Norm: AußStrG §235EheG §81
Rechtssatz: Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden; erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander im Strei... mehr lesen...
Begründung: Die am 10. 10. 1981 geschlossene Ehe der Streitteile wurde am 25. 4. 1997 aus dem beiderseitigen Verschulden geschieden. Aus der Ehe stammen die beiden minderjährigen Kinder Stephanie, geboren am 4. 4 1985, und Sophie, geboren am 1. 5. 1988. Die Obsorge betreffend die beiden Kinder kommt vereinbarungsgemäß der Antragstellerin zu. Die Antragstellerin begehrte die Aufteilung des Ehevermögens nach §§ 81 ff EheG dahin, daß ihr der dem Antragsgegner gehörende Hälfteant... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag nach §§ 81 ff EheG und den Sicherungsantrag nach § 382 Abs 1 Z 8c EO wegen Verfristung des Aufteilungsantrages ab. Die Verfahrenskosten hob es gegeneinander auf. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß hinsichtlich der Abweisung des Haupt- und des Sicherungsbegehrens und änderte die Kostenentscheidung im Sinne einer Kostenersatzverpflichtung der Antragstellerin ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidung... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach stRsp (Nachweise ua bei Bernat in Schwimann ABGB2 Rz 15 zu § 82 EheG; RIS-Justiz RS0058382 und RS0058398) unterliegt der Aufteilung nach § 81 EheG auch eine von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte, von Todes wegen erworbene oder ihm von einem Dritten geschenkte Ehewohnung, sofern ein Ehegatte auf deren Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Es liegt hier eine "Ausnahme von der Au... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Urteil vom 11. 5. 1994 wurde die 1973 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe gemäß § 55 EheG geschieden und gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen, daß das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Beklagten treffe. Dieses Urteil ist am 2. 9. 1994 in Rechtskraft erwachsen. Mit Urteil vom 11. 5. 1994 wurde die 1973 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe gemäß Paragraph 55, EheG geschieden und gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG ausgesprochen,... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 5. 12. 1980 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe entstammt ein gemeinsames Kind. Am 27. 1. 1993 wurde die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Antragstellers geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde bereits im Februar 1991 durch den Auszug des Antragstellers aus der Ehewohnung aufgelöst. Das aufzuteilende eheliche Gebrauchsvermögen besteht im wesentlichen aus einem Haus in F*****, das als Ehewohnung diente und im Alleineigentum der Ant... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile schlossen anläßlich der Scheidung ihrer Ehe am 3.12.1992 gemäß § 55a EheG, einen Vergleich, in dem der Antragstellerin vom Antragsgegner u.a. das Alleineigentum an der ehelichen Liegenschaft EZ *****, GB ***** P***** mit Wohnhaus übertragen wurde. Laut Punkt IX) des Scheidungsvergleiches wurde vereinbart, daß damit alle wechselseitigen Ansprüche auf Aufteilung verglichen und bereinigt sind und das beide Streitteile auf eine Antragstellung nach den §§... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht nahm in insgesamt sieben Punkten (1. Zuweisung eines Miteigentumsanteils des Antragstellers an einer Liegenschaft mit Wohnhaus an die Antragsgegnerin, 2. Zuweisung eines Hälfteanteils der Antragsgegnerin an einer Liegenschaft an den Antragsteller, 3. Zuweisung eines Pkws an die Antragsgegnerin, 4. Zuweisung der derzeit in der Ehewohnung befindlichen Fahrnisse an die Antragsgegnerin, 5. Übernahme näher bezeichneter Darlehens- und Kreditverbindlichkeite... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluß vom 14.9.1994 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin errichtete vor dem Jahr 1992 eine Wohnungsanlage mit Wohnungseigentumseinheiten und eine damit in Verbindung stehende Golfanlage. Die Klägerin war von der Gemeinschuldnerin mit der Durchführung von Baumeisterarbeiten beauftragt. Die Nebenintervenentin finanzierte di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Erbe nach seiner verstorbenen Mutter, die unter anderem Eigentümerin eines Wiener Einfamilienhauses mit (nun) nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen war. Am 7.11.1991 schloß die Rechtsvorgängerin des Klägers mit dem Beklagten über eine in ihrem Haus befindliche Wohnung einen ab 1.12.1991 auf ein Jahr befristeten Mietvertrag. Dieser wurde in der Folge einvernehmlich auf ein weiteres Jahr bis 30.11.1993 verlängert. Die Vermieterin verstarb a... mehr lesen...
