Norm
EheG §81Rechtssatz
Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht zwar eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde, es muss aber schon mangels Bindung des Gerichtes an die Aufteilungsvorschläge der Parteien eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG möglich sein (Ablehnung von SZ 55/192).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109615Im RIS seit
18.04.1998Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021