Norm
EheG §81Rechtssatz
Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens ist von einem im Wege der Schätzung ermittelten Verkehrswert einer Liegenschaft und nicht von einem allenfalls im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Meistbot auszugehen; es ist zwar richtig, daß im Wege der Schätzung immer nur ein bloß annähernd richtiger Wert der geschätzten Sache erhoben werden kann. Der so ermittelte Schätzwert kommt - wenn man die sich aus mehreren Schätzgutachten sich ergebende kontinuierliche Wertsteigerung berücksichtigt - im Allgemeinen dem wahren Wert der Liegenschaft nicht weniger nahe als der bei einem tatsächlichen Verkauf oder gar bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung, bei der erfahrungsgemäß häufig nur das unter dem wahren Wert liegende Meistbote erzielt werden, erreichbaren Preis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103240Dokumentnummer
JJR_19960828_OGH0002_0050OB00503_9600000_001