Norm
ABGB §424Rechtssatz
In einen als billig angesehenen Ausgleich ihrer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung aus Anlaß der Ehescheidung können die Streitteile auch Gegenstände einbeziehen, die u. U. von einer gerichtlichen Aufteilung ausgenommen gewesen wären. Eine solche nacheheliche Aufteilung der Wohnungseinrichtung ist als Rechtsgrund auch für eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung anzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011101Dokumentnummer
JJR_19810211_OGH0002_0060OB00824_8000000_001