Begründung: Die am 1.5.1971 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 6.5.1992, das hinsichtlich des Ausspruches der Scheidung am 7.1.1993 bestätigt wurde, geschieden. Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 3.11.1995 wurde ausgesprochen, daß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe die Parteien zu gleichen Teilen treffe. Der Ehe entstammen drei Kinder, und zwar der am 18.10.1971 geborene Karl, die am 16.5.1973 Sieglinde und der am 14.3.19... mehr lesen...
Norm: ZPO §393ZPO §391AußStrG §229EheG §81
Rechtssatz: Im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse sind Teilentscheidungen im Sinn des § 391 ZPO ebenso unzulässig wie Zwischenentscheidungen (§ 393 ZPO) darüber, ob eine bestimmte Sache der Aufteilung unterliegt. Entscheidungstexte 10 R 91/98d Entscheidungstext LG St. Poelten 13.05.1998 10 R ... mehr lesen...
Begründung: Zum bisherigen Verfahrensverlauf darf zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die mehrfachen Vorentscheidungen des Rekursgerichtes, zuletzt vom 27.3.1997 (ON 67), verwiesen werden. Aufgrund der dort enthaltenen Verfahrensergänzungsaufträge hat das Erstgericht die Zeugin Johanna S***** vernommen und einen Ortsaugenschein durchgeführt. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat es - ohne diesbezüglichen Parteienantrag - das Aufteilungsverfahren auf das G... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht ist zutreffend von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten nicht streng rechnerisch, sondern nach Billigkeit vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0057501). Eine Ausgleichszahlung kommt dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbill... mehr lesen...
Norm: ABGB §1435EheG §81StGG Art2
Rechtssatz: Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Gleiches ungleich zu behandeln; es ist ihm aber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. Nach der derzeitigen Rechtslage kann nicht von einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1435EheG §81
Rechtssatz: Wenn auch ein nicht zu unterschätzender Teil der erwachsenen Österreicher in einer Lebensgemeinschaft steht, ohne mit seinem Lebenspartner verheiratet zu sein, wurde vom Gesetzgeber bisher auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nur in einzelnen Bestimmungen Bezug genommen, während ein umfassendes Regelungsgebilde fehlt. Rechtspolitische Bestrebungen, die Rechte von Lebensgefährten weiter zu stärken, begegn... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Antrag der Revisionswerberin auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes "zwecks Überprüfung der §§ 81ff EheG" ist schon deshalb zurückzuweisen, weil den Parteien diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt (SSV-NF 4/153, 6/51; 9 ObA 74/94 ua). Abgesehen davon bieten die Ausführungen der Revisionswerberin keinen Anlaß, an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen zu zweifeln. Der Antrag der Revisionswerberin au... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82EheG §95
Rechtssatz: Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht zwar eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde, es muss aber schon mangels Bindung des Gerichtes an die Aufteilungsvorschläge der Parteien eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung auch na... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile heirateten 1957. Gemeinsam bewirtschafteten sie bis 1991 ein etwa 250 ha großes bäuerliches Anwesen, an dem die Klägerin gemäß dem Ehepakt vom August 1973 Miteigentum erwarb. In einem Übergabsvertrag vom Dezember 1992 übergaben sie die zu ihrem Hof gehörenden Liegenschaften einem ihrer Söhne. Sie behielten sich nur je 17/41 Anteile an einer ca 3 ha großen Waldparzelle als "Zubuße" zurück. Die restlichen Anteile an dieser Liegenschaft stehen im Eigentu... mehr lesen...
