Kopf
Das Landesgericht St. Pölten hat durch den Vizepräsidenten Dr. Leitzenberger als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Steger und Dr. Steinhauer in der Familienrechtssache der Antragstellerin Irmgard K*****, Private, ***** Kapelln, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider den Antragsgegner Dr. Josef K*****, Arzt, ***** Herzogenburg, vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert, Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwaltspartnerschaft in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, über die Rekurse der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 25.2.1998, F 2/91-79, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.) Der Rekurs vom 8.4.1998, ON 81, wird zurückgewiesen.
2.) Dem Rekurs vom 4.3. (richtig: 4.4.) 1998, ON 80, wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er ersatzlos aufgehoben wird.
Der Antragsgegner hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt S 52.000,--, nicht aber S 260.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist n i c h t z u l ä s s i g .
Text
Begründung:
Zum bisherigen Verfahrensverlauf darf zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die mehrfachen Vorentscheidungen des Rekursgerichtes, zuletzt vom 27.3.1997 (ON 67), verwiesen werden.
Aufgrund der dort enthaltenen Verfahrensergänzungsaufträge hat das Erstgericht die Zeugin Johanna S***** vernommen und einen Ortsaugenschein durchgeführt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat es - ohne
diesbezüglichen Parteienantrag - das Aufteilungsverfahren auf das
Grundstück Nr. 114 KG Etzersdorf eingeschränkt, dieses "ausgeschieden" und den Aufteilungsantrag hinsichtlich dieser Liegenschaft abgewiesen.
Die Kostenentscheidung behielt es der Endentscheidung vor.
Es ging dabei von den auf den Seiten 2 und 3 seiner Beschlußausfertigung wiedergegebenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.
Rechtlich vertrat es die Auffassung, das Grundstück Nr. 114 KG E***** sei landwirtschaftlich genutzt worden und daher nicht als Ehewohnung zu werten.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Rekurse der Antragstellerin persönlich vom 4.3. (wohl gemeint: 4.4.) 1998, beim Erstgericht eingelangt am 7.4.1998 bzw. ihres Vertreters für sie vom 8.4.1998, beim Erstgericht eingelangt am 9.4.1998, mit dem Antrag, ihn aufzuheben.
Der Antragsgegner hat beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der vom Vertreter der Antragstellerin erstattete Rekurs ON 81 ist unzulässig.
Die Ergreifung eines Rechtsmittels ist eine einheitliche,
abgeschlossene Rechtshandlung, die einer Partei gegen dieselbe
Entscheidung nur einmal zusteht. Jedes Rechtsmittel darf daher
grundsätzlich nur in einem Schriftsatz ausgeführt werden. Nachträge,
Ergänzungen und Ausdehnungen des ersten Rechtsmittelschriftsatzes
sind unzulässig und dürfen vom Rechtsmittelgericht auch im
Rekursverfahren nicht berücksichtigt werden (RZ 1982/40). Ein zweiter
Schriftsatz, mag er Richtigstellungen oder Nachträge bezwecken, ist
nicht zulässig. An diesem Grundsatz, der als Einmaligkeit des
Rechtsmittels bezeichnet wird, hat sich entgegen der nunmehrigen
Ansicht von Fasching (LB Rz 1693) durch die Zivilverfahrensnovelle
(ZVN) 1983 und die durch sie geschaffene erweiterte
Verbesserungsmöglichkeit nichts geändert. (Nur) soweit ein seit der
ZVN eingeführter Verbesserungsauftrag wegen inhaltlicher Mängel zu
erteilen wäre, stünde der Grundsatz der Einmaligkeit des
Rechtsmittels - der auch im Verfahren außer Streitsachen gilt
(MietSlg 40.543) - Richtigstellungen oder Nachträgen nicht
entgegen.
Da die Antragstellerin selbst ihren Rekurs gesetzesgemäß ausgeführt hat, mußte der von ihrem Vertreter eingebrachte Schriftsatz als unzulässig zurückgewiesen werden.
