RS OGH 1998/3/19 6Ob189/97f, 1Ob237/98d, 8Ob12/01z, 4Ob21/01v, 10Ob222/00w, 1Ob286/00s, 9Ob248/01p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
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Norm

EheG §81
EheG §82
EheG §95

Rechtssatz

Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht zwar eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde, es muss aber schon mangels Bindung des Gerichtes an die Aufteilungsvorschläge der Parteien eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG möglich sein (Ablehnung von SZ 55/192).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 189/97f
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 189/97f
  • 1 Ob 237/98d
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 237/98d
    Vgl
  • 8 Ob 12/01z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 12/01z
    Auch; Beisatz: Auch der in einem gewissen Rahmen unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse kann noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags zu erblicken ist. (T1)
  • 4 Ob 21/01v
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 21/01v
    Auch
  • 10 Ob 222/00w
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 222/00w
    Auch; nur: Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde. (T2)
  • 1 Ob 286/00s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 286/00s
    Auch; nur T2; Beis wie T1; Veröff: SZ 74/70
  • 9 Ob 248/01p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 248/01p
    Auch; nur T2; Beisatz: Eine Präzisierung des Begehrens, nicht jedoch eine Ausdehnung ist nach Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist des § 95 EheG zulässig. (T3)
  • 9 Ob 125/03b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 9 Ob 125/03b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 1 Ob 102/04p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 102/04p
    Vgl; Beis wie T3
  • 9 Ob 125/04d
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 125/04d
    Auch
  • 1 Ob 30/06b
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 30/06b
    Vgl auch; Beisatz: War die Aufteilung der zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Kreditverbindlichkeiten bereits Antragsgegenstand, sodass diese Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist Gegenstand der Aufteilungsmasse waren, stellt es keine Ausdehnung des Begehrens auf bisher nicht in die Aufteilungsmasse gefallene Verbindlichkeiten dar, wenn nach Ablauf der Jahresfrist beantragt wird, eine Ausgleichszahlung mit der Begründung aufzuerlegen, seit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien Kreditrückzahlungen in dieser Höhe geleistet worden. (T4)
  • 9 Ob 46/06i
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 46/06i
    nur T2; Veröff: SZ 2006/86
  • 1 Ob 158/08d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 158/08d
    Beisatz: Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt, handelt es sich doch beim - letztlich erst vom Gericht festzulegenden - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keineswegs um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen. (T5)
  • 1 Ob 33/10z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 33/10z
    Auch; Veröff: SZ 2010/37
  • 1 Ob 26/11x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 26/11x
    Beis wie T5
  • 1 Ob 57/11f
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 57/11f
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/44
  • 1 Ob 32/12f
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 32/12f
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 73/12k
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 73/12k
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 46/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 46/13s
    Auch; Beis wie T5 nur: Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt. (T6)
  • 1 Ob 60/13z
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 60/13z
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Bem: Siehe RS0128864. (T7)
  • 1 Ob 111/14a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 111/14a
    Vgl aber; Beisatz: Nach der jüngeren, mittlerweile gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs können die Parteien zudem nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG zwar nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen, dennoch aber (weitere) Ausgleichszahlungen fordern. (T8)
  • 1 Ob 5/16s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 5/16s
    Beis wie T8
  • 1 Ob 58/18p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 58/18p
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Geht es lediglich um die Ausgleichszahlung, ist grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81ff EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen. (T9)
  • 1 Ob 86/18f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 86/18f
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T9
  • 1 Ob 45/19b
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 45/19b
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 235/19v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 1 Ob 235/19v
  • 1 Ob 75/20s
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 75/20s
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 1 Ob 74/20v
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 74/20v
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9
  • 1 Ob 26/21m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 26/21m
    Vgl; Beisatz: Dies muss umso mehr für einen erstmaligen Gegenantrag gelten. (T10)
  • 1 Ob 67/21s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 67/21s
    Vgl; Beisatz: Im Aufteilungsverfahren ist das Gericht nicht an konkrete Anträge oder Aufteilungsvorschläge der Parteien gebunden. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109615

Im RIS seit

18.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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