Norm
EheG §81 ffRechtssatz
Daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in das Aufteilungsverfahren verwiesen ist, begründet für sich allein nicht die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für eine die Aufteilungsmasse betreffende, auf den streitigen Rechtsweg gehörende Klage, handelt es sich dabei doch hier nicht um einen Rechtsgestaltungsanspruch im Sinne der §§ 81 ff EheG, sondern um ein Zahlungsbegehren und Räumungsbegehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108790Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0040OB00273_97V0000_001