Norm
EheG §81Rechtssatz
Solange über den Aufteilungsanspruch nach §§ 81 ff EheG nicht entschieden wurde und die Frist, die Entscheidung hierüber zu beantragen, noch offensteht, kann der bedürftige Ehegatte dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen Ehegatten das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht wirksam entgegenhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102747Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_0030OB02104_96Z0000_001