RS OGH 1996/7/9 5Ob2171/96t, 2Ob25/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1996
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Norm

ABGB §364c B2
ABGB §1380 H
EheG §81
GBG §9

Rechtssatz

Ein auf § 364c ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein; auch ein solcher Vergleich ist ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft (hier: Verbücherung scheitert, weil aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft das bereits genannte Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hervorgeht, eine Verbücherung des Vergleiches wäre nur möglich, wenn aus einer vorgelegten Urkunde die Zustimmung des Verbotsberechtigten hervorginge oder wenn dessen Zustimmung durch eine gegen ihn gerichtete gerichtliche Entscheidung ersetzt wäre).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2171/96t
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 5 Ob 2171/96t
    Veröff: SZ 69/158
  • 2 Ob 25/10f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 25/10f
    nur: Ein auf § 364c ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein. (T1); Beisatz: Das muss auch dann gelten, wenn die Übertragung in das Alleineigentum des anderen Ehegatten mangels Einigung der Eheleute der gerichtlichen Entscheidung im Aufteilungsverfahren vorbehalten bleiben soll. (T2); Veröff: SZ 2010/164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103242

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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