Norm: EheG §81EheG §82EheG §94
Rechtssatz: Werden beide Ehegatten mit der Rückzahlung eines von Verwandten eines Ehegatten gewährten Darlehens belastet, ist auch der dadurch geschaffene Gegenwert bei der Aufteilung als Aktivum zu berücksichtigen (hier Ansparguthaben aus Bausparvertrag). Entscheidungstexte 8 Ob 2050/96w Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 Ob 2050/96w ... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82 Abs1
Rechtssatz: Ob der Einsatz zum Lottogewinn allein vom Antragsteller stammt, vermag am Charakter "ehelicher" Ersparnisse nichts zu ändern. Entscheidungstexte 6 Ob 2227/96k Entscheidungstext OGH 12.09.1996 6 Ob 2227/96k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105272 Do... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82 Abs1
Rechtssatz: Ein Lottogewinn ist im Ausnahmekatalog des § 82 Abs 1 EheG nicht enthalten, fällt als "Erspartes" unter § 81 EheG, auch wenn dazu nicht mehrere Sparakte erforderlich waren und ist und bleibt deshalb ausgleichspflichtig. Entscheidungstexte 6 Ob 2227/96k Entscheidungstext OGH 12.09.1996 6 Ob 2227/96k ... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §83EheG §91
Rechtssatz: Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens ist von einem im Wege der Schätzung ermittelten Verkehrswert einer Liegenschaft und nicht von einem allenfalls im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Meistbot auszugehen; es ist zwar richtig, daß im Wege der Schätzung immer nur ein bloß annähernd richtiger Wert der geschätzten Sache erhoben werden kann. Der so ermittelte Schätzwert kommt - wenn ma... mehr lesen...
Norm: AußStrG §235 Abs1EheG §81EGZPO ArtXLII IDcEGZPO ArtXLII IJ
Rechtssatz: Der Anspruch auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO ist, wenn er das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betrifft, ein in § 235 Abs 1 AußStrG mit den Worten "Ansprüche .... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse" umschriebener Anspruch. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364c B2ABGB §1380 HEheG §81GBG §9
Rechtssatz: Ein auf § 364c ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein; auch ein solcher Vergleich ist ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rech... mehr lesen...
Norm: ABGB §1073EheG §81GBG §9
Rechtssatz: Ist im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Ausgleichszahlung für eine Liegenschaft zu leisten, so handelt es sich dabei nicht um einen Liegenschaftsverkauf und steht ein einverleibtes Vorkaufsrecht einer Eigentumsübertragung nicht entgegen. Entscheidungstexte 5 Ob 2171/96t Entscheidungstext OGH 09.07.1996 5 Ob 2171/96... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §95EheG §97
Rechtssatz: Solange über den Aufteilungsanspruch nach §§ 81 ff EheG nicht entschieden wurde und die Frist, die Entscheidung hierüber zu beantragen, noch offensteht, kann der bedürftige Ehegatte dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen Ehegatten das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht wirksam entgegenhalten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2EheG §81
Rechtssatz: Soweit eine Liegenschaft nicht den Wohnbedürfnissen der Ehegatten gedient hat, ist die Vornahme einer Benützungsregelung bei aufrechter Ehe durchaus zulässig und möglich. Entscheidungstexte 9 Ob 517/95 Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 Ob 517/95 Veröff: SZ 68/164 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: ABGB §1266AußStrG §235EheG §81EheG §82 Abs1 Z1EheG §94
Rechtssatz: Unterliegt der von einem Ehegatten dem anderen geschenkte Vermögensgegenstand der Aufteilung und macht der Geschenkgeber im Aufteilungsverfahren geltend, dass er zur Aufhebung der Schenkung berechtigt ist, dann kann auch der Außerstreitrichter diesen Einwand im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen und die wertmäßige Zuordnung wie im Falle eines Beitrages eines Ehegat... mehr lesen...
Norm: AnfO §8EheG §81EheG §82
Rechtssatz: Der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist ein Individualanspruch des Antragstellers, der keine Anfechtungsbefugnis gewährt. Vom materiellen Bestehen einer Geldforderung kann während eines laufenden Aufteilungsverfahrens keine Rede sein. Entscheidungstexte 1 Ob 571/94 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...