RS OGH 1995/9/13 9Ob517/95

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Veröffentlicht am 13.09.1995
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Norm

ABGB §833 D2
EheG §81

Rechtssatz

Soweit eine Liegenschaft nicht den Wohnbedürfnissen der Ehegatten gedient hat, ist die Vornahme einer Benützungsregelung bei aufrechter Ehe durchaus zulässig und möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065352

Dokumentnummer

JJR_19950913_OGH0002_0090OB00517_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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