglichkeiten Ehewohnung. Ist das Superädifikat aber gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen, kommt im Sinne des § 82 Abs 2 EheG eine Berücksichtigung von Lebensbedürfnissen des anderen Teiles nur dann in Betracht, wenn das Superädifikat für einen ganzjährigen Aufenthalt geeignet ist oder ohne großen Aufwand benützbar gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057714Dokumentnummer
JJR_19851211_OGH0002_0010OB00698_8500000_001