Norm
AußStrG §235Rechtssatz
Im Falle der Miteigentumsgemeinschaft geschiedener Ehegatten an einer Betriebsliegenschaft mit einer Baulichkeit, in der sich die ehemalige Ehewohnung befindet, gehört nur das die Ehewohnung betreffende Aufteilungsbegehren vor den Außerstreitrichter. Das übrige Teilungsbegehren vor den Streitrichter; wird die Frist des § 95 EheG durch die Einbringung der Teilungsklage, und zwar auch für die beklagte Partei, gewahrt, ist nur die Verfolgung des (der Sache nach mit dem klgeweise erhobenen Teilungsbegehren mit geltend gemachten) Aufteilungsanspruches in Ansehung der Ehewohnung gemäß § 235 AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Außerstreitrichters zu unterbrechen, wenn Umfang, für die Teilbarkeit bestimmte Umstände oder auch bloß Wertbestimmungsfaktoren von einer noch ausständigen Billigkeitsentscheidung im nachehelichen Aufteilungsverfahren abhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008533Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020