Auf die Frage, ob das Grundstück Nr. 114 aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, die die Antragstellerin ebenfalls bekämpft hat, als zur Ehewohnung gehörig dem Aufteilungsverfahren unterliegt oder nicht, braucht nicht abschließend eingegangen zu werden.
Das Rekursgericht ist nämlich aufgrund der gehörig ausgeführten Rechtsrüge zur Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in jeder rechtlichen Richtung verpflichtet.
Es hat daher wahrzunehmen, daß das Erstgericht in Wahrheit eine "Teil-Zwischenentscheidung" darüber getroffen hat, ob eine bestimmte Sache (nämlich das Grundstück Nr. 114 KG E*****) der Aufteilung unterliegt.
Weil es dies verneint hat, hat es den Aufteilungsantrag diesbezüglich mit der vorliegenden Entscheidung abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Im Außerstreitverfahren sind aber nach ständiger Rechtsprechung des OGH Zwischenentscheidungen über den Grund des Anspruches im Sinn des § 393 Abs.1 ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als vom Außerstreitgesetz selbst darauf verwiesen wird. Das ist in Ansehung der Bestimmungen über das Zwischenurteil, aber auch das Teilurteil (§§ 393, 391 ZPO) nicht der Fall.Im Außerstreitverfahren sind aber nach ständiger Rechtsprechung des OGH Zwischenentscheidungen über den Grund des Anspruches im Sinn des Paragraph 393, Absatz , ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als vom Außerstreitgesetz selbst darauf verwiesen wird. Das ist in Ansehung der Bestimmungen über das Zwischenurteil, aber auch das Teilurteil (Paragraphen 393,, 391 ZPO) nicht der Fall.
Auch eine Einschränkung des Gegenstandes des Aufteilungsverfahrens
auf lediglich ein Grundstück (offenbar im Sinn des § 189 ZPO)
widerspricht dem erklärten Ziel des Aufteilungsverfahrens nach den §§
81 ff EheG, das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen zu
erfassen und alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägungen bestimmten Umstände zu erheben und mitzuberücksichtigen; regelmäßig wird eine Entscheidung nach den §§ 81 ff EheG daher erst nach Klärung aller maßgebenden Umstände möglich sein (MGA ABGB 34 E.3 zu § 83 EheG).erfassen und alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägungen bestimmten Umstände zu erheben und mitzuberücksichtigen; regelmäßig wird eine Entscheidung nach den Paragraphen 81, ff EheG daher erst nach Klärung aller maßgebenden Umstände möglich sein (MGA ABGB 34 E.3 zu Paragraph 83, EheG).
Bereits aus diesem formellen Grund war daher der angefochtene Beschluß im Sinn einer ersatzlosen Aufhebung abzuändern.
Da der Antragsgegner mit seiner Rekursbeantwortung im Ergebnis erfolglos geblieben ist, hat er die Rekurskosten selbst zu tragen.
Da der Einheitswert des betroffenen Grundstückes Nr. 114 KG E***** nach den Erhebungen des Rekursgerichtes S 58.555,-- beträgt, war auszusprechen, daß der Entscheidungsgegenstand zwar S 52.000,--, nicht aber S 260.000,-- übersteigt.
Zur Frage, ob im Aufteilungsverfahren Zwischen- bzw. Teilentscheidungen zulässig sind, liegt eine einheitliche Rechtsprechung des OGH vor, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen wurde (§ 14 Abs.1 AußStrG).Zur Frage, ob im Aufteilungsverfahren Zwischen- bzw. Teilentscheidungen zulässig sind, liegt eine einheitliche Rechtsprechung des OGH vor, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen wurde (Paragraph 14, Absatz , AußStrG).
Landesgericht St. Pölten
Anmerkung
ESP00006 10R00918European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:1998:01000R00091.98D.0513.000Dokumentnummer
JJT_19980513_LG00199_01000R00091_98D0000_000