TE OGH 1997/5/26 6Ob154/97h

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Anton F*****, wider die Antragsgegnerin Regina E*****, wegen §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 11.Februar 1997, GZ 51 R 9/97s-6, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Anton F*****, wider die Antragsgegnerin Regina E*****, wegen Paragraphen 81, ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 11.Februar 1997, GZ 51 R 9/97s-6, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußstrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußstrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußstrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußstrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch die in § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG genannten Schulden sind im gerichtlichen Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG zu berücksichtigen. Allerdings räumt der Gesetzgeber der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt (stRsp RIS-Justiz RS0046057; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 7 zu § 98 mwN). Danach ist das Gericht nur dann zur Entscheidung berufen, wenn und insoweit sich die Ehegatten über eine Aufteilung nicht einigen.Auch die in Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz EheG genannten Schulden sind im gerichtlichen Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG zu berücksichtigen. Allerdings räumt der Gesetzgeber der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt (stRsp RIS-Justiz RS0046057; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 98, mwN). Danach ist das Gericht nur dann zur Entscheidung berufen, wenn und insoweit sich die Ehegatten über eine Aufteilung nicht einigen.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist nicht zu beanstanden. Die Ehegatten hatten anläßlich der Ehescheidung einen Vergleich über die Aufteilung geschlossen, welcher auch eine Vereinbarung über eine anteilige Übernahme der Kreditrückzahlungen beinhaltete. Wenngleich diese Vereinbarung dem Antragsteller im nachhinein unbillig erscheinen mag, steht er doch einer neuerlichen Berücksichtigung der Kreditverbindlichkeiten im Rahmen eines gerichtlichen Aufteilungsverfahrens entgegen. Die Möglichkeit einer Antragstellung nach §§ 81 ff EheG stünde ihm nur dann offen, wenn die im Rahmen des Scheidungsvergleichs abgeschlossene Aufteilungsregelung unvollständig geblieben wäre (RIS-Justiz RS008464). Dies ist hier nicht der Fall.Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist nicht zu beanstanden. Die Ehegatten hatten anläßlich der Ehescheidung einen Vergleich über die Aufteilung geschlossen, welcher auch eine Vereinbarung über eine anteilige Übernahme der Kreditrückzahlungen beinhaltete. Wenngleich diese Vereinbarung dem Antragsteller im nachhinein unbillig erscheinen mag, steht er doch einer neuerlichen Berücksichtigung der Kreditverbindlichkeiten im Rahmen eines gerichtlichen Aufteilungsverfahrens entgegen. Die Möglichkeit einer Antragstellung nach Paragraphen 81, ff EheG stünde ihm nur dann offen, wenn die im Rahmen des Scheidungsvergleichs abgeschlossene Aufteilungsregelung unvollständig geblieben wäre (RIS-Justiz RS008464). Dies ist hier nicht der Fall.

Die weiteren vom Revisionsrekurs relevierten Fragen, zu welchem Zeitpunkt der Scheidungsbeschluß formell rechtskräftig wurde und ob mit Rücksicht darauf die Frist des § 95 ABGB gewahrt werden konnte, ist somit nicht mehr entscheidend.Die weiteren vom Revisionsrekurs relevierten Fragen, zu welchem Zeitpunkt der Scheidungsbeschluß formell rechtskräftig wurde und ob mit Rücksicht darauf die Frist des Paragraph 95, ABGB gewahrt werden konnte, ist somit nicht mehr entscheidend.

Anmerkung

E46691 06A01547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00154.97H.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19970526_OGH0002_0060OB00154_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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