Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Soweit eine Liegenschaft nicht den Wohnbedürfnissen der Ehegatten gedient hat, ist die Vornahme einer Benützungsregelung bei aufrechter Ehe durchaus zulässig und möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065352Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_0090OB00517_9500000_001