RS OGH 1984/12/13 7Ob561/84

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Veröffentlicht am 13.12.1984
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Norm

EheG §81
EheG §82

Rechtssatz

Wird von einem Teil anerkannt, daß bestimmte Gegenstände nicht der Aufteilung unterliegen und dem Gegner ausgefolgt werden können, so hat darüber nach § 82 EheG das Gericht nicht zu entscheiden. Die Erklärung ersetzt einen allenfalls fehlenden Eigentumstitel, eine Übergabe ist aber in jedem Fall noch erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 561/84
    Entscheidungstext OGH 13.12.1984 7 Ob 561/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057541

Dokumentnummer

JJR_19841213_OGH0002_0070OB00561_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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