Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Gleiches ungleich zu behandeln; es ist ihm aber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. Nach der derzeitigen Rechtslage kann nicht von einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entschädigung nach § 36 Abs 1 NÖ ROG 2014European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109606Im RIS seit
01.05.1998Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021