Begründung: Die am 6.9.1986 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 6.10.1994 geschieden. Schon ca. ein Jahr vor der Eheschließung bezogen sie ein damals noch großteils unfertiges, im Eigentum der Eltern der Antragsgegnerin stehendes Wohnhaus. Mit Notariatsakt vom 29.5.1991 übertrugen die Eltern der Antragsgegnerin diese Liegenschaft je zur Hälfte ins Eigentum der Parteien. Entgegen dem Plan ihrer Eltern, die neben dem Wohnhaus der Eltern befindliche Liegenschaft alle... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82 Abs1JN §42 Abs4AußStrG §235 Abs1
Rechtssatz: Für einen Schadenersatzanspruch zwischen Ehegatten, der nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft entstanden ist, ist das Aufteilungsverfahren unzulässig. Entscheidungstexte 43 R 799/97m Entscheidungstext LG für ZRS Wien 21.10.1997 43 R 799/97m Schlagworte Schaden... mehr lesen...
Begründung: Klagsgegenständlich ist ein behaupteter Schadenersatzanspruch aus der behaupteten rechtswidrigen Nichtausfolgung von Möbeln, Kindersachen und persönlichen Gebrauchsgegenständen (Wiederbeschaffungswert S 132.112,--, geltend gemacht werden S 70.000,--). Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht der Einrede des Beklagten auf Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges stattgegeben, den streitigen Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Rechtssache in das außerst... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 22.12.1987 gemäß § 55a EheG geschieden. Zuvor war das anhängige Scheidungsverfahren über die auf § 49 EheG gestützte Klage der Frau gemäß § 460 ZPO unterbrochen worden. In diesem Verfahren war der beklagte Mann anwaltlich vertreten. In der letzten mündlichen Streitverhandlung, in der die Parteien den Antrag auf Scheidung im Einvernehmen stellten und eine schriftliche Vereinbarung über die Sch... mehr lesen...
Norm: EheG §81 ff
Rechtssatz: Daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in das Aufteilungsverfahren verwiesen ist, begründet für sich allein nicht die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für eine die Aufteilungsmasse betreffende, auf den streitigen Rechtsweg gehörende Klage, handelt es sich dabei doch hier nicht um einen Rechtsgestaltungsanspruch im Sinne der §§ 81 ff EheG, sondern um ein Zahlungsbe... mehr lesen...
Norm: AußStrG §235EheG §81EheG §86
Rechtssatz: Mit der von einem Ehegatten gegen einen Dritten geltend gemachten Räumungsklage in bezug auf eine in das Aufteilungsverfahren gehörende Wohnung, die nicht Ehewohnung ist, wird weder ein Aufteilungsanspruch noch ein in die Zusammenhangszuständigkeit gemäß § 235 AußStrG fallender Anspruch geltend gemacht. Entscheidungstexte 4 Ob 273/97v Ent... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Tochter, die Räumung der ihm gehörenden Eigentumswohnung sowie die Zahlung des Betrages von S 9.569,17 sA. Er habe diese Wohnung der Beklagten in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 12.1.1996, 7 C 183/95, sei festgestellt worden, daß seine Unterhaltspflicht erloschen sei. Die Beklagte bewohne die Wohnung des Klägers seither ti... mehr lesen...
Begründung: Am 19.12.1996 um 21.56 Uhr langte beim Erstgericht ein im Wege der Telekopie (Telefax) übermittelter Antrag (auf Aufteilung gemäß § 81 EheG) folgenden Inhalts ein: Am 19.12.1996 um 21.56 Uhr langte beim Erstgericht ein im Wege der Telekopie (Telefax) übermittelter Antrag (auf Aufteilung gemäß Paragraph 81, EheG) folgenden Inhalts ein: "Die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 20.12.1995 zu 2 C 152/95a ges... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da der Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach §§ 81ff EheG ist ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (4 Ob 551/91; 8 Ob 1551/92 und 5 Ob 531/93), weshalb dem Rekursgericht die Nachholung des entgegen § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG unterbliebenen Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen war. Da der Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach Paragraphen 8... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 21.7.1995 rechtskräftig aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Während der aufrechten Ehe wurde ein Haus in Wien, das im Alleineigentum der Antragstellerin steht und von ihr in die Ehe eingebracht wurde, von den Streitteilen als Ehewohnung benützt. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren erstellte der Antragsgegner in der Kanzlei des damaligen Rechtsvertreters der Antrags... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch die in § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG genannten Schulden sind im gerichtlichen Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG zu berücksichtigen. Allerdings räumt der Gesetzgeber der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt (stRsp RIS-Justiz RS0046057; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 7 zu... mehr lesen...