Norm
ABGB §364c B2Rechtssatz
Ein auf § 364c ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein; auch ein solcher Vergleich ist ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft (hier: Verbücherung scheitert, weil aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft das bereits genannte Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hervorgeht, eine Verbücherung des Vergleiches wäre nur möglich, wenn aus einer vorgelegten Urkunde die Zustimmung des Verbotsberechtigten hervorginge oder wenn dessen Zustimmung durch eine gegen ihn gerichtete gerichtliche Entscheidung ersetzt wäre).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103242Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013